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BPatG: Abbildung einer Säulenhalle (Tempelmotiv) – Verwechslungsgefahr mit einer Bildmarke Beschluss vom 22.02.2011 – 27 W (pat) 254/09

Zwar kann eine Verwechslungsgefahr auch gegeben sein, wenn der Gesamteindruck einer mehrteiligen Marke durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden oder verwechselbaren Bestandteil geprägt wird oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Nr. 32 ff.] – Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861 [Nr. 21] – Malteserkreuz).
Auch wenn man hier der Tempeldarstellung eine den Gesamteindruck prägende oder sonst selbständig kennzeichnende und damit kollisionsbegründende Stellung zusprechen wollte, unterscheiden sich die dann maßgeblichen bildlichen Darstellungen ausreichend, so dass sie bei dem von Haus aus nicht besonders originellen Motiv nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen können.

BPatG, Beschluss vom 22.02.2011 – 27 W (pat) 254/09Tempelmotiv
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG

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