Schlagwort-Archive: Herkunftsfunktion

BPatG: ID

Leitsätze:

Der Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der erforderlichen Unterscheidungskraft wird maßgeblich davon bestimmt, dass dieser Rechtsbegriff ausschließlich herkunftsbezogen zu definieren ist und die Herkunftsfunktion einer Marke neben anderen möglichen Funktionen stets im Vordergrund stehen muss.

2. Für eine Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es nicht erforderlich, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, mit denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnet bzw. ihre Merkmale direkt beschrieben werden.

BPatG, Beschluss vom 05.08.2009 – 28 W (pat) 103/08ID
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG 28 W (pat) 233/07: MINI PLUS

BPatG, Beschluss vom 04.02.2009 – 28 W (pat) 233/07MINI PLUS
§ 8 abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsätze:

1. Das Tatbestandsmerkmal „jegliche“ i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lässt nicht den Schluss zu, dass bereits jede noch so geringe, irgendwie geartete Unterscheidungskraft ausreichend wäre, um die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können. Vielmehr muss bei der Auslegung dieses Rechtsbegriff berücksichtigt werden, dass die Herkunftsfunktion der Marke stets im Vordergrund stehen muss, während weitere mögliche Funktionen – wie etwa eine anpreisende oder produktbeschreibende Funktion – daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen.

2. Ergeben die Feststellungen zur markenrechtlichen Unterscheidungskraft keinen eindeutigen Nachweis dafür, dass die Marke die Herkunftsfunktion erfüllen kann und dass diese Herkunftsfunktion im Vordergrund steht, widerspricht die beantragte Eintragung ins Register dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.

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BPatG: Leonardo Da Vinci

BPatG, Bschluss vom 24.10.2007 – 28 W (pat) 103/06Leonardo Da Vinci
§§ 50 Abs.1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

1. Die zwingend erforderliche Eignung einer Marke, eine betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können, bedarf positiver Feststellungen und ist nicht etwa bereits dann zu bejahen, wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein angemeldetes Zeichen bei entsprechend herausgestellter Verwendung nicht doch noch von einem Teil des Verkehrs als Marke angesehen wird.

2. Die Namen historischer Persönlichkeiten sind Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit. Ein Markencharakter wird ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel nicht zugeordnet.

3. Der Name „Leonardo Da Vinci“ ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig und deshalb im Register zu löschen (§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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