Schlagwort-Archive: Gesamteindruck

BGH: Goldhase II Urteil vom 15.07.2010 – I ZR 57/08

Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukommt, hängt maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung des jeweiligen Gesamtzeichens zu den übrigen Zeichenbestandteilen steht. Dabei kann sich insbesondere der Grad der Kennzeichnungskraft eines Zeichenbestandteils im Verhältnis zur Kennzeichnungskraft anderer Zeichenbestandteile auf den Gesamteindruck des mehrgliedrigen Zeichens auswirken.

BGH, Urteil vom 15.07.2010 – I ZR 57/08Goldhase II
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Buchst. b

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BPatG: ALLFAcolor ./. ALPHA – Verwechslungsgefahr bei Einwortmarken

Leitsatz:

1. Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit ist bei Einwortmarken nach wie vor allein auf den Gesamteindruck abzustellen, so dass selbst die Aufnahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke nicht zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führt (Abgrenzung zu BGH GRUR 2008, 905 „Pantohexal“).

2. „ALLFAcolor“ und „ALPHA“ nicht verwechselbar ähnlich im Bereich der Klasse 2.

BPatG, Beschluss vom 09.06.2010 – 28 W (pat) 8/10ALLFAcolor ./. ALPHA
§ 9 I 2 MarkenG

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildmarken „L1VE“ und „LisaLive“

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „LIVE“ ist in Bezug auf einen Großteil der Widerspruchswaren und -dienstleistungen deutlich geschwächt, da „LIVE“ von dem angesprochenen Publikum im Sinne von „live“ (= direkt) und damit glatt beschreibend verstanden wird. Dies trifft insbesondere für die bespielten Träger für Ton und/oder Bild (die Live-Aufnahmen enthalten können), Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, etc. (die Live-Veranstaltungen an kündigen, besprechen oder bewerben können), Veranstaltung von Fernseh- und Hörfunksendungen, Film- Ton-, Video- und Fernsehproduktion und die Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen zu. Die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke beruht insoweit nur auf der graphischen Ausgestaltung und ist demgemäß gering.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen „L1VE“ und „LisaLive“ besteht weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen und unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist ein ausreichender Zeichenabstand gegeben.

Schriftbildlich scheitert eine Verwechslungsgefahr bereits an den unterschiedlichen graphischen Ausgestaltungen beider Marken, nämlich dem in der jüngeren Marke vorhandenen Bestandteil „Lisa“ und der „1“ in der Widerspruchsmarke.

Auch klanglich und begrifflich halten die Marken einen ausreichenden Abstand ein, da jedenfalls die angegriffene Marke nicht durch den Bestandteil „live“ geprägt wird. Trotz der relativ kleinen Schrift ist das Element „Lisa“ klar und deutlich zu erkennen. Die optische Einbindung in den ersten Buchstaben von „Live“ bewirkt eine Fokussierung des Betrachters auf das eingeblendete „Lisa“, so dass die Verbraucher die Marke als „Lisa live“ wahrnehmen.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2010 – 27 W (pat) 259/09L1VE ./. LisaLive
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: pn printnet / PRINECT

Leitsatz:

Wird in der angegriffenen jüngeren Marke ein schutzunfähiger Bestandteil markenmäßig herausgestellt, so kann er den Gesamteindruck dieser Marke prägen und eine Verwechslungsgefahr mit einer zumindest normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke begründen (im Anschluss an BGH GRUR 1998, 930 – Fläminger; Abgrenzung zu BPatG 2002, 68 – COMFORT HOTEL).

BPatG, Beschluss vom 11.08.2009 – 24 W (pat) 82/08 – „pn printnet / PRINECT
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

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BGH: OSTSEE-POST

a) Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens, sondern bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise“ zu berücksichtigen.

b) Die Marke „POST“ ist für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens als glatt beschreibender Begriff bei einem Durchsetzungsgrad von über 80% nicht überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig.

c) Zwischen der Wortmarke „POST“ und einer Wort-/Bildmarke „OP OSTSEE-POST“ besteht keine Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG.

d) Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG wegen kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr und Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 2 UWG im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers sind regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände.

BGH, Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 78/06OSTSEE-POST (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 3, § 23 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 2

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BGH: Malteserkreuz

BGH, Beschluss vom 11.05.2006 – I ZB 28/04Malteserkreuz (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

a) Behält der mit der älteren Marke identische oder ähnliche Bildbestandteil einer aus einem Wort- und einem Bildbestandteil bestehenden jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung, kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein. Dies kann auch anzunehmen sein, wenn das mit dem übernommenen Bestandteil identische oder ähnliche ältere Zeichen nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und der Gesamteindruck der zusammengesetzten jüngeren Marke von dem anderen Bestandteil dominiert oder geprägt wird (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 6.10.2005 – C-120/04, GRUR 2005, 1042 = WRP 2005, 1505 – THOMSON LIFE).

b) Einer schwarz-weiß eingetragenen Bildmarke kann grundsätzlich auch die durch Benutzung in irgendeiner anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert.

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BGH: Goldhase

BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 37/04Goldhase (OLG Frankfurt a. M.)
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b

a) Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck einer aus einer Form, einer Farbe, Wort- und Bildbestandteilen sowie sonstigen Ausstattungselementen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung dieser Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird.

b) Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke kann bei einer (durch Benutzung) gesteigerten Kennzeichnungskraft eine den Gesamteindruck (mit) bestimmende Bedeutung zukommen.

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BGH: coccodrillo

BGH, Beschluss vom 22.09.2005 – I ZB 40/03coccodrillo (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 1

Zwischen einer Wort-/Bildmarke, bei der der Anfangsbuchstabe des Wortes „coccodrillo“ zu einer ovalen, in einer echsenartigen Tierfigur endenden Umrahmung des restlichen Wortbestandteils ausgebildet ist, und einer älteren, ein Krokodil darstellenden Bildmarke kann trotz Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein, wenn dem Bildbestandteil in der Gestaltung der angegriffenen Marke nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

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BGH: RAUSCH / ELFI RAUCH Beschluss vom 08.07.1999 – I ZB 49/96

Leitsatz:

Die Feststellung, ob der angesprochene Verkehr einem einzelnen Bestandteil einer Marke eine deren Gesamteindruck prägende Wirkung beimißt, ist allein anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen; auf die Frage, wie die Marken Dritter – etwa die Widerspruchsmarke – gestaltet sind, kommt es dabei grundsätzlich nicht an.

BGH, Beschluss vom 08.07.1999 – I ZB 49/96RAUSCH / ELFI RAUCH
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2