Schlagwort-Archive: Anwaltswerbung

LG Duisburg: Irreführende Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum“

Leitsätze:

1. Die Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum – Styrum, Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“ durch drei Rechtsanwälte / Fachanwälte (unter Abdeckung lediglich zweier Fachanwaltsgebiete), die gemeinsam eine Zweigstelle betreiben, ist unzulässig.

2. Die vorstehende Werbung der gemeinsam betriebenen Zweigstelle erweckt den Anschein der gemeinsamen Berufsausübung und ist wegen der Gefahr der Irreführung unzulässig.

LG Duisburg, Urteil vom 17.12.2008 – 25 O 17/08
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

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„Fachanwalt für Markenrecht“ und „Fachanwalt: Markenrecht“ abmahnfähig

Die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ oder „Fachanwalt: Markenrecht“ ist als irreführende Werbung unzulässig. In zwei aktuellen Beschlüssen hat das Landgericht Hamburg entsprechende Werbung im Internet für einen „Fachanwalt für Markenrecht“ oder „Fachanwalt: Markenrecht“ als unlauter und Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht verboten (LG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2009 – 312 O 142/09PDF und Beschluss vom 13.03.2009 – 312 O 128/09PDF).

Fachanwalt für Markenrecht nicht im Katalog der Fachanwaltsbezeichnungen enthalten

Die nach der Fachanwaltsordnung (FAQ 1.1.2008, PDF) zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen sind in § 1 FAO abschliessend aufgezählt. Da ein Fachanwalt für Markenrecht dort nicht aufgeführt ist, darf sich ein Rechtsanwalt trotz vorhandener Spezialkenntnisse im Markenrecht nicht als Fachanwalt für Markenrecht bezeichnen.

Titel Fachanwalt für IT-Recht oder Gewerblichen Rechtsschutz berechtigt nicht dazu, sich als Fachanwalt für Markenrecht bezeichnen

Daran ändert auch ein vorhandener Fachanwaltstitel im IT-Recht oder Gewerblichen Rechtsschutz nichts, obwohl für die Verleihung beider Titel besondere Kenntnisse im Markenrecht nachgewiesen werden müssen.

Werbung als Fachanwalt für Markenrecht ist unzulässig: Streitwert 25.000 EUR

Das Gericht ordnete die Werbung als Fachanwalt für Markenrecht im Internet als Wettbewerbsverstoss bis zu einem mittleren Schweregrad mit einem Streitwert von 25.000 EUR ein und führte aus:

Gerade bei markenrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Fragen des Internets, z.B. auch Domainstreitigkeiten, liegt es ausgesprochen nahe, dass Erkundigungen über in Frage kommende Rechtsvertreter im Internet eingeholt werden. Wenn dann unter dem Stichwort Markenrecht Rechtsanwälte angezeigt werden, die als entsprechende Fachanwälte ausgewiesen sind, liegt es nicht fern, dass es zur Mandatserteilung kommt.

(LG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009 – 312 O 128/09)

(via)

LG Hamburg: Benutzung einer Domain mit Bestandteil „eBay“ durch einen Rechtsanwalt – eBay-Anwalt

LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2008 – 312 O 937/07eBay-Anwalt
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 MarkenG

1. Durch die Benutzung von Domainnamen mit dem Bestandteil „eBay“ durch einen Rechtsanwalt und die Verlinkung solcher Domains mit dem Internetauftritt des Rechtsanwalts wird für einen erheblichen Teil der Internetnutzer der Eindruck erweckt, dass er sich auf einer Internetseite befinde, die von der Firma eBay autorisiert sei, mithin zwischen den Parteien eine Zusammenarbeit bestehe. Daher besteht durch Nutzung einer solchen Domain Verwechslungsgefahr i. S. von § 14 II Nr. 2 MarkenG.

2. Zugleich wird die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke und des Unternehmenskennzeichens „eBay“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 II Nr. 3 MarkenG).

