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BVerfG 1 BvR 1563/08: Keine Vorlagepflicht deutscher Gerichte in Markensachen an den EuGH

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2008 – 1 BvR 1563/08
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob das deutsche Gericht im Hinblick auf seine Vorlagepflicht an den EuGH Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat. Abweichende Entscheidungen des HABM begründen grundsätzlich keine Vorlagepflicht deutscher Gerichte. (Rn. 11)

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EuG: MOBILIX ./. OBELIX

EuG, Urteil vom 18.12.2008 – C?16/06 P –
Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 und 63 – Wortmarke MOBILIX – Widerspruch der Inhaberin der nationalen und Gemeinschaftswortmarke OBELIX – Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs – Reformatio in peius – Sogenannte ‚Neutralisierungstheorie‘ – Änderung des Streitgegenstands – Schriftstücke, die der beim Gericht eingereichten Klageschrift beigefügt wurden, als neue Beweise

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EuG: TOMORROW FOCUS/FOCUS

EuG, Urteil vom 12.11.2008 – T-90/06
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚Tomorrow
Focus‘ – Ältere Gemeinschaftsbildmarke ‚FOCUS‘ – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Zwischen der Gemeinschaftswortmarke Tomorrow Focus und der Gemeinschaftsbildmarke FOCUS besteht Verwechslungsgefahr.

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BGH: idw Informationsdienst Wissenschaft

BGH, Beschluss vom 13.12.2007 – I ZB 39/05idw Informationsdienst Wissenschaft (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 48

Besteht eine zusammengesetzte Marke aus einer Buchstabenfolge (hier: idw), die eine Abkürzung der weiteren Wortbestandteile (hier: Informationsdienst Wissenschaft) darstellt, kann die Verknüpfung zwischen der Buchstabenfolge und den Wortbestandteilen einer Neigung des Verkehrs, die Marke bei Benennungen auf die Buchstabenfolge zu verkürzen, insbesondere dann entgegenstehen, wenn die Buchstabenfolge dem Verkehr als Abkürzung nicht allgemein bekannt ist und auch keine Schwierigkeiten bestehen, sich die längeren Wortbestandteile einzuprägen.

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BGH: Ichthyol II

BGH, Urteil vom 29.06.2006 – I ZR 110/03 – Ichthyol II (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2

Wird die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie zur Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall lediglich für diesen Teil als eingetragen. Gibt es für die mit der Marke versehenen Arzneimittel verschiedener Anwendungsgebiete keinen gemeinsamen speziellen Begriff, kommt für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall nur das jeweilige Mittel mit seinem Anwendungsbereich in Betracht. Unerheblich ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste.

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