Leitsätze:
1. Die Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum – Styrum, Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“ durch drei Rechtsanwälte / Fachanwälte (unter Abdeckung lediglich zweier Fachanwaltsgebiete), die gemeinsam eine Zweigstelle betreiben, ist unzulässig.
2. Die vorstehende Werbung der gemeinsam betriebenen Zweigstelle erweckt den Anschein der gemeinsamen Berufsausübung und ist wegen der Gefahr der Irreführung unzulässig.
LG Duisburg, Urteil vom 17.12.2008 – 25 O 17/08 –
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG
Sachverhalt:
Die Beklagten betreiben als Rechtsanwälte Hauptstellen jeweils in Oberhausen, Duisburg und Wuppertal. Seit dem 01.06.2007 haben die Beklagten gemeinsam eine Zweigstelle in unmittelbarer Nähe zu der Anwaltskanzlei des Klägers eröffnet.
Im Fenster der Eingangstür befindet sich ein Schild, auf dem es heißt:
Fachanwaltszentrum Styrum
Kooperation selbständiger Rechtsanwälte
…………………………
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
…………………………
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
………………………..
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Auf dem Schild befinden sich darüber hinaus die Telefonnummer der Zweigstelle sowie jeweils die Anschriften der von den Beklagten betriebenen Hauptstellen.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum Styrum – Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“ auf Briefbögen, Kanzleischildern, Flyern, Internetauftritten, Visitenkarten etc. in Anspruch.
a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Zweigstelle auf Kanzleischildern / Folien / Werbung / Briefbögen / Internetauftritten / Flyern / Visitenkarten / Rundschreiben / Anschreiben etc. mit der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum Styrum – Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“ zu werben,
b) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Zweigstelle auf Kanzleischildern / Folien / Werbung / Briefbögen / Internetauftritten / Flyern / Visitenkarten / Rundschreiben / Anschreiben etc. den Anschein der gemeinsamen Berufsausübung mit anderen Zweigstellenbetreibern zu erwecken.
Die Klage hatte mit den beiden Anträgen zu a) und b) Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
Antrag zu a): Es handelt sich bei der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum Styrum – Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“ um eine irreführende Werbung im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Hinsichtlich der Frage der Irreführung ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, abzustellen. Die durch die Kammer vorgenommene Beurteilung führt zur Bejahung der Irreführung.
Die Werbung ist irreführend, weil bei dem Betrachter der falsche Eindruck besonderer Kompetenz aufgrund einer wie auch immer gearteten Zusammenarbeit von Rechtsanwälten vermittelt wird, zugleich verbundne mit dem vermittelten Eindruck einer besonderen Größe der Kanzlei mit einer Vielzahl von zur Verfügung stehenden Fachanwälten.
Auch nach dem heutigen Verständnis weist der Begriff „Zentrum“ auf die Größe und Bedeutung des Unternehmens hin. So wäre die Bezeichnung „Wettbewerbszentrale“ für einen Wettbewerbsverein, der nur über wenige Mitglieder aus einer Branche verfügt, irreführend. Ein Einkaufszentrum muß aus einer Reihe von Geschäften bestehen, so daß sich dem Käufer insgesamt ein breites Sortiment bietet (Hefermehl, § 5 UWG, Rn 5.46).
Vorliegend fehlt es bei der Zweigstelle an der erforderlichen Größe. Den Kunden erwartet auch nicht ein „breites Sortiment“ von Fachanwälten, sondern aus der Vielzahl möglicher Fachanwälte lediglich zwei.
Kooperation bedeutet Zusammenarbeit, Mitwirkung. Es wird darunter das Zusammenwirken von Handlungen zweier oder mehrerer Lebewesen, Personen, Systemen verstanden. Auch diese beim Leser der Werbung geweckte Erwartung wird nicht erfüllt, wenn die Zusammenarbeit nur darin besteht, daß sich die Rechtsanwälte die Miete teilen. Der hierdurch verursachte Irrtum wird auch nicht dadurch behoben, daß dem Begriff „Kooperation“ der Begriff „selbständiger Rechtsanwälte“ nachfolgt. Denn damit ist schon nicht klar gesagt, daß die Rechtsanwälte untereinander selbständig sind. Dies kann auch dahin verstanden werden, daß sich die Rechtsanwälte als Freiberufler bezeichnen. Zumindest ist die Bezeichnung unklar und schon von daher irreführend.
Dem Antrag zu a) war in vollem Umfang stattzugeben. Es war nicht nach der Art der Werbeträger zu unterscheiden oder ob bereits alle der Werbeträger genutzt worden waren. Die Tatsache, daß auf einem Werbeträger derart geworben wurde, begründet die Besorgnis, daß dies auch auf anderen Werbeträgern erfolgen könnte.
Dem Antrag zu b) war ebenfalls in vollem Umfang stattzugeben. Aus den Ausführungen zu a) ergibt sich, daß die Werbung der Beklagten bei den angesprochenen Lesern zugleich den irrigen Eindruck erweckt, es liege eine gemeinsame Berufsausübung der im Anwaltszentrum befindlichen Rechtsanwälte vor.
Fundstelle: Rechtsanwältin Terlinden
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