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LG Hamburg: Benutzung einer Domain mit Bestandteil „eBay“ durch einen Rechtsanwalt – eBay-Anwalt

LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2008 – 312 O 937/07eBay-Anwalt
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 MarkenG

1. Durch die Benutzung von Domainnamen mit dem Bestandteil „eBay“ durch einen Rechtsanwalt und die Verlinkung solcher Domains mit dem Internetauftritt des Rechtsanwalts wird für einen erheblichen Teil der Internetnutzer der Eindruck erweckt, dass er sich auf einer Internetseite befinde, die von der Firma eBay autorisiert sei, mithin zwischen den Parteien eine Zusammenarbeit bestehe. Daher besteht durch Nutzung einer solchen Domain Verwechslungsgefahr i. S. von § 14 II Nr. 2 MarkenG.

2. Zugleich wird die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke und des Unternehmenskennzeichens „eBay“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 II Nr. 3 MarkenG).

3. Ein rechtfertigender Grund ergibt sich nicht aus § 23 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 12 lit. c) GMV. Um auf die Bestimmung seiner Dienstleistung hinzuweisen, ist es keinesfalls notwendig, Domainadressen zu verwenden, die den Unternehmensnamen eBay enthalten. Der unbefangene Besucher wird im Zweifel bei solchen Domains davon ausgehen, dass sich dort eine Unterseite des Angebotes der Firma eBay befindet, unter der etwa anwaltliche/rechtliche Dienstleistungen ersteigert oder sonst wie in Anspruch genommen werden können.

4. Einem auf Rechtsfragen des Internetrechts und insbesondere auch auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit Internetauktionshäusern spezialisierten Rechtsanwalt kann es weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt werden, in seinem Internetauftritt eine Rubrik „eBay-Recht “ anzugeben. Hierin liegt kein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Marke oder des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „eBay“.

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