Schlagwort-Archive: Streitgegenstand

BGH: Pelikan – Zur Verwechslungsgefahr zwischen den Waren „Lehrmitteln“ und der Dienstleistung „Unterricht“ Urteil vom 19.04.2012 – I ZR 86/10

a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, ist ein gerichtlicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe der Reihenfolge der geltend gemachten Kennzeichenrechte nicht deshalb entbehrlich, weil das Gericht die Ansprüche für unbegründet hält.

b) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig für eine Markenverletzung auch persönlich, die in der Verwendung der Firma der juristischen Person liegt.

BGH, Urteil vom 19.042012 – I ZR 86/10Pelikan
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 253 Abs. 2 Nr. 2

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BGH: TÜV – Bestimmung der Reihenfolge der Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung Beschluss vom 24.03.2011 – I ZR 108/09

a) Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.

b) Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen.

c) Nimmt der Kläger die Bestimmung erst in der Revisionsinstanz vor, kann der auch im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben den Kläger in der Wahl der Reihenfolge in der Weise beschränken, dass er zunächst die vom Berufungsgericht behandelten Streitgegenstände zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellen muss.

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – I ZR 108/09TÜV
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 und 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

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OLG Düsseldorf: Irreführung durch Begriff Augenklinik für Augenarztpraxis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2008 – I-20 U 168/07
§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG

1. Die Verwendung des Begriffs „Klinik“ für eine ärztliche Einrichtung setzt voraus, dass diese Einrichtung in der Lage ist, Patienten stationär aufzunehmen.

2. Der Streitgegenstand eines Unterlassungsbegehrens wird neben dem umfangreich vorgetragenen Sachverhalt selbst auch von der rechtlichen Würdigung durch den Kläger bestimmt. Stützt dieser seinen Unterlassungsanspruch in Abmahnung und Klage allein auf einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung i. V. mit § 4 Nr. 11 UWG, stellt die Erweiterung der Anspruchsbegründung im Berufungsverfahren auf eine Irreführung nach § 5 UWG eine wenn auch sachdienliche Klageänderung dar.

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BGH: Neuer Streitgegenstand im Markenprozess

BGH, Beschluss vom 13.12.2007 – I ZR 6/05
§ 321a ZPO

Wurde im Verfahren bislang nur eine Wort-/Bildmarke eingeführt und stützt sich das Begehren nunmehr auch auf eine eingetragene weitere Wort-/Bildmarke, ergibt sich daraus vorliegend nicht, dass eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständiges Schutzrecht im Rechtsstreit geltend gemacht werden sollte.

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