Schlagwort-Archive: Kinder

BGH: Kinder III – Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichen

a) Ein in der Art einer Dach- oder Zweitmarke verwandtes Zeichen kann auch als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in der Verwendung mit anderen Marken eine gewisse Selbständigkeit aufweisen und die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllen.

b) Für die Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichens nach § 8 Abs. 3 MarkenG kann ein gegenüber dem reinen Wortzeichen geringerer Durchsetzungsgrund ausreichen.

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – I ZB 94/06Kinder III
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 50 Abs. 2 Satz 1

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BPatG: Jugendherberge

BPatG, Beschluss vom 26.01.2009 – 25 W (pat) 8/06 Jugendherberge
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Der Marke „Jugendherberge“, angemeldet für die Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen, Verpflegung, Veranstaltung von Reisen, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“, stand sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung als auch der Eintragung und steht auch noch heute das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Marke ist daher zu löschen.

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BPatG: Charm Point

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 31/08
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Leitsatz:

Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus. „Charm point“ und „charm Club“ ist für Waren der Klassen 14 nicht verwechselbar, da „charm“ die englische Bezeichnung für einen Schmuckanhänger ist.

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BGH: TUC-Salzcracker

BGH, Urteil vom 25.10.2007 – I ZR 18/05 – TUC-Salzcracker (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungskräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungskraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender Kennzeichnungsgrad ist dafür nicht erforderlich.

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BGH: ALLTREK

BGH, Beschluss vom 15.02.2007 – I ZB 46/06 – ALLTREK
Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG erfordert es grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor dem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist.

2. Von einer erhöhten Kennzeichnungskraft kann das Bundespatentgericht nur ausgehen, wenn dafür tatsächliche Umstände vorgetragen oder ausnahmsweise gerichtsbekannt sind (§ 73 Abs. 1 MarkenG; vgl. BPatG GRUR 1997, 840 – Lindora/Linola; BPatGE 44, 1, 4 – Korodin).

3. Sachvortrag, der für die Feststellung erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fehlt, kann daher nicht dadurch ersetzt werden, dass der Markeninhaber der rechtlichen Wertung, es liege gesteigerte Kennzeichnungskraft vor, nicht oder erst spät entgegentritt.

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BGH: Kinderzeit

BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 94/04 – Kinderzeit (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

a) Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.

b) Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit.

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BGH: Kinder II

BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 6/05 – Kinder II (OLG Köln)
MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2

Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.

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OLG Hamburg 3 U 197/06: BROTZEIT

HansOLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2007 – 3 U 197/06
§§ 14, 15 MarkenG

1. Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr von „ZEIT“ und „BROTZEIT“.

2. Aufgrund des eigenständigen und sich unmittelbar ergebenden Bedeutungsgehalts des Gesamtbegriffs „BROTZEIT“ wird der Verkehr keinen Anlass haben, den Begriff zu zergliedern und dadurch den Bestandteil „ZEIT“ in seiner schrifttypischen Gestalt für sich betrachten, um so eventuell auf Ähnlichkeiten zum Schrifttyp der Klagezeichen zu kommen. Im Übrigen kann sich ein kennzeichenrechtlicher Schutz allenfalls auf konkret ausgestaltete einzelne Zeichen beziehen, nicht jedoch auf die Schriftart schlechthin. Denn das Markengesetz gewährt keinen abstrakten Schutz für Markenbildungsprinzipien als solche, sondern immer nur bezogen auf ein konkretes Zeichen.

3. Das Verlagsgeschäft mit einer politischen Wochenzeitung und das Betreiben einer Catering-Dienstleistung sind so deutlich voneinander abgegrenzt, dass die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen für den Verkehr eher fern liegt.

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BPatG: Kinder (schwarz-rot)

BPatG, Beschluss vom 17.05.2006 – 32 W (pat) 39/03 – „Kinder (schwarz-rot)“
MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

1. Zur rechtlichen Einordnung des Benutzungswillens.

2. Zur objektiven Beweislast im Löschungsverfahren bei fehlerhafter Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung im Eintragungsverfahren.

3. Bei der Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung durch demoskopische Erhebungen sind auch
diejenigen Teile des Verkehrs zugunsten des Anmelders bzw. Markeninhabers zu werten, die die
fragliche Bezeichnung zwar einem bestimmten Unternehmen zuordnen, den Anmelder/Markeninhaber aber weder unmittelbar noch mittelbar (d.h. über andere Marken des Anmelders/Markeninhabers) benennen können. Nicht zuzurechnen sind ihm diejenigen Teile desVerkehrs, die positiv ein anderes Unternehmen benennen.

4. Zur Feststellung des gesicherten Zuordnungsgrades sind die demoskopisch ermittelten
Zuordnungsgrade in Abhängigkeit von der Höhe dieses Zuordnungsgrades sowie der Anzahl der
befragten Personen um die insoweit auftretenden Fehlertoleranzen nach unten zu korrigieren.

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