Schlagwort-Archive: Bildmarke

BPatG: Ampelmännchen – Schutzfähigkeit des DDR-Fußgänger-Ampelmännchens als Bildmarke Beschluss vom 04.08.2011 – 28 W (pat) 29/11

Bildmarke Ampelmann Nach § 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann eine eingetragene Marke auf Antrag nur gelöscht werden, wenn ihr im Zeitpunkt der Eintragung die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlte und dieses Schutzhindernis auch zum Zeitpukt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbesteht.

Der Abbildung des „DDR-Ampelmännchens“ als Blechschild oder Postkartenmotiv kann der Verkehr (zumindest) auch einen Hinweis auf die Herkunft dieser Schilder oder Postkarten zu entnehmen. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass dem sog. „Ampelmännchen“ auf Druckereierzeugnissen (i. w. S.) vom Verkehr ausschließlich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird. Der Löschungsantrag ist daher zurückzuweisen.

BPatG, Beschluss vom 04.08.2011 – 28 W (pat) 29/11Ampelmännchen
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6, 10, 50 Abs. 1, 54

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BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen Marken mit einem gleichen Bildmotiv (Löwe) Beschluss vom 27.06.2011 – 25 W (pat) 40/10

Zwischen zwei Wort-Bildmarken, die beide die Abbildung eines Löwen, aber unterschiedliche Wortbestandteile enthalten, besteht keine Verwechslungsgefahr.

In bildlicher Hinsicht sind die sich gegenüberstehenden Kombinationszeichen in ihrer Gesamtheit bereits deshalb nicht verwechselbar ähnlich, weil sie wenn auch bei gleichem Bildmotiv (Löwe) mit „DON GELATI“ in der jüngeren Marke und „Lion Quality“ in der prioritätsälteren Marke über augenfällig unterschiedliche, aus verschiedenen Fremdsprachen, nämlich einerseits aus dem Italienischen und andererseits aus dem Englischen, stammende Wortbestandteile verfügen, die der inländische Verkehr auch als solche erkennt, und für die Ermittlung des bildlichen Gesamteindrucks grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung sich mehr am Wort orientiert (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 – Lions).

BPatG, Beschluss vom 27.06.2011 – 25 W (pat) 40/10Bildmarke „DON GELATI“ ./. „Lion Quality“

§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Rinderkopf – Zur Ähnlichkeit von Bildmarken Beschluss vom 03.03.2011 – 30 W (pat) 105/09

Zur Verwechslungsgefahr zwischen Bildmarken mit der stilisierten Abbildung eines Rinderkopfes.

BPatG, Beschluss vom 03.03.2011 – 30 W (pat) 105/09Rinderkopf
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Abbildung einer Säulenhalle (Tempelmotiv) – Verwechslungsgefahr mit einer Bildmarke Beschluss vom 22.02.2011 – 27 W (pat) 254/09

Zwar kann eine Verwechslungsgefahr auch gegeben sein, wenn der Gesamteindruck einer mehrteiligen Marke durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden oder verwechselbaren Bestandteil geprägt wird oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Nr. 32 ff.] – Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861 [Nr. 21] – Malteserkreuz).
Auch wenn man hier der Tempeldarstellung eine den Gesamteindruck prägende oder sonst selbständig kennzeichnende und damit kollisionsbegründende Stellung zusprechen wollte, unterscheiden sich die dann maßgeblichen bildlichen Darstellungen ausreichend, so dass sie bei dem von Haus aus nicht besonders originellen Motiv nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen können.

BPatG, Beschluss vom 22.02.2011 – 27 W (pat) 254/09Tempelmotiv
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BGH: Hefteinband Beschluss vom 01.072010 – I ZB 68/09

Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung findet.

BGH, Beschluss vom 01.072010 – I ZB 68/09Hefteinband
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BPatG: „Gekreuzte Schwerter“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Bildmarken „Fisch und Piraten-Säbel“ und „Gekreuzte Schwerter“ (Meissner Porzellan) Beschluss vom 26.05.2010 – 27 W (pat) 200/09

Beide Marken enthalten zwar gekreuzte Säbel, Schwerter oder Degen; diese sind aber so verschieden gezeichnet, dass der Verbraucher keiner assoziativen Verwechslungsgefahr unterliegen wird.

