Schlagwort-Archive: Gazoz

OLG Köln: Frucht des Marulabaumes

1. Zwischen den Wortmarken „Amarula“ und „Marulablu“ zur Bezeichnung eines aus Fruchtanteilen des Marula-Baumes hergestellten Creme-Likörs besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. des § 14 II Nr. 2 MarkenG. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der übereinstimmende Zeichenbestandteil „Marula“ beschreibenden Charakter hat, auch wenn (derzeit noch) nur ein kleiner Teil des Verkehrs das erkennt.

2. Zum Verhältnis von § 14 II Nr. 2 MarkenG zu § 5 II UWG n. F.

OLG Köln, Urteil vom 13.02.2009 – 6 U 180/08Frucht des Marulabaumes
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 23 Nr. 2 UWG § 5 Abs. 2 (i. d. F. v. 22.12.2008)

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LG Köln: Elo ./. Elo-Posteri

LG Köln, Urteil vom 08.05.2008 – 31 O 258/08
§ 14 Abs. 5 MarkenG

Zwischen der Wortmarke „Elo“ und der Kennzeichnung „Elo-Posteri“ besteht im Hinblick auf die darunter erfolgenden übereinstimmenden Angebote von Hunden sowie der Hundezucht die Gefahr von Verwechslungen.

Von der nachträglichen Entwicklung einer Marke zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne einer allgemein sprachgebräuchlichen oder verkehrsüblichen Bezeichnung für die betroffene Ware kann nur ausgegangen werden, wenn – bis auf einen völlig unbeachtlichen Teil des Verkehrs – nahezu alle beteiligten Verkehrskreise in der fraglichen Angabe nur noch einen Hinweis auf die beanspruchte Ware sehen (vgl. BGH GRUR 1964, 458, 460 – „Düssel“; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 307, 308 – „Gezuckerte Kondensmilch“; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 67, 68 – „Gelbe Seiten im Internet“). Entscheidend dafür sind also keine rein objektiven Kriterien, sondern das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise.

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BGH: Gazoz

BGH, Urteil vom 01.04.2004 – I ZR 23/02 – Gazoz (OLG Düsseldorf)
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates v. 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV) Art. 12 lit. b

In Fällen einer gespaltenen Verkehrsauffassung, in denen ein Teil des Verkehrs ein bestimmtes Zeichen als Herkunftshinweis versteht, während ein anderer Teil darin eine beschreibende Angabe sieht, kommt eine Anwendung des Art. 12 lit. b GMV in Betracht. Danach ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Dies ist – wenn sich die Unlauterkeit nicht aus anderen Umständen ergibt – zu bejahen, wenn die fragliche Bezeichnung von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbegriff oder als Beschaffenheitsangabe verstanden wird.

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