3. Ein rechtfertigender Grund ergibt sich nicht aus § 23 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 12 lit. c) GMV. Um auf die Bestimmung seiner Dienstleistung hinzuweisen, ist es keinesfalls notwendig, Domainadressen zu verwenden, die den Unternehmensnamen eBay enthalten. Der unbefangene Besucher wird im Zweifel bei solchen Domains davon ausgehen, dass sich dort eine Unterseite des Angebotes der Firma eBay befindet, unter der etwa anwaltliche/rechtliche Dienstleistungen ersteigert oder sonst wie in Anspruch genommen werden können.

4. Einem auf Rechtsfragen des Internetrechts und insbesondere auch auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit Internetauktionshäusern spezialisierten Rechtsanwalt kann es weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt werden, in seinem Internetauftritt eine Rubrik „eBay-Recht “ anzugeben. Hierin liegt kein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Marke oder des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „eBay“.

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LG Regensburg: Internetportal Prädikatsanwälte (praedikatsanwaelte.de)

LG Regensburg, Urteil vom 20.02.2009 – 2HK O 2062/08praedikatsanwaelte.de
§§ 8, 3, 5 UWG

Die Werbung und der Auftritt eines Internetportals mit der Angabe „Prädikatsanwalt“ ist unzulässig.

Der Begriff des „Prädikatsanwalts“ beinhaltet eine Anpreisung, mit der die Vorstellung von einer Gruppe besonders qualifizierter Rechtsanwälte verbunden wird. Eine solche Vorstellung stimmt jedoch mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein, wenn 47 % der Examenskandidaten, die in Bayern 2007 das 2. Staatsexamen bestanden haben, zumindest das „kleine Prädikat“ erworben haben, dass bereits bei 6,5 von 18 möglichen Punkten verliehen wird. Diese Quote belegt, dass die mit dem Begriff „Prädikatsanwalt“ versehenen Rechtsanwälte nicht notwendig zu einer kleinen Gruppe von Spitzenjuristen zählen, die ihr Examen mit einer sehr guten Note bestanden haben.

Anmerkung: Bestätigt durch das OLG Nürnberg (Urteil vom 13. 7. 2009 – 3 U 525/09). Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit ist rechtskräftig festgestellt worden, dass das Internetportal unter „www.praedikats anwaelte.de“ wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist.

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OLG München: JUVE Anwalts-Ranglisten

OLG München, Urteil vom 27.03.2003 – 29 U 4292/00 – JUVE Anwalts-Ranglisten

Das Veröffentlichen eines Kanzleirankings in einem Magazin, das auf umfangreichen Recherchen und Umfragen beruht, ist trotz der darin auch enthaltenen vergleichenden Werbung vom Grundsatz der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit erfasst. Die Regeln der vergleichenden Werbung wurden in diesem Fall nicht verletzt.

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BVerfG: Veröffentlichung von Anwalts-Ranglisten

BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 1 BvR 580/02

Das angegriffene Unterlassungsgebot verletzt die Bf in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

a) Die untersagten Ranglisten enthalten abweichend von der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht Tatsachen, sondern wertende Äußerungen über die Leistungen der aufgeführten Kanzleien. Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die rechtliche Beurteilung von weichenstellender Bedeutung. Werturteile sind grundsätzlich frei; sie können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden.

b) Die bisherigen Ausführungen der Gerichte reichen nicht für die Feststellung, dass die Ranglisten ein in § 1 UWG geschütztes Rechtsgut gefährden, dessen Schutz Vorrang vor der Freiheit der Meinungsäußerung hat. Schutzgut des § 1 UWG ist insbesondere der Leistungswettbewerb. Hier geht es um den Wettbewerb zwischen Rechtsanwälten. Die Ranglisten betreffen Transparenz und Offenheit des Anwaltsmarktes. Durch Beschränkung auf verhältnismäßig wenige Kanzleien, insbesondere auf Großkanzleien, geben sie diesen einen Wettbewerbsvorsprung; auch werden neu gegründete Kanzleien allenfalls mit erheblicher zeitlicher Verzögerung einbezogen.