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Insgesamt besteht deshalb ein so geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken, dass selbst bei Identität der Waren und hoher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr besteht.

BPatG, Beschluss vom 26.05.2010 – 27 W (pat) 200/09„Gekreuzte Schwerter“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: “Gwendoline” – Comic-Zeichnung einer geknebelten und gefesselten Frau als Verstoß gegen die guten Sitten nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 96/10

Das Bundespatentgericht hat die Zurückweisung der angemeldeten Marke einer Comic-Zeichnung mit der Abbildung einer geknebelten und gefesselten Frau („Gwendoline“) aufgrund des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG bestätigt. Die Marke, angemeldet u.a. für Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse und Bekleidung, verstösst demnach gegen die guten Sitten. Trotz einer Liberalisierung der Anschauungen, was anstössig wirkt, betrifft dies nicht Darstellungen, die Gewalt in irgendeiner Weise zeigen. Marken mit einem Personen als Opfer zeigenden oder sonst diskriminierendem Inhalt können daher keinen staatlichen Schutz erfahren (vgl. BPatG Mitt. 1985, 215; BGH GRUR 1995, 592, 594).

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 96/10 – „Gwendoline
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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Abmahnung Marke „Grüner Apfel“ („Apfel in Granny-Smith-Farben“) bei Abbildung auf Internetseiten von Zahnärzten

In der ZM vom 1. Februar 2008 wurde berichtet, dass eine Kieferorthopädin aus Süddeutschland Zahnärze abmahnt, deren Internetseite die Abbildung eines Apfel enthält. Die markenrechtlichen Abmahnungen wurden auf Bildmarken mit der Abbildung eines grünen Apfels gestützt, die u.a. für die Dienstleistungen eines Zahnarztes geschützt sind. In zwei aktuellen Entscheidungen hat das Bundespatentgericht (BPatG) nun die gegen die eingetragenen Marken gerichteten Löschungsanträge zurückgewiesen.

Eingetragenen Bildmarken „Grüner Apfel“

– Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) ist die Bildmarke Nr. 30628042 „Grüner Apfel“

angemeldet am 02.05.2006 und eingetragen am 14.08.2006 für Dienstleistungen der Klasse 44: „Dienstleistungen eines Zahnarztes“.

– Darüber hinaus ist im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die Bildmarke Nr. 30716602 „Grüner Apfel“

angemeldet am 14.03.2007 und eingetragen am 07.09.2007 für die Waren und Dienstleistungen der folgenden Klassen

Klasse 10:
Zahnprothesen; Zahnregulierungen; Zahnstifte; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Antilutschplatten, Knirscherschienen; Anti-Schnarch-Schienen; zahnärztliche Apparate und Instrumente
Klasse 16:
Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Druckereierzeugnisse
Klasse 35:
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Waren aus den Klassen 3, 10, 16 und 21
Klasse 40:
Dienstleistungen eines Zahntechnikers
Klasse 41:
Unterricht, insbesondere Schulungen im Gesundheitswesen und im Bereich der Ernährung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens und im Bereich der Ernährung
Klasse 42:
Wissenschaftliche Dienstleistungen
Klasse 44:
medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Zahnarztes, plastische Zahnchirurgie, zahnmedizinische Schönheitschirurgie; Durchführung von medizinischen Untersuchungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, namentlich Zahnästhetik, insbesondere zahnmedizinische Behandlung in den Bereichen Implantate, Kronen, Brücken und Veneers, Füllungen und Inlays, Bleaching, Zahnreinigung, Prothesen, Zahnregulierung sowie ganzheitliche Kieferorthopädie; Erstellung von zahnärztlichen Gutachten; pharmazeutische Beratung; Durchführung von medizinischen Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von einzelnen Menschen; Ernährungsberatung

– Im Markenregister des für Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) ist die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 006201362 „Grüner Apfel“

angemeldet am 14.08.2007 und eingetragen am 03.09.2010 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen

