Das war nicht schwer: Die Anmeldung der Zeitschrift „Homes & Gardens“ als Marke für – nun ja – „Zeitschriften zum Thema Haus und Garten“ bügelte das Bundespatentgericht kurz, knapp und richtig ab wegen fehlender Unterscheidungskraft (8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) (Az.: 29 W (pat) 3/09).
Die Begründung überrascht nicht: Die Wortfolge „HOMES & GARDENS“ wird als Hinweis auf Häuser bzw. Wohnungen und Gärten verwendet. Angesichts dieser Bedeutung benennt das angemeldete Zeichen lediglich den Inhalt der beschwerdegegenständlichen Waren „Zeitschriften zum Thema Haus und Garten“. Bereits aus der Formulierung wird deutlich, dass sich die Zeitschriften mit Themen rund um Haus und Garten befassen. Insofern weist die Wortkombination „HOMES & GARDENS“ nur auf die thematische Ausrichtung der beanspruchten Waren, nicht jedoch auf ein bestimmtes Unternehmen hin.
Anmerkung: Auch wenn der Gedanke naheliegt, ein deutsches Wort, dass mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke schutzfähig ist, in einer anderen Sprache anzumelden, funktioniert dies zumindest bei Begriffen des englischen Grundwortschatzes, die auch in Deutschland verständlich sind, nicht.
Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft kann in solchen Fällen noch durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden werden.
BPatG, Beschluss vom 16.09.2009 – 29 W (pat) 3/09 – HOMES & GARDENS
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG