Schlagwort-Archive: OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf: Charité – Verletzung von Unternehmenskennzeichen Urteil vom 26.06.2012 – I-20 U 103/11

Zum Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Firmenbestandteils „Charite“ für einen auf die Herstellung und den Vertrieb von Kosmetikartikeln gerichteten Geschäftsbetrieb sowie auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten:

Zwischen den Bezeichnungen „Charité“ und „Charite“ besteht eine an Identität grenzende Zeichenähnlichkeit. Auch der Branchenabstand der Parteien steht der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Es gibt Berührungspunkte zwischen ärztlichen Leistungen und Kosmetikprodukten, die die Möglichkeit eines flankierenden Kosmetikvertriebs durch ein großes und bedeutendes Krankenhaus als naheliegend erscheinen lassen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2012 – I-20 U 103/11Charite
§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

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OLG Düsseldorf: „HAWK“ – Indizien für bösgläubige Markenanmeldung (Spekulationsmarke) Urteil vom 08.06.2010 – I-20 U 199/09

Als gegen einen Benutzungswillen sprechende Indizien kommen insbesondere die Anmeldung einer Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche Waren, das Fehlen einer ernsthaften Planung für die eigene oder fremde Benutzung dieser Marken und die Hortung dieser Marken im wesentlichen zu dem Zweck, Dritte bei der Verwendung gleicher oder ähnlicher Marken mit Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen zu überziehen, in Betracht (BGH, GRUR 2001, 242, 244 – E-Classe; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 184, 185 – Depo-Provera). Weiteres Indiz kann die Anmeldung bekannter Namen oder im Ausland etablierter Zeichen anderer Anbieter sein (Ströbele/ Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rz. 544, Rz. 545).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2010 – I-20 U 199/09HAWK
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, § 242 BGB

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OLG Düsseldorf: “Underberg” – Werbung für Kräuterspirituose mit gesundheitsbezogenen Angaben Urteil vom 23.03.2010 – I-20 U 183/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 – I-20 U 183/09Underberg
§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 („Health-Claims-VO“)

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Abmahnungen der direct-sports.de GmbH (Marken Stealth und Hawk) erneut als rechtsmissbräuchlich eingestuft

Das OLG Düsseldorf hat das Vorgehen der direct-sports.de GmbH, die in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen gegen Onlinehändler wegen angeblicher Markenverletzungen an den Bezeichnungen „Stealth“ und „Hawk“ ausgesprochen hatte, erneut als rechtsmissbräuchlich eingestuft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 – 20 U 206 /09 – Stealth) und ihr die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt.

Die Kollegen der Kanzlei Küttner Rechtsanwälte berichten, dass das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf einen früheren Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2010 – 20 U 199 /09 – Hawk), der ebenfalls gegen die direct-sports.de GmbH ergangen war, auch die Abmahnungen wegen vermeintlicher Verletzungen der Marke „Stealth“ für rechtsmissbräuchlich hält, da ein ernsthafter Benutzungswillen, der für Waren wie „Squashschläger“, „Golfschläger“, aber auch „Präservative“ und „Reiseomnibusse“ eingetragenen Marke, nicht ersichtlich war.

Das Gericht führte aus:

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Haribo Dropje: Rechtsstreit um Verpackung von Salmiak-Lakritze

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf vom 09.06.2009 – I-20 U 11/09) hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf vom 17.12.2008 – 34 O 172/08 Q) bestätigt, die es Haribo untersagt, die Salmiak-Lakritze „Dropje“ in einer Tüte zu vertreiben, die die Figur eines lachenden Jungen auf einem Kinderfahrrad und den Werbeslogan „Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso“ auf der Vorderseite abzubilden, wenn die Lakritze aufgrund des Salmiakgehalts von über zwei Prozent nicht für Kinder geeignet sind.

Das Landgericht Düsseldorf hatte auf Antrag der Katjes Fassin GmbH & Co. KG der Haribo GmbH & Co. KG untersagt, die Salmiak-Lakritze „Dropje“ in der derzeitigen Aufmachung zu vertreiben, weil die Aufmachung irreführend sei. Obwohl die Lakritze unstreitig aufgrund des Salmiakgehalts nicht für Kinder geeignet seien, erwecke die Verpackung den Eindruck, das Lakritz könne ohne Bedenken auch von Kindern konsumiert werden. Die Irreführung werde nicht dadurch beseitigt, dass auf der Vorderseite der Verpackung der nicht sonderlich auffällige Hinweis „Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz“ stehe.

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet hat Haribo inzwischen den Salmiakgehalt der Lakritze auf unter zwei Prozent verändert und die Tüte umgestaltet. Jetzt sind auf der Tüte eine Windmühle und ein Schiff abgebildet.

(via)

OLG Düsseldorf: Bierbeisser

Angesichts der Gewöhnung des Verkehrs an Angaben, die bestimmte Wurstarten der Beschaffenheit nach von anderen unterscheiden, und gegebenenfalls noch an die Beifügung von Unternehmenskennzeichen, weniger aber an sonstige Hinweise auf die betriebliche Herkunft, wirkt die Angabe „Bierbeisser“ bei Wurstwaren nicht schlechthin als Marke, insbesondere auch nicht auf einem Werbeschild für Wurst und in einer Aufzählung von Wurstsorten im Internet.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008 – I-20 U 184/07Bierbeisser
§ 14 Abs. 2 MarkenG

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OLG Düsseldorf: Irreführung durch Begriff Augenklinik für Augenarztpraxis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2008 – I-20 U 168/07
§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG

1. Die Verwendung des Begriffs „Klinik“ für eine ärztliche Einrichtung setzt voraus, dass diese Einrichtung in der Lage ist, Patienten stationär aufzunehmen.

2. Der Streitgegenstand eines Unterlassungsbegehrens wird neben dem umfangreich vorgetragenen Sachverhalt selbst auch von der rechtlichen Würdigung durch den Kläger bestimmt. Stützt dieser seinen Unterlassungsanspruch in Abmahnung und Klage allein auf einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung i. V. mit § 4 Nr. 11 UWG, stellt die Erweiterung der Anspruchsbegründung im Berufungsverfahren auf eine Irreführung nach § 5 UWG eine wenn auch sachdienliche Klageänderung dar.

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OLG Düsseldorf: Rolex S. A. gegen eBay

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2009 – I-20 U 204/02
Art. 98 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit a) und lit b) GMV

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Firma ebay-GmbH nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, weil es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei.

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19. April 2007 (vgl. die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 45/2007 vom 19. April 2007) entschieden, dass die Firma ebay-GmbH als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

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OLG Düsseldorf: Zur Störerhaftung des Admin-C

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009 – I-20 U 1/08
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen.

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OLG Düsseldorf: PARICO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2008 – I-20 U 93/07
§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

Im Falle einer beanstandeten Werbung besteht ein hinreichender Inlandsbezug schon dadurch, dass sich der Inhalt einer streitigen Domain auch an potentielle Kunden in Deutschland richtet. Dies kann über einen Link „Deutsche Version“ geschehen und durch die aktive Werbung, die an deutsche Kunden gerichtet ist.

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