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BPatG 28 W (pat) 233/07: MINI PLUS

BPatG, Beschluss vom 04.02.2009 – 28 W (pat) 233/07MINI PLUS
§ 8 abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsätze:

1. Das Tatbestandsmerkmal „jegliche“ i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lässt nicht den Schluss zu, dass bereits jede noch so geringe, irgendwie geartete Unterscheidungskraft ausreichend wäre, um die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können. Vielmehr muss bei der Auslegung dieses Rechtsbegriff berücksichtigt werden, dass die Herkunftsfunktion der Marke stets im Vordergrund stehen muss, während weitere mögliche Funktionen – wie etwa eine anpreisende oder produktbeschreibende Funktion – daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen.

2. Ergeben die Feststellungen zur markenrechtlichen Unterscheidungskraft keinen eindeutigen Nachweis dafür, dass die Marke die Herkunftsfunktion erfüllen kann und dass diese Herkunftsfunktion im Vordergrund steht, widerspricht die beantragte Eintragung ins Register dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.

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BPatG: Kölsche Jung

BPatG, Beschluss vom 18.09.2008 – 27 W (pat) 89/08 – Kölsche Jung
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: babyRuf

BPatG, Beschluss vom 14.10.2008 – 24 W (pat) 66/07
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Die angemeldete Marke babyRuf ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig.

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BPatG: Farbmarke Gelb – Yello

BPatG, Beschluss vom 13.08.2008 – 29 W (pat) 168/04 – Farbmarke Gelb – Yello
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG

Leitsatz:

1. Im Markt der Telefonie- und Internetdienstleistungen nimmt das Publikum Einzeldienstleistungen regelmäßig nicht als spezifische Branche, sondern als Bestandteil eines umfassenden Leistungsspektrums der Telefon- und Internetanbieter wahr.

2. Die betriebliche Herkunftsfunktion eines Farbzeichens für derartige Einzeldienstleistungen lässt sich daher nicht in Bezug auf die konkrete Dienstleistung überprüfen. Die isolierte Anmeldung entsprechender Dienstleistungen erfüllt aus diesem Grund nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geforderte Voraussetzungen einer sehr beschränkten Zahl von Waren oder Dienstleistungen und eines sehr spezifischen Marktes.

3. Fehlt es bereits an diesem Kriterium, so ist es nicht möglich, eine Gewöhnung des Verkehrs an abstrakte Farben als betrieblichem Herkunftshinweis festzustellen. Die Eintragung kommt daher nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung in Frage.

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BPatG: Farbmarke Signalgelb

BPatG, Beschluss vom 07.05.2008 – 29 W (pat) 58/06 – Farbmarke Signalgelb
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG

Leitsatz:

1. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel) können nur dann angenommen werden, wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängigen und somit spezifischen Marktsegments im wirtschaftlichen Sinne sind.

2. Bei kostenlosen E-Mail-Diensten ist dies nicht der Fall. Die betriebliche Herkunftsfunktion eines Farbzeichens lässt sich daher nicht in Bezug auf die konkrete Dienstleistung beurteilen.

3. Die Unterscheidungskraft kann daher nicht geprüft werden. Eine Eintragung ist nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung möglich.

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