Schlagwort-Archive: EuG

EuG: Markenanmeldung „Fack Ju Göhte“ verstösst gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten Urteil vom 24.01.2018 – T‑69/17

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Zurückweisung der Markenanmeldung „Fack Ju Göhte“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 25, 28, 30 , 32, 33, 38 und 41 durch das EUIPO bestätigt, weil der englische Ausdruck „fuck you“ und somit das angemeldete Zeichen insgesamt vulgär sei und die Verbraucher daran Anstoß nehmen könnten.

EuG, Urteil vom 24.01.2018 – T-69/17Fack Ju Göhte

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EuG: Gemeinschaftswortmarke „diegesellschafter.de“ Urteil vom 07.10.210 – T?47/09

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke diegesellschafter.de – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
EuG, Urteil vom 07.10.210 – T?47/09 – diegesellschafter.de

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EuGH: Keine Wortmarke BUDWEISER für Anheuser-Busch aufgrund der älteren Marken BUDWEISER und Budweiser Budvar Urteil vom 29.07.2010 – C?214/09 P

Nach dem Gericht erster Instanz (EuG) bestätigt nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) die Wortmarke BUDWEISER der Anheuser-Busch Inc., angemeldet für „Bier sowie alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke“, aufgrund des Widerspruchs der tschechischen Brauerei Budweiser Budvar basierend auf den älteren Wort- und Bildmarken BUDWEISER und Budweise Budvar von der Eintragung auszuschließen.

EuGH, Urteil vom 29.07.2010 – C?214/09 P – Anmeldung der Wortmarke BUDWEISER
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 –Anmeldung der Wortmarke BUDWEISER – Widerspruch – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung – Ältere internationale Wort? und Bildmarken BUDWEISER und Budweiser Budvar – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung – ‚Rechtzeitiges‘ Vorbringen von Beweismitteln – Verlängerungsurkunde der älteren Marke – Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94“n

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EuG: „CANNABIS“ nicht als Marke für „Biere, Weine und Spirituosen“ schutzfähig

Das Wortzeichen CANNABIS ist als solches für den Verbraucher lediglich ein unmittelbarer Hinweis auf eine der möglichen Zutaten der Produkte, für die die Marke eingetragen wurde. Der Durchschnittsverbraucher wird daher sofort und ohne weiteres Nachdenken einen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Zeichen und den Merkmalen der Produkte herstellen, für die die Marke eingetragen wurde. Dadurch wird dieses Zeichen zu einem beschreibenden Zeichen.

An dieser Feststellung vermag auch das Vorbringen des Klägers nichts zu ändern, dass in den Bieren und alkoholischen Getränken, für die die in Rede stehende Marke eingetragen ist, keine unzulässigen Zutaten enthalten seien. In Wirklichkeit entwickelt der Kläger damit eine in sich widersinnige Argumentation. Entweder nämlich, wie die Streithelferin bemerkt, enthalten die fraglichen Getränke Hanf oder dürfen Hanf enthalten, womit die Marke CANNABIS beschreibend ist, oder diese Getränke dürfen keinen Hanf enthalten und enthalten tatsächlich keinen solchen, womit die Marke CANNABIS, wenn sie zu einer tatsächlichen Irreführung des Verbrauchers oder einer hinreichend schwerwiegenden Gefahr einer solchen führte, irreführend wäre.

EuG, Urteil vom 19.11.2009 – T?234/06 – CANNABIS
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke CANNABIS – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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EuG: JOOP! – Kein Markenschutz für ein Ausrufezeichen

Weiter hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht die fehlende Unterscheidungskraft aus dem Umstand hergeleitet, dass der Verbraucher, einschließlich des in höherem Maße aufmerksamen Verbrauchers, nicht in der Lage ist, auf die Herkunft der angemeldeten Waren auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens zu schließen, das vielmehr als bloße Anpreisung oder als Blickfang wahrgenommen wird. Daher wird das in Rede stehende Zeichen nicht unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen und ermöglicht es dem Verbraucher nicht, es mit bestimmten Waren in Verbindung zu setzen, so dass das Zeichen die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke versehenen Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. (Rn. 27)

EuG, Urteil vom 30.09.2009 – T?75/08 – Ausrufezeichen als Marke
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Bildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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EuG: Bildmarke in Form eines halben Smileys nicht schutzfähig

Die Beschwerdekammer nahm daher zu Recht an, dass die fragliche Marke ein sehr einfaches und gewöhnliches Zeichen sei, das ausschließlich dekorative Funktion habe und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen werde. (Rn. 37)

EuG, Urteil vom 29.9.2009 – T?139/08 – Bildmarke in Form eines halben Smileys
„Gemeinschaftsmarke ? Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Bildmarke in Form eines halben Smileys – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 146 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 151 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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EuG: Kein Markenschutz für Slogan „TAME IT“ von Wella

Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat der Wella AG den Schutz des Slogans „TAME IT“ als Marke für „ätherische Öle, Mittel zur Körper? und Schönheitspflege, Haarwässer“ verwehrt (T?471/07, „TAME IT“). Das Gericht stellte fest, dass der Ausdruck von der Zielgruppe der Waren nur als Werbebotschaft aufgefasst wird und damit die Unterscheidungskraft fehlt. Hierzu führte es aus:

Der englischsprachige Durchschnittsverbraucher fasst die Marke TAME IT bei Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, als eine Aufforderung oder eine Einladung auffasst, diese Produkte zu verwenden, um seine Haare geschmeidig zu machen, zu bändigen oder gefügig zu machen. Der semantische Gehalt der Marke TAME IT weist den maßgeblichen Verbraucher also auf eine positive Eigenschaft dieser Produkte hin, die deren Verkehrswert betrifft, denn die die Haare geschmeidiger machende oder bändigende Wirkung ist eine wichtige Eigenschaft, auf die der Verbraucher bei der Verwendung dieser Produkte Wert legt.

Der Verbraucher fasst daher die Marke TAME IT im Zusammenhang mit Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, ohne Weiteres als eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft auf, die ihn veranlassen soll, diese Produkte zu verwenden, und/oder die ihn darüber informieren soll, welche Wirkungen er bei der Verwendung dieser Waren erwarten kann, und nicht als einen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft.

EuG, Urteil vom 15.09.2009 – T?471/07 – TAME IT
„Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung ? Antrag auf Gebietsschutz ? Wortmarke TAME IT – Absolutes Eintragungshindernis ? Fehlende Unterscheidungskraft ? Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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EuG: Lange-Uhr – Fehlende Unterscheidungskraft von geometrischen Feldern auf dem Ziffernblatt einer Uhr

Das Europäische Gericht erster Instanz hat über die Schutzfähigkeit des Ziffernblatts einer Uhr als Marke entschieden (T?152/07 Lange Uhren ./. HABM) und die Zurückweisung der Anmeldung für „Uhren und Zeitmessinstrumente; Ziffernblätter für Uhren“ in Klasse 14 bestätigt. Die Lange Uhren GmbH hatte mit der Anmeldung versucht, Markenschutz für die Anordnung des Ziffernblatts nach dem Vorbild der Uhr „Lange 1“ zu erhalten. In der Begründung hat das Gericht jedoch klargestellt, dass allein Neuheit oder Originalität für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke keine maßgeblichen Kriterien sind, so dass es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht genügt, dass sie originell ist, sondern sie sich hierfür wesentlich von bestimmten handelsüblichen Grundformen der betreffenden Waren abheben muss und nicht nur als eine Variante dieser Formen erscheinen darf. Dies war bei dem angemeldeten Ziffernblatt einer Uhr nicht der Fall.

EuG, Urteil vom 14.09.2009 – T?152/07 – Lange-Uhr
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke – Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“

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Kein Widerspruch aus Filmtitel gegen Marke: „Ja“ zur Marke „Dr. No“

Der Gesellschaft, die die geistigen Eigentumsrechte der Filmreihe „James Bond“ vertritt, misslang der Versuch, die Eintragung von „Dr. No“ als Gemeinschaftsmarke zu blockieren. Das Gericht erster Instanz hat entschieden, dass der Filmtitel auf den Videocassetten oder DVDs dazu beitrug, „Dr. No“ von anderen Filmen aus der James-Bond-Reihe zu unterscheiden, während der kommerzielle Ursprung des Films über andere Merkmale wie „007“ oder „James Bond“ gekennzeichnet wurde. (EuG, Urteil vom 30.06.2009 – T?435/05 – Dr. No)

Die 2001 eingereichte Anmeldung des deutschen Medienunternehmens Mission Productions, die Marke „Dr. No“ – der Name eines 1962 gedrehten Films mit Sean Connery- einzutragen, wurde nach Prüfung vom HABM angenommen, und ein Widerspruchsverfahren auf der Grundlage der Gefahr von Verwechslungen wurde abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wurde vom US Unternehmen Danjaq, welches die Rechte der Bond-Filmreihe vertritt, vor dem Gericht erster Instanz Widerspruch eingelegt.

Nach der Widerspruchsentscheidung, die befand, dass Danjaq nicht beweisen konnte, dass die Filmtitel als Marken benutzt wurden, beantragte das US Unternehmen eine Gemeinschaftsmarke für andere James-Bond-Filme. Insgesamt 18 von 21 Titeln sind eingetragen worden. Die Eintragung der drei restlichen Filme „Casino Royale”, „Octopussy” und „GoldenEye“ sind Gegenstand eines durch andere Unternehmen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens, und die Anmeldungen sind noch anhängig.

HABM Pressemitteilung vom 01.07.2009

EuG: Keine Verletzung des nicht eingetragenen Zeichens Dr. No durch eine Marke Dr. No

Gemeinschaftsmarke – Gemeinschaftswortmarke Dr. No – Widerspruch des Inhabers der nicht eingetragenen Wortmarken und Zeichen Dr. No und Dr. NO – Fehlende Voraussetzung der älteren Marken – Kein im geschäftlichen Verkehr benutztes Unterscheidungszeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

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