Schlagwort-Archive: Namen

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „müller“ und „Müller Apfelspritzer“ im Bereich Fruchtgetränke

Alles Müller oder was? Jedenfalls nicht für das Bundespatentgericht, das eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt hat, wonach die Wort-/Bildmarke „müller“ und Wor-/Bildmarke „Müller Apfelspritzer“ für die Waren „alkoholfreie Getränke“ und „Fruchtgetränke“ nicht verwechslungsfähig ist.

Dabei ging der Senat davon aus, das die Marke „müller“ nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt:

Ausgehend von der Grundannahme, dass es sich bei dem Nachnamen „Müller“ um einen in Deutschland mit am meisten verbreiteten Zunamen handelt, der eine gewisse Individualisierung nur durch die Hinzufügung eines Vornamens erfährt (vgl. BPatGE 32, 65, 68 – H.J. Müller-Collection) und dem daher von Haus aus nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt, hat diese jedoch durch eine infolge intensiver Benutzung der Widerspruchsmarke für Milch und Milchprodukte erlangten Verkehrsbekanntheit, die von der Inhaberin der angegriffenen Marke auch nicht bestritten wurde und überdies senatsbekannt ist, eine Steigerung für Milchprodukte erfahren.

Angesichts der Ähnlichkeit der sich in Klasse 32 gegenüberstehenden Waren und bei gleichzeitiger durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke waren deshalb strenge Anforderungen zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Senat führte hierzu aus, dass es in dem vorliegenden Fall nicht allein auf die Gegenüberstellung der Marke „müller“ und dem Bestandteil „Müller“ in der angegriffenen Marke ankommt. Vielmehr bedarf es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr in einem solchen Fall stets besonderer Umstände, die die Annahme rechtfertigen können, dass die übernommene Marke aus der Sicht der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH a. a. O. – THOMSON LIFE), während die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen. Das war hier nicht der Fall.

Im Ergebnis fehlt es an der Verwechlsungsgefahr, da die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke mit dem Bestandteil „Apfelspritzer“, allenfalls mit den beiden Elementen „Müller Apfelspritzer“, jedoch nicht allein mit der Firmenangabe „Müller“ benennen werden, zumal es sich hierbei um einen äußerst geläufigen und deshalb kennzeichnungsschwachen Nachnamen handelt.

BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 – 26 W (pat) 58/08müller ./. Müller Apfelspritzer
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Leonardo Da Vinci

BPatG, Bschluss vom 24.10.2007 – 28 W (pat) 103/06Leonardo Da Vinci
§§ 50 Abs.1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

1. Die zwingend erforderliche Eignung einer Marke, eine betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können, bedarf positiver Feststellungen und ist nicht etwa bereits dann zu bejahen, wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein angemeldetes Zeichen bei entsprechend herausgestellter Verwendung nicht doch noch von einem Teil des Verkehrs als Marke angesehen wird.

2. Die Namen historischer Persönlichkeiten sind Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit. Ein Markencharakter wird ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel nicht zugeordnet.

3. Der Name „Leonardo Da Vinci“ ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig und deshalb im Register zu löschen (§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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OLG Hamburg: „telekom-bundesliga.eu“ Verletzung von Namensrechten der Deutschen Telekom

Leitsatz

1. Die unautorisierte Verwendung der Bezeichnung „telekom-bundesliga.eu“ zur Kennzeichnung eines Internetportals oder als Internetdomain verletzt die Namensrechte der Deutschen Telekom AG. Bestehen am Namensbestandteils „Telekom“ keine eigenen Rechte, so können für die Registrierung bzw. Benutzung der Gesamtbezeichnung auch keine schützenswerte Belange streiten, die im Rahmen einer Interessenabwägung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssten.

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2007 – 3 U 50/07telekom-bundesliga.eu
BGB § 12

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BGH: MEY ./. Ella May

BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – I ZB 2/04MEY/Ella May (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiert. Liegen besondere Umstände vor, kann bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung eine prägende Wirkung zugemessen werden. Solche Umstände können in der kraft Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten älteren Marke liegen.

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BGH: maxem.de Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name Urteil vom 26.06.2003 – I ZR 296/00

BGH, Urteil vom 26.06.2003 – I ZR 296/00maxem.de (OLG Köln)
§ 12 BGB

a) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.

b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.

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BGH: RAUSCH / ELFI RAUCH Beschluss vom 08.07.1999 – I ZB 49/96

Leitsatz:

Die Feststellung, ob der angesprochene Verkehr einem einzelnen Bestandteil einer Marke eine deren Gesamteindruck prägende Wirkung beimißt, ist allein anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen; auf die Frage, wie die Marken Dritter – etwa die Widerspruchsmarke – gestaltet sind, kommt es dabei grundsätzlich nicht an.

BGH, Beschluss vom 08.07.1999 – I ZB 49/96RAUSCH / ELFI RAUCH
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2