Schlagwort-Archive: Rankings

OLG München: JUVE Anwalts-Ranglisten

OLG München, Urteil vom 27.03.2003 – 29 U 4292/00 – JUVE Anwalts-Ranglisten

Das Veröffentlichen eines Kanzleirankings in einem Magazin, das auf umfangreichen Recherchen und Umfragen beruht, ist trotz der darin auch enthaltenen vergleichenden Werbung vom Grundsatz der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit erfasst. Die Regeln der vergleichenden Werbung wurden in diesem Fall nicht verletzt.

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LG Berlin: MeinProf.de haftet nicht für Persönlichkeitsrechtsverletzung

LG Berlin, Urteil vom 31.05.2007 – 27 S 2/07 – MeinProf.de
BGB §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr. 4

Die Annahme einer (generellen) Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge – unabhängig der Kenntnis konkreter rechtswidriger Beiträge Dritter – scheidet für den Betreiber eines Onlineportals aus.

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OLG Köln: spickmich.de

OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2007 – 15 U 142/07 – Lehrerbewertung auf Internetseite „spickmich.de“ bleibt zulässig

Das Bewertungsforum des Schülerportals spickmich.de fällt in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG.

Die Bewertung unter den Kriterien “guter Unterricht”, “fachlich kompetent”, “motiviert”, “faire Noten”, “faire Prüfungen” und “gut vorbereitet” sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis betrifft nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin. Vielmehr bezieht sich die Bewertung auf die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre.

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LG Köln: spickmich.de

LG Köln, Urteil vom 11.07.07 – 28 O 263/07 – Bewertung von Lehrern auf Internetseite – spickmich.de
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 823, 1004 BGB

Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.

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BVerfG: Veröffentlichung von Anwalts-Ranglisten

BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 1 BvR 580/02

Das angegriffene Unterlassungsgebot verletzt die Bf in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

a) Die untersagten Ranglisten enthalten abweichend von der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht Tatsachen, sondern wertende Äußerungen über die Leistungen der aufgeführten Kanzleien. Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die rechtliche Beurteilung von weichenstellender Bedeutung. Werturteile sind grundsätzlich frei; sie können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden.

b) Die bisherigen Ausführungen der Gerichte reichen nicht für die Feststellung, dass die Ranglisten ein in § 1 UWG geschütztes Rechtsgut gefährden, dessen Schutz Vorrang vor der Freiheit der Meinungsäußerung hat. Schutzgut des § 1 UWG ist insbesondere der Leistungswettbewerb. Hier geht es um den Wettbewerb zwischen Rechtsanwälten. Die Ranglisten betreffen Transparenz und Offenheit des Anwaltsmarktes. Durch Beschränkung auf verhältnismäßig wenige Kanzleien, insbesondere auf Großkanzleien, geben sie diesen einen Wettbewerbsvorsprung; auch werden neu gegründete Kanzleien allenfalls mit erheblicher zeitlicher Verzögerung einbezogen.

Indem das Oberlandesgericht allein auf die wettbewerbsrechtliche Fallgruppe der „getarnten Werbung“ abhebt, lässt es Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG außer Acht. Die Fallgruppe ist in hohem Maße auf wertende Einschätzungen und Prognosen angewiesen. Daher muss zusätzlich im konkreten Fall festgestellt werden, ob das von § 1 UWG geschützte Rechtsgut gefährdet ist. Hieran fehlt es. Das Oberlandesgericht ist insbesondere nicht auf die Frage eingegangen, ob etwa die Werbewirkung journalistischer Beiträge dem Leistungswettbewerb
in der Anwaltschaft zuwiderlaufe, ob die angesprochenen Kreise die im Handbuch dargelegten Bewertungsgrundlagen nicht selbst zu werten wüssten oder ob der Verlag in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt habe.

c) Sollte schließlich eine hinreichende Gefährdung des Schutzgutes festgestellt werden, fehlt es an tragfähigen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Unterlassungsgebots. Möglicherweise reichen klarstellende Hinweise auf die Quellen der Ranglisten zur Abwehr einer solchen Gefährdung aus. Unter diesem Gesichtspunkt sind bei der Neuverhandlung der Sache auch die für die 5. Auflage angekündigten zusätzlichen Erläuterungen zu prüfen.

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BGH: Rechtsanwalts-Ranglisten

BGH, Urteil vom 09.02.2006 – I ZR 124/03 – Rechtsanwalts-Ranglisten (OLG München)
UWG a. F. §§ 1, 2 Abs. 1

Veröffentlicht ein Verlag in einer Publikation Ranglisten – nach Region und Fachbereich -, in denen Rechtsanwälte nach Recherchen des Verlags in einer Reihenfolge aufgrund einer subjektiven Einschätzung ihrer Reputation aufgeführt werden, kann eine Absicht des Verlags nicht angenommen werden, den Wettbewerb der in den Ranglisten angeführten Rechtsanwälte zu fördern.

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