Leit- oder Orientierungssatz
1. Zu den Folgen eines Verzichts des Markeninhabers auf einen Teil der im Warenverzeichnis eingetragenen Waren (§ 48 MarkenG)
2. Der Zusatz „plus“ in einem Markenzeichen wird als produktspezifischer Hinweis verstanden und hat keine herkunftskennzeichnende Funktion.
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 07.02.2002 – 6 U 160/00 – Markenschutz: Wirkungen eines Teilverzichts des Markeninhabers hinsichtlich der im Warenverzeichnis enthaltenen Waren
§ 8 Abs 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 48 MarkenG