Schlagwort-Archive: Henkel

BPatG: babyRuf

BPatG, Beschluss vom 14.10.2008 – 24 W (pat) 66/07
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Die angemeldete Marke babyRuf ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig.

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BGH: TUC-Salzcracker

BGH, Urteil vom 25.10.2007 – I ZR 18/05 – TUC-Salzcracker (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungskräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungskraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender Kennzeichnungsgrad ist dafür nicht erforderlich.

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BPatG: MP3 Surround

BPatG, Beschluss vom 24.04.2007 – 27 W (pat) 67/07
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

Der Begriff „MP3“ wird im Verkehr als beschreibende und gattungsbegriffliche Bezeichnung verwendet. Einer Registrierung als Marke steht damit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

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BPatG: Papaya

BPatG, Beschluss vom 09.01.2007 – 24 W (pat) 121/05 – „Papaya“
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1

1. Das Wort „Papaya“ stellt als geläufige Bezeichnung einer im Lebensmittelbereich verwendeten exotischen Frucht auch für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpflegung von Gästen eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe dar.

2. Es wird an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche Bedeutung für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts im Rahmen der Prüfung nachträglich angemeldeter Marken entfalten. Eine durch Voreintragungen bedingte Selbstbindung der Markenstellen ergibt sich weder aus einem verwaltungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch aus dem Gleichbehandlungsprinzip oder dem Gebot einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Gegenstand der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss einer Markenstelle ist somit lediglich die Frage, ob die von der Markenstelle getroffene Feststellung des konkreten Eintragungshindernisses den einschlägigen Vorschriften des harmonisierten deutschen Markenrechts entspricht, nicht dagegen die weitere Frage, ob die betreffende Entscheidung der Markenstelle sich im Rahmen einer Prüfungspraxis des Patentamts hält.

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BPatG: Ristorante

BPatG, Beschluss vom 24.01.2007 – 32 W (pat) 134/04 – Ristorante
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; § 37 Abs. 2 MarkenG

1. Werden zum Nachweis der Durchsetzung einer angemeldeten Marke (§ 8 Abs. 3 MarkenG) sowohl Angaben zu Marktanteil, Absatz, Umsatz und Werbeaufwand, die durch eidesstattliche Versicherungen und Studien von Marktforschungsunternehmen gestützt sind, als auch eine Verbraucherbefragung zur Bekanntheit im Verkehr der unter der Marke angebotenen Waren vorgelegt, so sind sämtliche Unterlagen und die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nrn. 49, 54 – Chiemsee; GRUR 2002, 804, Nrn. 60, 65 – Philips).

2. Zu den beteiligten Verkehrskreisen i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG zählt bei Alltagserzeugnissen des Lebensmittelsektors (hier: Tiefkühlpizza), als deren Abnehmer grundsätzlich jeder Verbraucher in Betracht kommt, die Gesamtbevölkerung (vgl. für Dienstleistungen Senatsbeschluss BPatGE 48, 118 = GRUR 2004, 685, 690 – LOTTO; bestätigt durch BGH GRUR 2006, 760, 762). Als nicht beteiligte Kreise könnten nur jene ausgeschieden werden, welche auf eine entsprechende Frage hin erklären, dass sie den Erwerb und die Verwendung von Tiefkühlpizza kategorisch ablehnen.

3. Der nach deutscher Rechtsprechung bisher generell maßgebliche Mindestzuordnungsgrad von 50 % in allgemeinen Verkehrskreisen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHOEN) ist nicht starr zu handhaben (so bereits BGH GRUR 2006, 760, 762 – LOTTO). Bei Vorliegen besonderer Umstände, z. B. langer Dauer der Benutzung (hier über 20 Jahre), beträchtlichem Marktanteil (hier um die 25 %), hohen Umsatzzahlen (hier im Schnitt der letzten Jahre um die 200 Mio. EURO), kontinuierlichen Werbemaßnahmen, sehr geringer Anzahl von Fehlzuordnungen zu konkret anderen Unternehmen (hier 5,3 %), reicht auch ein Zuordnungsgrad von knapp unter 50 % zur Überwindung des Schutzhindernisses der von Hause aus fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) aus.

4. Bei der statistischen Auswertung einer Verbraucherumfrage muss die Fehlertoleranz (nach der Gaußschen Verteilungskurve) berücksichtigt werden (neuere Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 17.5.2006, 32 W (pat) 39/03 – Kinder, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 19.7.2006, 32 W (pat) 217/04 – SCHÜLERHILFE).

5. Die – nicht unmittelbar warenbeschreibende – Bezeichnung „Ristorante“ hat sich im Verkehr als Marke für „Tiefkühlpizza“ durchgesetzt.

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