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BGH: Malteserkreuz III

a) Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind – soweit der Beibringungsgrundsatz gilt – die Verspätungsvorschriften der Zivilprozessordnung für das Verfahren erster Instanz einschlägig.

b) Eine Anwendung des § 282 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kommt nur in Betracht, wenn den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder durch zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen nach § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten.

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – I ZB 18/08Malteserkreuz III
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1, § 82 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 129, 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2

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BGH: Malteserkreuz II

Die aus den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen folgende Verpflichtung von Kennzeicheninhabern zur wechselseitigen Duldung der Zeichen bewirkt keine Verringerung des Schutzes der Kennzeichen im Verhältnis zu Dritten.

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – I ZB 19/08Malteserkreuz II
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

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BGH: Malteserkreuz

BGH, Beschluss vom 11.05.2006 – I ZB 28/04Malteserkreuz (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

a) Behält der mit der älteren Marke identische oder ähnliche Bildbestandteil einer aus einem Wort- und einem Bildbestandteil bestehenden jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung, kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein. Dies kann auch anzunehmen sein, wenn das mit dem übernommenen Bestandteil identische oder ähnliche ältere Zeichen nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und der Gesamteindruck der zusammengesetzten jüngeren Marke von dem anderen Bestandteil dominiert oder geprägt wird (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 6.10.2005 – C-120/04, GRUR 2005, 1042 = WRP 2005, 1505 – THOMSON LIFE).

b) Einer schwarz-weiß eingetragenen Bildmarke kann grundsätzlich auch die durch Benutzung in irgendeiner anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert.

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