Schlagwort-Archive: 2003

OLG München: JUVE Anwalts-Ranglisten

OLG München, Urteil vom 27.03.2003 – 29 U 4292/00 – JUVE Anwalts-Ranglisten

Das Veröffentlichen eines Kanzleirankings in einem Magazin, das auf umfangreichen Recherchen und Umfragen beruht, ist trotz der darin auch enthaltenen vergleichenden Werbung vom Grundsatz der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit erfasst. Die Regeln der vergleichenden Werbung wurden in diesem Fall nicht verletzt.

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BGH: Lichtenstein

BGH, Beschluss vom 17.07.2003 – I ZB 10/01 – Lichtenstein (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

a) An die Feststellung eines Freihaltebedürfnisses an einer geographischen Herkunftsangabe aufgrund einer zukünftigen Verwendung für Waren oder Dienstleistungen dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei den übrigen Sachangaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Die Einmaligkeit eines Ortsnamens ist nicht Voraussetzung für die Annahme, daß die Bezeichnung in Zukunft als geographische Herkunftsangabe Verwendung finden kann.

c) Besteht zwischen einer Bezeichnung (hier: Lichtenstein) und einer geographischen Herkunftsangabe (vorliegend: Liechtenstein) eine so große Ähnlichkeit, daß der angesprochene Verkehr die Unterschiede in der Schreibweise regelmäßig oder sehr häufig nicht bemerkt, kann dies ein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen begründen.

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EuGH: DocMorris

EuGH, Urteil vom 11.12.2003 – C-322/01 – DocMorris

Artikel 28 EG und 30 EG – Richtlinien 92/ 28/ EWG und 2000/ 31/ EG – Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Humanarzneimitteln über das Internet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheken beschränken – Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung für die Lieferung – Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln

1. a) Ein § 43 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 7. September 1998 entsprechendes nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 28 EG dar.

b) Artikel 30 EG kann geltend gemacht werden, um ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, zu rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen kann Artikel 30 EG nicht geltend gemacht werden, um ein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen.

c) Die erste Frage, Buchstaben a und b, ist nicht anders zu beurteilen, wenn es sich um den Import von in einem Mitgliedstaat zugelassenen Arzneimitteln handelt, die eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheke zuvor von Großhändlern im Einfuhrmitgliedstaat bezogen hat.

2. Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2001/ 83/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel steht einem § 8 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 1994 entsprechenden nationalen Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen, entgegen, soweit dieses Verbot Arzneimittel betrifft, die nicht verschreibungspflichtig sind.

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BGH: Stüssy II

BGH, Urteil vom 23.10.2003 – I ZR 193/97 – stüssy II (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 24 Abs. 1; EG Art. 28, 30

Vertreibt ein Markeninhaber seine Markenware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines ausschließlichen Vertriebssystems und gibt es in allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils nur einen Alleinvertriebsberechtigten (Generalimporteur) für besagte Waren, der nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben, obliegt im Markenverletzungsprozeß dem Markeninhaber der Nachweis, daß von einem angegriffenen angeblichen Markenverletzer in den Verkehr gebrachte Originalwaren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung erstmals außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind.

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EuGH: Stüssy

EuGH, Urteil vom 08.04.2003 – C-244/00 – Stüssy
Marken – Richtlinie 89/ 104/ EWG – Artikel 7 Absatz 1 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Beweis – Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung – Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen im EWR

Eine Beweisregel, nach der die Voraussetzungen der Erschöpfung des Rechts aus der Marke grundsätzlich von dem vom Markeninhaber belangten Dritten, der sich auf die Erschöpfung beruft, zu beweisen sind, da diese eine Einwendung darstellt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung, vereinbar. Die Erfordernisse des namentlich in den Artikeln 28 EG und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs können jedoch eine Modifizierung dieser Beweisregel gebieten. So obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum überein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat. Gelingt dem Markeninhaber dieser Nachweis, obliegt es wiederum dem Dritten, nachzuweisen, dass der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Waren im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt hat.

