BPatG, Beschluss vom 16.08.2006 – 26 W (pat) 94/04 – lastminit
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Die nachträgliche, d. h. nach der Eintragung der Marke erfolgte Verschärfung der Eintragungsvoraussetzungen für Abwandlungen beschreibender Angaben durch den EuGH kann schon aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu Lasten der Inhaber von zuvor eingetragenen Marken gehen und berührt deshalb nicht die Frage der Eintragungsfähigkeit dieser zuvor eingetragenen Marken.
Bei Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Eintragung noch angewendeten rechtlichen Maßstäbe hat der angegriffenen Marke „lastminit“ im Jahr 2002 nicht jegliche Unterscheidungskraft gefehlt.