Schlagwort-Archive: GMV

BGH: Goldhase

BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 37/04Goldhase (OLG Frankfurt a. M.)
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b

a) Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck einer aus einer Form, einer Farbe, Wort- und Bildbestandteilen sowie sonstigen Ausstattungselementen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung dieser Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird.

b) Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke kann bei einer (durch Benutzung) gesteigerten Kennzeichnungskraft eine den Gesamteindruck (mit) bestimmende Bedeutung zukommen.

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BGH: Farbmarke gelb/grün II

BGH, Beschluß vom 05.10.2006, I ZB 86/05 – Farbmarke gelb/grün II (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 39

Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, wenn sie Angaben zur systematischen Anordnung der Farben enthält (EuGH, Urt. v. 24.6.2004 – C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz 34 – Heidelberger Bauchemie; Aufgabe von BGH, Beschl. v. 19.9.2001 – I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450 – Farbmarke gelb/grün I).

Die im Anmeldeformular in Bezug genommene Beschreibung der Marke kann – besonders bei nicht unmittelbar grafisch darstellbaren Zeichen – Bestandteil der grafischen Darstellung i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG und der Wiedergabe der Marke i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. In diesem Fall bestimmt sie maßgeblich den mit der Marke beanspruchten Schutzgegenstand.

Eine Änderung der begehrten Marke im Eintragungsverfahren, die über die Regelung des § 39 MarkenG hinausgeht und den Schutzgegenstand verändert, verstößt gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke. Sie ist unzulässig. Das gilt auch, wenn der eine Vielzahl von Gestaltungen umfassende Schutzgegenstand auf eine dieser Gestaltungen beschränkt werden soll.

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BGH: Gazoz

BGH, Urteil vom 01.04.2004 – I ZR 23/02 – Gazoz (OLG Düsseldorf)
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates v. 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV) Art. 12 lit. b

In Fällen einer gespaltenen Verkehrsauffassung, in denen ein Teil des Verkehrs ein bestimmtes Zeichen als Herkunftshinweis versteht, während ein anderer Teil darin eine beschreibende Angabe sieht, kommt eine Anwendung des Art. 12 lit. b GMV in Betracht. Danach ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Dies ist – wenn sich die Unlauterkeit nicht aus anderen Umständen ergibt – zu bejahen, wenn die fragliche Bezeichnung von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbegriff oder als Beschaffenheitsangabe verstanden wird.

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