BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 31/08 –
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Leitsatz:
Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus. „Charm point“ und „charm Club“ ist für Waren der Klassen 14 nicht verwechselbar, da „charm“ die englische Bezeichnung für einen Schmuckanhänger ist.