Die Markenanmeldung „Syltsilber“ ist für „Phantasiewaren, nämlich Flaschenöffner, soweit in Klasse 14 enthalten; Briefbeschwerer“ schutzfähig. Der Wortbestandteil „Silber“ ist zwar in der Schmuckherstellung als schlagwortartiges Synonym für Silberschmuckwaren gebräuchlich, mangels Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der noch beanspruchten Waren besteht kein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien Verwendung der Anmeldemarke i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
BPatG, Beschluss vom 05.08.2011 – 28 W (pat) 72/10 – Syltsilber
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 33