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EuGH: Adidas ./. Fitnessworld

EuGH, Urteil vom 23.10.2003 – C-408/01 – Adidas ./. Fitnessworld
Richtlinie 89/ 104/ EWG – Artikel 5 Absatz 2 – Bekannte Marken – Schutz gegen die Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen – Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen – Wirkung auf das Publikum – Als Verzierung wahrgenommenes Zeichen

1. Macht ein Mitgliedstaat von der ihm durch Artikel 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, so muss er den besonderen Schutz, der bei der Benutzung einer mit der bekannten eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen jüngeren Marke oder eines solchen jüngeren Zeichens durch einen Dritten in Rede steht, sowohl für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen als auch für Waren oder Dienstleistungen vorsehen, die mit denjenigen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.

2. Der durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/ 104 gewährte Schutz setzt nicht voraus, dass zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen ein Grad der Ähnlichkeit festgestellt wird, der so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden besteht. Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen.

3. Dass ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Verzierung aufgefasst wird, steht für sich genommen dem durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/ 104 gewährten Schutz nicht entgegen, wenn der Grad der Ähnlichkeit doch so hoch ist, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen. Fassen diese Verkehrskreise das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht hingegen nur als Verzierung auf, so stellen sie naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der eingetragenen Marke her, so dass damit eine der Voraussetzungen für den durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie gewährten Schutz nicht gegeben ist.

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BGH: Arztwerbung im Internet

BGH, Urteil vom 09.10.2003 – I ZR 167/01 – Arztwerbung im Internet (OLG Köln)
UWG § 1; NordrheinZÄBerufsO § 20

a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind.

b) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Ärzte ist damit nicht verbunden.

c) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätigkeiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt werden oder zumindest ausgeübt werden können.

d) Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem – auch emotional geprägten – Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine „Sympathiewerbung“ zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.

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BGH: Kinder I

BGH, Urteil vom 28.08.2003 – I ZR 257/00 – Kinder (OLG Köln)
MarkenG § 8 Abs. 2 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 51 Abs. 4 Nr. 2, § 54

a) Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG ist im Wege teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, daß im Verletzungsprozeß das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses der prioritätsälteren Marke nicht zur Überprüfung gestellt werden kann, wenn dies noch im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch einen Löschungsantrag und ein Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG erfolgen kann.

b) Entfallen nach Eintragung einer Marke gem. § 8 Abs. 3 MarkenG nachträglich die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung, begründet dies keine Löschungsreife der Marke wegen Verfalls.

c) Dem Wortbestandteil „Kinder“ einer farbigen Wort-/ Bildmarke fehlt für die Ware „Schokolade“ wegen der ausschließlichen Beschreibung der Abnehmerkreise jegliche Unterscheidungskraft. Dieser Wortbestandteil kann daher aus Rechtsgründen keine Prägung des Gesamteindrucks der Wort-/ Bildmarke bewirken.

d) Aus einem rein beschreibenden Begriff (hier: „Kinder“ für die Waren „Schokolade“), dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann der Schutz des Stammbestandteils einer Zeichenserie nur abgeleitet werden, wenn sich aufgrund der wiederholten Verwendung des Stammbestandteils dieser im Verkehr i. S. von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat.

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BGH: Antivir ./. Antivirus

BGH, Urteil vom 20.03.2003 – I ZR 60/01AntiVir ./. AntiVirus (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Aus Rechtsgründen kann die Verwechslungsgefahr zwischen einer an eine freihaltungsbedürftige Sachangabe angelehnten Klagemarke und der als Marke benutzten Sachangabe selbst zu verneinen sein.

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BGH: Telekom

BGH, Urteil vom 27.11.2003 – I ZR 79/01 – Telekom (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4

a) Die Bezeichnung „Telekom“ ist eine geläufige Abkürzung des Begriffs „Telekommunikation“ und deshalb als Unternehmenskennzeichen von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann die für einen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft nur durch Verkehrsgeltung erwerben.

b) Bei normaler Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist trotz Branchenidentität die Zeichenähnlichkeit zwischen „Telekom“ und „01051 Telecom“ zu gering, um eine Verwechslungsgefahr i. S. von § 15 Abs. 2 MarkenG zu begründen.

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