Schlagwort-Archive: 1999

BGH: Immune ./. Imukin

BGH, Beschluss vom 24.11.1999 – I ZB 17/97 – IMMUNINE ./. IMUKIN (Bundespatentgericht)
MarkenG § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1

Die Verwendung einer Marke in einem arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren stellt keine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG dar. Die Durchführung eines vorgeschriebenen Zulassungsverfahrens für ein mit der Marke zu bezeichnendes Arzneimittel kann jedoch grundsätzlich als ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG angesehen werden.

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BGH: Premiere II

MarkenG § 107; PVÜ Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2

Der einem IR-Markeninhaber zustehende Schutzerstreckungsanspruch (§§ 107, 33 Abs. 2 MarkenG) darf nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen von Eintragungshindernissen nach der PVÜ, verneint werden.

BGH, Beschluss vom 25. 3. 1999 – I ZB 22/ 96 – PREMIERE II
Bundespatentgericht

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BGH: Big Pack

BGH, Urteil vom 14.01.1999 – I ZR 149/97 – BIG PACK –
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 23

Da bei einem auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützten Anspruch die bei Bejahung der Voraussetzungen des § 23 MarkenG maßgeblichen Gründe in der Regel bereits zwingend zur Verneinung des in der Anspruchsgrundlage genannten Erfordernisses führen müssen, wonach die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der bekannten Marke nicht „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise“ erfolgen darf, kommt der Regelung des § 23 MarkenG grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung gegenüber dem erweiterten Schutz bekannter Kennzeichen zu.

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EuGH: Chiemsee

EuGH, Urteil vom 04.05.1999 – C-108/97 und C-109/97 – Chiemsee (1)
Richtlinie 89/104/EWG — Marken — Geographische Herkunftsangaben

1. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

— ist nicht nur die Eintragung solcher geographischer Bezeichnungen als Marken verboten, die Orte bezeichnen, die von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden, sondern auch solcher geographischer Bezeichnungen, die zukünftig von den betroffenen Unternehmen als Herkunftsangabe für die betreffende Warengruppe verwendet werden können;

— muß die zuständige Behörde in den Fällen, in denen die betreffende geographische Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell nicht mit der betroffenen Warengruppe in Verbindung gebracht wird, prüfen, ob vernünftigerweise zu erwarten ist, daß mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung dieser Kreise die geographische Herkunft dieser Warengruppe bezeichnet werden kann;

— ist bei dieser Prüfung insbesondere von Belang, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geographische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Warengruppe haben;

— beruht die Verbindung zwischen der betreffenden Ware und dem geographischen Ort nicht notwendigerweise auf der Herstellung der Ware an diesem Ort.

2. Nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG

— besagt die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft der Marke, daß die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden;

— ist eine Differenzierung der Unterscheidungskraft nach dem festgestellten Interesse daran, die geographische Bezeichnung für die Benutzung durch andere Unternehmen freizuhalten, nicht zulässig;

— hat die zuständige Behörde bei der Feststellung, ob eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, in einer Gesamtschau die Gesichtspunkte zu prüfen, die zeigen können, daß die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden;

— muß die zuständige Behörde, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, daraus folgern, daß die Voraussetzung für die Eintragung der Marke erfüllt ist;

— verbietet das Gemeinschaftsrecht nicht, daß die zuständige Behörde, wenn sie bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke, deren Eintragung beantragt wird, auf besondere Schwierigkeiten stößt, diese Frage nach Maßgabe ihres nationalen Rechts durch eine Verbraucherbefragung klären läßt.

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OLG Köln: Michael Jackson Kalenderfotos

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.03.1999 – 6 U 71/98Michael Jackson Kalenderfotos
EGBGB Art. 27; MarkenG §§ 4, 14; UWG § 1

Leitsätze:

1. Zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts nach dem Tatortprinzip bei Streit zweier Parteien mit Sitz im Ausland.

2. Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Markenrechtsverletzung kann ein Sublizenznehmer klageweise nur geltend machen und mit Erfolg durchsetzen, wenn ihm exklusiv eine dingliche Markenlizenz erteilt worden ist, insoweit eine lückenlose Übertragungskette vorliegt und der Markenrechtsinhaber der Klage zugestimmt hat; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt beim Kläger.

3. Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung durch Rechtsverstoß (§ 1 UWG) kommt für einen Sublizenznehmer einer Marke gleichfalls nur in Betracht, wenn ihm in Lückenloser Kette Exklusivrechte übertragen worden sind.

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BGH: RAUSCH / ELFI RAUCH Beschluss vom 08.07.1999 – I ZB 49/96

Leitsatz:

Die Feststellung, ob der angesprochene Verkehr einem einzelnen Bestandteil einer Marke eine deren Gesamteindruck prägende Wirkung beimißt, ist allein anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen; auf die Frage, wie die Marken Dritter – etwa die Widerspruchsmarke – gestaltet sind, kommt es dabei grundsätzlich nicht an.

BGH, Beschluss vom 08.07.1999 – I ZB 49/96RAUSCH / ELFI RAUCH
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2