Klasse 10:
Zahnprothesen; Zahnregulierungen; Zahnstifte; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Antilutschplatten; Knirscherschienen; Anti-Schnarch-Schienen; zahnärztliche Apparate und Instrumente.
Klasse 16:
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) im Bereich des Gesundheitswesens und der Ernährung; Druckerzeugnisse im Bereich des Gesundheitswesens und der Ernährung.
Klasse 35:
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Waren aus den Bereichen der Körperpflege und der Zahnputzmittel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit ärztlichen und zahnärztlichen Instrumenten und Apparaten; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Geräten für die Körper- und Schönheitspflege.
Klasse 40:
Dienstleistungen eines Zahntechnikers.
Klasse 41:
Unterricht, namentlich Schulungen im Gesundheitswesen und im Bereich der Ernährung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops, insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens und im Bereich der Ernährung.
Klasse 42:
Medizinische Forschung.
Klasse 44:
Medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Zahnarztes, plastische Zahnchirurgie, zahnmedizinische Schönheitschirurgie; Durchführung von medizinischen Untersuchungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, namentlich Zahnästhetik, insbesondere zahnmedizinische Behandlung in den Bereichen Implantate, Kronen, Brücken und Veneers, Füllungen und Inlays, Bleaching, Zahnreinigung, Prothesen, Zahnregulierung sowie ganzheitliche Kieferorthopädie; Erstellung von zahnärztlichen Gutachten; pharmazeutische Beratung; medizinische Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von einzelnen Menschen; Ernährungsberatung.

Erfolglose Löschungsverfahren gegen die deutschen Bildmarken „Grüner Apfel“

Die gegen die im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Bildmarken gerichteten Löschungsanträge hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 106/09 – Grüner Apfel und BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 96/09).

Das Bundespatentgericht vertritt dabei den Standpunkt, dass der Eintragung der Marke keine Schutzhindernisse entgegenstehen, da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist. Es ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Verkehr mit der Bildmarke einen unmittelbaren und konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Dienstleistungen „Medizinische Dienstleistung, insbesondere Dienstleistung eines Zahnarztes, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ herstellt, da die Abbildung eines grünen Apfels insoweit keine geläufige Sachangabe ist und ein (allgemein) beschreibender bzw. sachbezogener Begriffsgehalt nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten zu entnehmen ist.

Anmerkung

Nach dem derzeitigen Stand besteht angesichts der Entscheidungen des Bundespatentgerichts weiter die Gefahr von Abmahnungen, wenn Zahnärzte auf ihrer Internetseite identsiche oder ähnliche Abbildungen eines grünen Apfels verwenden. Ob eine Abmahnung tatsächlich begründet ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

In jedem Fall sollten Betroffene eine Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen und nicht die einer Abmahnung in der Regel beigefügte Unterlassungserklärung ohne weiteres unterschreiben.

BPatG: Marke „Grüner Apfel“ – Keine Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 106/09

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts ist die Bildmarke „Grüner Apfel“ nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 MarkenG). Es stehen keine Schutzhindernisse entgegen, da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist. Es ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Verkehr mit der Bildmarke einen unmittelbaren und konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Dienstleistungen „Medizinische Dienstleistung, insbesondere Dienstleistung eines Zahnarztes, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ herstellt, da die Abbildung eines grünen Apfels insoweit keine geläufige Sachangabe ist und ein (allgemein) beschreibender bzw. sachbezogener Begriffsgehalt nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten zu entnehmen ist.

BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 106/09Grüner Apfel (siehe auch BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 96/09)
§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 8 MarkenG

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BGH: Marlene-Dietrich-Bildnis II – Markenschutz von Porträtfotos oder anderer naturgetreuer Abbildungen bekannter Personen Beschluss vom 31.03.2010 – I ZB 62/09

a) Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, ohne dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, kann nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als Marke versagt werden.

b) Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie – wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird – die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden.

c) Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn – wie im Regelfall – praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.

BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – I ZB 62/09Marlene-Dietrich-Bildnis II
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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