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LG Stuttgart: Michael Jackson Double Show („King of Pop“) Urteil vom 22.10.2009 – 17 O 429/09

Zur Aktivlegitimation hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte, des Rechts am eigenen Bilde sowie der Werktitelrechte eines verstorbenen Künstlers.

LG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2009 – 17 O 429/09Michael Jackson Double Show
§ 22 KUG; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

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Kein Verbot der Michael Jackson Double Show durch das Landgericht Stuttgart

Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat heute (22. Oktober 2009) ein Urteil verkündet, mit dem der Eilantrag der die Rechte des am 25. Juni 2009 verstorbenen Popstars Michael Jackson wahrnehmenden Kläger zurückgewiesen wurde, ein für Anfang November in Stuttgart angekündigtes Konzert eines Doubles des verstorbenen Künstlers zu verbieten (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2009 – 17 O 429/09 – Michael Jackson Double Show).

Sachverhalt

Die beklagte Konzertveranstalterin plant für den 3. November 2009 in Stuttgart ein Konzert, in dem ein perfektes Double von Michael Jackson unter Übernahme von Gestik, Bewegungen u.ä. dessen erfolgreichste Songs wiedergeben soll. Die Kläger, die für sich in Anspruch nehmen, Verwalter des Nachlasses des verstorbenen Künstlers Michael Jackson zu sein, wenden sich mit ihrem am 5. Oktober 2009 beim Landgericht Stuttgart eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung der Bezeichnung „King of Pop – The Show“ für die geplante Veranstaltung sowie die Wiedergabe von Fotos des Doubles in seiner Kostümierung als Michael Jackson.

Entscheidung

In rechtlicher Hinsicht hatte das Landgericht zunächst über die die Frage zu entscheiden, ob die Kläger zur Geltendmachung der Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Michael Jackson überhaupt berechtigt sind. Zwischen den Parteien ist daneben streitig, ob der geplante Auftritt des Doubles, dessen Ankündigung unter der Bezeichnung „King of Pop -The Show“ und die Wiedergabe eines Fotos, das das Double von Michael Jackson zeigt, unter Berücksichtigung des Grundrechts der Kunstfreiheit rechtswidrig sind.

Das Landgericht hat in seinem Urteil bereits die erste Frage verneint, da es die von den Klägern vorgelegten Unterlagen als keinen ausreichenden Beleg für die Berechtigung der Kläger ansah, etwaige Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts Michael Jacksons gerichtlich geltend zu machen. Die Kläger konnten ihre Stellung als Nachlassverwalter und ihre Befugnisse nach US-amerikanischem Recht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in dem erforderlichen Maße belegen, weshalb die beantragte Verfügung vom Landgericht abgelehnt wurde.

Über die inhaltliche Frage der Berechtigung der beklagten Konzertveranstalterin, die Bezeichnung „King of Pop“ zu verwenden und Fotos des Michael Jackson Doubles zu veröffentlichen, brauchte das Landgericht mangels Nachweises der Klageberechtigung nicht zu entscheiden.

Das Urteil des Landgerichts ist nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Kläger können gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.

Pressemitteilung vom 22.10.2009

Abmahnung Michael Jackson King of Pop der Universal Music GmbH

Die Universal Music GmbH lässt durch die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte den Verkauf von Michael Jackson Fanartikeln wie T-Shirts, die mit dem Namen und der Abbildung von Michael Jackson bedruckt sind, abmahnen. Geltend gemacht wird ein Verstoss gegen das exklusive Vertriebsrecht von Merchandising-Artikeln und die Rechtsverletzung durch die Benutzung von Namens-, Kennzeichenrechten sowie Abbildungen von Michael Jackson. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Kosten (Anwaltskosten und Schadensersatz) in Höhe von 4.566 EUR gefordert.

Hintergrund

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OLG Köln: Michael Jackson Kalenderfotos

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.03.1999 – 6 U 71/98Michael Jackson Kalenderfotos
EGBGB Art. 27; MarkenG §§ 4, 14; UWG § 1

Leitsätze:

1. Zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts nach dem Tatortprinzip bei Streit zweier Parteien mit Sitz im Ausland.

2. Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Markenrechtsverletzung kann ein Sublizenznehmer klageweise nur geltend machen und mit Erfolg durchsetzen, wenn ihm exklusiv eine dingliche Markenlizenz erteilt worden ist, insoweit eine lückenlose Übertragungskette vorliegt und der Markenrechtsinhaber der Klage zugestimmt hat; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt beim Kläger.

3. Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung durch Rechtsverstoß (§ 1 UWG) kommt für einen Sublizenznehmer einer Marke gleichfalls nur in Betracht, wenn ihm in Lückenloser Kette Exklusivrechte übertragen worden sind.

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