OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2004 – 5 U 112/03 –
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
1. Ein Begriff, der nicht notwendigerweise Eigenschaften des konkreten Produkts bezeichnet, wird in der Regel kennzeichnend (und nicht rein produktbeschreibend) verwendet, wenn der Hersteller dem Verbraucher diesen Begriff als einzige Möglichkeit zur Bezeichnung und Unterscheidung der Ware von den Produkten anderer Hersteller anbietet. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Begriff auf dem Etikett drucktechnisch hervorgehoben ist und von dem Hersteller in seinen (nicht für den Endverbraucher bestimmten) Preislisten ebenfalls zur Abgrenzung von ähnlichen Produkten verwendet wird.
2. Bei in Deutschland vertriebenen Waren (hier: Gewürzgurken), die sich in erster Linie an fremdsprachige (hier: russische) Verkehrskreise im Inland richten und die mit ungebräuchlichen (hier: kyrillischen) Schriftzeichen bezeichnet sind, kommt es für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft (anders als bei der Zeichenähnlichkeit) auch auf die inländischen deutschsprachigen Verkehrskreise an, wenn die konkreten Produkte auf dem Etikett daneben in erheblichem Umfang deutschsprachige Sachangaben tragen und nach der Art der Ware häufig „auf Sicht“ gekauft werden.
Weiterlesen →