Leitsatz:
Die Feststellung, ob der angesprochene Verkehr einem einzelnen Bestandteil einer Marke eine deren Gesamteindruck prägende Wirkung beimißt, ist allein anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen; auf die Frage, wie die Marken Dritter – etwa die Widerspruchsmarke – gestaltet sind, kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
BGH, Beschluss vom 08.07.1999 – I ZB 49/96 – RAUSCH / ELFI RAUCH
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
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