Indem das Oberlandesgericht allein auf die wettbewerbsrechtliche Fallgruppe der „getarnten Werbung“ abhebt, lässt es Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG außer Acht. Die Fallgruppe ist in hohem Maße auf wertende Einschätzungen und Prognosen angewiesen. Daher muss zusätzlich im konkreten Fall festgestellt werden, ob das von § 1 UWG geschützte Rechtsgut gefährdet ist. Hieran fehlt es. Das Oberlandesgericht ist insbesondere nicht auf die Frage eingegangen, ob etwa die Werbewirkung journalistischer Beiträge dem Leistungswettbewerb
in der Anwaltschaft zuwiderlaufe, ob die angesprochenen Kreise die im Handbuch dargelegten Bewertungsgrundlagen nicht selbst zu werten wüssten oder ob der Verlag in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt habe.

c) Sollte schließlich eine hinreichende Gefährdung des Schutzgutes festgestellt werden, fehlt es an tragfähigen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Unterlassungsgebots. Möglicherweise reichen klarstellende Hinweise auf die Quellen der Ranglisten zur Abwehr einer solchen Gefährdung aus. Unter diesem Gesichtspunkt sind bei der Neuverhandlung der Sache auch die für die 5. Auflage angekündigten zusätzlichen Erläuterungen zu prüfen.

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OLG Hamm: Veröffentlichung ungeschwärzter Gerichtsentscheidungen

OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007 – 4 U 132/07
§§ 823 I, 1004 BGB

Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet unter voller Nennung der anwaltlichen Parteivertreter verletzt die betroffenen Rechtsanwälte weder in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, noch in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechte liegt auch dann nicht vor, wenn mit der Veröffentlichung der verloren gegangenen Verfahren und des Rücknahmeschriftsatzes die Anwälte in ein schlechtes Licht gerückt werden könnten, weil es sich zweifelsohne insbesondere gegenüber potentiellen Mandanten günstiger darstellt, wenn gewonnene Prozesse publik gemacht werden, und umgekehrt negative Ergebnisse jedenfalls unreflektiert auf die Beurteilung auch der Leistungen der Anwälte durchschlagen könnten.

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OLG Stuttgart: Spezialist für Mietrecht

Leitsätze

Die in Werbung verwendete Bezeichnung eines Rechtsanwaltes als „Spezialist für Mietrecht“ verstößt gegen §§ 7 I 2 BORA i.V.m. 4 Nr.11 UWG, wenn der Rechtsanwalt nicht nachweisen kann, dass er – der dadurch ausgelösten Verkehrserwartung entsprechend – im Mietrecht über den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse verfügt und in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.

Bei gleichem Defizit ist die genannte Bezeichnung auch irreführend i.S.d. § 7 II BORA und der §§ 3, 5 UWG.

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2008 – 2 U 91/07Spezialist für Mietrecht
§ 7 BORA, §§ 3, 5 UWG

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BVerfG: Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus

BVerfG, Beschluss vom 19.01.2008 – 1 BvR 1886/06 – Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht berufswidrig

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts – schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt – nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.

Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend.

Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet dies die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung.

Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien.

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BVerfG: Gegnerlisten auf anwaltlichen Internetseiten

BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007 – 1 BvR 1625/06 – Gegnerlisten auf anwaltlichen Internetseiten

1. Das gerichtliche Verbot betreffend die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung von Gegnern auf einer anwaltlichen Homepage (BGH, Beschl. v. 23.05.2006 – Az.: VI ZR 235/05) ist verfassungswidrig und verletzt den Anwalt in seinen Rechten der freien Berufsausübung (Art. 12 GG).

2. Werbemaßnahmen von Anwälten genießen ebenfalls den Schutz der freien Berufsausübung (Art. 12 GG). Dies gilt auch uneingeschränkt für Werbemaßnahmen von Anwälten im Internet.

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