Schlagwort-Archive: Löschungsantrag

BPatG: Halloween – Kein Markenschutz für das Wort Halloween Beschluss vom 21.12.2005 – 28 W (pat) 193/04

Aus dem Archiv des Bundespatentgerichts: Löschungsantrag gegen die Schutzerstreckung der IR-Marke „Halloween“ für Lebensmittel ist erfolgreich, weil das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 115 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) bereits 1997 aufgrund umfangreicher Nachweise zur „Bekanntheit“ dieses Festes in Deutschland bestand.

Festtage wie Weihnachten und Ostern, Feiertage wie der Maifeiertag, Karfreitag oder der Tag der Deutschen Einheit, Brauchtümer wie Fasching und Kirchweih dürfen nicht für Waren im Lebensmittelbereich monopolisiert werden. Ein solches Freihaltebedürfnis besteht aber auch an weniger bekannten, derzeit vielleicht ungebräuchlichen und nur regional wichtigen Brauchtümern.

BPatG, Beschluss vom 21.12.2005 – 28 W (pat) 193/04HALLOWEEN
MarkenG §§ 115 I, 50 I Nr. 3, 8 II Nr. 2

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BPatG: Sachsendampf – Löschung einer bösgläubigen Markenanmeldung Beschluss vom 08.12.2010 – 26 W (pat) 63/07

Zur Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung aufgrund festgestellter Behinderungsabsicht des Markenanmelders.

BPatG, Beschluss vom 08.12.2010 – 26 W (pat) 63/07Sachsendampf
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG: akustilon Beschluss vom 27.07.2010 – 24 W (pat) 80/08

1. Die Mitteilung und Unterrichtung nach § 53 Abs. 4 MarkenG stellt einen der Erinnerung bzw. Beschwerde zugänglichen Beschluss dar.

2. Gegenstand eines entsprechenden Rechtsmittelverfahrens ist allein die Frage, ob ein rechtswirksamer Widerspruch gegen die beantragte Löschung vorliegt.

3. Ist ein Verfallslöschungsantrag darauf gestützt, dass der Inhaber der Marke die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), wird aber der Löschung seitens oder für den eingetragenen Inhaber widersprochen, so ist dem Antragsteller vor einer Mitteilung und Unterrichtung gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG rechtliches Gehör zu gewähren; gegebenenfalls ist von Amts wegen zu ermitteln, ob ein rechtswirksamer Widerspruch vorliegt.

4. Die Zustellung der Mitteilung des Löschungsantrags an einen nicht mehr existenten eingetragenen Inhaber der Marke ist unheilbar unwirksam und setzt die Widerspruchsfrist des § 53 Abs. 3 MarkenG nicht in Lauf. Daher kommt eine Löschung nicht mehr in Betracht, wenn ein formell durch Umschreibungsantrag oder Umschreibung legitimierter Erwerber der Marke der Löschung im weiteren Verlauf des Verfahrens wirksam widerspricht.

BPatG, Beschluss vom 27.07.2010 – 24 W (pat) 80/08akustilon
§ 49 Abs. 2 Nr. 3, § 53 MarkenG

BPatG: Innenweltreisen – Löschung einer Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 06.07.2010 – 27 W (pat) 43/10

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat auf den Löschungsantrag hin zu Recht die angegriffene Marke “Innenweltreisen” gelöscht. Der Schutzfähigkeit der Marke steht das Hindernis mangelnder Unterscheidungskraft im Zeitpunkt der Anmeldung und heute entgegen. „Innenweltreisen“ ist ein gebräuchlicher Begriff ist, den die angesprochenen Verkehrskreise wie „Hypnose“ o. ä. nicht als Herkunftshinweis verstehen.

BPatG, Beschluss vom 06.07.2010 – 27 W (pat) 43/10Innenweltreisen
§ 8 Abs.2 Nrn.1 und2 MarkenG

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BPatG: Marke „Grüner Apfel“ – Keine Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 106/09

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts ist die Bildmarke „Grüner Apfel“ nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 MarkenG). Es stehen keine Schutzhindernisse entgegen, da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist. Es ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Verkehr mit der Bildmarke einen unmittelbaren und konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Dienstleistungen „Medizinische Dienstleistung, insbesondere Dienstleistung eines Zahnarztes, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ herstellt, da die Abbildung eines grünen Apfels insoweit keine geläufige Sachangabe ist und ein (allgemein) beschreibender bzw. sachbezogener Begriffsgehalt nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten zu entnehmen ist.

BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 106/09Grüner Apfel (siehe auch BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 96/09)
§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 8 MarkenG

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BPatG: Kinder (schwarz-rot)

BPatG, Beschluss vom 17.05.2006 – 32 W (pat) 39/03 – „Kinder (schwarz-rot)“
MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

1. Zur rechtlichen Einordnung des Benutzungswillens.

2. Zur objektiven Beweislast im Löschungsverfahren bei fehlerhafter Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung im Eintragungsverfahren.

3. Bei der Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung durch demoskopische Erhebungen sind auch
diejenigen Teile des Verkehrs zugunsten des Anmelders bzw. Markeninhabers zu werten, die die
fragliche Bezeichnung zwar einem bestimmten Unternehmen zuordnen, den Anmelder/Markeninhaber aber weder unmittelbar noch mittelbar (d.h. über andere Marken des Anmelders/Markeninhabers) benennen können. Nicht zuzurechnen sind ihm diejenigen Teile desVerkehrs, die positiv ein anderes Unternehmen benennen.

4. Zur Feststellung des gesicherten Zuordnungsgrades sind die demoskopisch ermittelten
Zuordnungsgrade in Abhängigkeit von der Höhe dieses Zuordnungsgrades sowie der Anzahl der
befragten Personen um die insoweit auftretenden Fehlertoleranzen nach unten zu korrigieren.

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OLG Frankfurt: Vitaroyale ./. Vital-Royale plus Urteil vom 07.02.2002 – 6 U 160/00

Leit- oder Orientierungssatz

1. Zu den Folgen eines Verzichts des Markeninhabers auf einen Teil der im Warenverzeichnis eingetragenen Waren (§ 48 MarkenG)

2. Der Zusatz „plus“ in einem Markenzeichen wird als produktspezifischer Hinweis verstanden und hat keine herkunftskennzeichnende Funktion.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 07.02.2002 – 6 U 160/00 – Markenschutz: Wirkungen eines Teilverzichts des Markeninhabers hinsichtlich der im Warenverzeichnis enthaltenen Waren
§ 8 Abs 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 48 MarkenG

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