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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Sherlock“ und „Sharelook“ Beschluss vom 29.06.2010 – 27 W (pat) 1/10

Zwischen den Marken „Sharelook“ und „Sherlock“ besteht keine Markenähnlichkeit. Zwar mögen die klanglichen Unterschiede zwischen beiden Marken gering sein, wobei bei zutreffender Aussprache beider Marken keine Klangidentität, sondern allenfalls eine hochgradige Klangnähe vorliegt. Die bloße klangliche Ähnlichkeit begründet aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 [Rn. 21 f.] – SIR/Zirh), sondern kann nur im Einzelfall ausreichen (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21] – SIR/Zirh; BGH GRUR 1959, 182, 185 – Quick; GRUR 1979, 853, 854 – LILA; GRUR 1990, 367, 368 – alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 – dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 – ac-pharma; GRUR 1999, 241, 243 – Lions), sofern ihr bei der Markenwiedergabe eine hinreichende Bedeutung beim Vertrieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 415 [Rn. 28] – SIR/Zirh). Dies ist bei den hier in Rede stehenden Dienstleistungen aber zu verneinen, weil im Internet wiedergegebene Marken vorrangig optisch – nämlich am Computer – wahrgenommen werden und die klangliche Wiedergabe der Marken etwa in Form von Empfehlungen – eine untergeordnete, kaum messbare Rolle spielt. Insofern kann angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke selbst im Bereich (unterstellter) Dienstleistungsähnlichkeit oder gar -identität eine Verwechslungsgefahr nicht allein auf die Klangnähe der beiden Marken gestützt werden.

BPatG, Beschluss vom 29.06.2010 – 27 W (pat) 1/10Sharelook ./. Sherlock
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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EuG: MOBILIX ./. OBELIX

EuG, Urteil vom 18.12.2008 – C?16/06 P –
Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 und 63 – Wortmarke MOBILIX – Widerspruch der Inhaberin der nationalen und Gemeinschaftswortmarke OBELIX – Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs – Reformatio in peius – Sogenannte ‚Neutralisierungstheorie‘ – Änderung des Streitgegenstands – Schriftstücke, die der beim Gericht eingereichten Klageschrift beigefügt wurden, als neue Beweise

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