Schlagwort-Archive: Widerspruch

BPatG: Wiener Griessler – Widerspruch gegen eine Löschung Beschluss vom 17.02.2011 – 25 W (pat) 216/09

1. Stellt die Inhaberin der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG lediglich einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Mitteilung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, kann dies regelmäßig nicht als Widerspruch i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG ausgelegt werden.

2. Der innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG erhobene Widerspruch ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Löschungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG mit materiellrechtlicher Prüfung der im Löschungsantrag geltend gemachten Löschungsgründe. Das Vorliegen dieser Verfahrensvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ihr Fehlen stellt ein Verfahrenshindernis dar mit der zwingenden Rechtsfolge, dass die angegriffene Marke im angegriffenen Umfang zu löschen ist, § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG.

3. Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist dar, die nicht verlängerbar ist. Sie steht weder zur Disposition des Patentamts noch kann der Löschungsantragsteller auf deren Einhaltung mit Rechtswirkung ausdrücklich oder etwa durch rügelose Einlassung verzichten.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2011 – 25 W (pat) 216/09Wiener Griessler
MarkenG § 54

BPatG: TEFLON – Erfolgreicher Widerspruch gegen die Marke TEFLEXAN Beschluss vom 08.02.2011 – 33 W (pat) 45/09

Das Bundespatentgericht hat auf den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke TEFLON gegen die Eintragung der Wortmarke TEFLEXAN für Waren der Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, die Löschung der Eintragung angeordnet, da zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

BPatG, Beschluss vom 08.02.2011 – 33 W (pat) 45/09TEFLON
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Sachverhalt

Im Beschwerdeverfahren hatte die Inhaberin der Marke TEFLON unter Vorlage von „Cross Sales“-Übersichten vorgetragen, dass zunächst die gesteigerte Kennzeichnungskraft der bekannten, sogar berühmten Widerspruchsmarke zu berücksichtigen sei. Nach einer aktuellen Markenuntersuchung sei „Teflon“ mit 78 % Bekanntheit (sowie „Teflon Platinum Plus“ mit 36 % Bekanntheit) die bekannteste Marke im Bereich der „Non-Stick & Ceramic Brands“.

Die Markeninhaberin hatte dagegen vorgetragen, die Bekanntheit gelte nicht dem Produkt der chemischen Beschichtung, sondern dem Endprodukt (etwa der „TEFLON-Pfanne“), wobei das Wort „TEFLON“ vom Verbraucher nicht als Marke, sondern als Gattungsbegriff für einen bestimmten Beschichtungsstoff verstanden werde. Zudem seien die beiderseitigen Marken unähnlich. Die angegriffene Marke „TEFLEXAN“ sei im Gegensatz zur Widerspruchsmarke „TEFLON“ dreisilbig, dominiert von den hellen Vokalen „E“ und „A“, wobei sich ein völlig anderer Sprechrhythmus mit Betonungsschwerpunkt auf der Silbe „FLEX“ ergebe.

Entscheidung

Der Senat folgte der Argumentation der Markeninhaberin von TEFLON. Zur Frage der Umwandlung einer Marke zur Gattungsbezeichnung führte er aus, dass dies in der Regel die Erhebung einer Löschungsklage erforderlich macht und nur ausnahmsweise im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden kann: Die Umwandlung einer Marke zur Gattungsbezeichnung, auf die der o. g. Vortrag sinngemäß abzielt, stellt einen Verfallsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dar, der grundsätzlich nur im Wege der Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann (§ 55 Abs. 1 MarkenG). Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung GRUR 2006, 338 – DAX-Trail/DAX festgestellt, dass der Verfall einer Marke wegen Umwandlung zur Gattungsbezeichnung unter Umständen auch im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren als ein die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (negativ) beeinflussender Faktor berücksichtigt werden kann (a. a. O., Leitsatz 1), da der Verfall die wohl stärkste nachträgliche Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zur Folge hat. Jedoch müssen die hierfür maßgeblichen Umstände im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren liquide sein.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da häufig besonders wertvolle und bekannte Marken der Gefahr einer Umwandlung zur Gattungsangabe unterliegen (z. B. Tempo, Walkman, Saccharin, Kaffee Hag), sind an die Feststellung einer Umwandlung strenge Anforderungen zu stellen. Nur, wenn lediglich noch ein völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise eine Herkunftsvorstellung mit dem Zeichen verbindet und wenn der Prozess der Umwandlung auf einem Verhalten oder der Untätigkeit des Markeninhabers beruht, kann der Verfallsgrund erfüllt sein (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 49, Rdn. 30, 31). Solche Umstände sind von der Markeninhaberin nicht vorgetragen worden, im Übrigen wären sie von der Widersprechenden unter Vorlage von Markenuntersuchungen zum Markenbewusstsein und Beispielen für Markenverwendungen von Lizenznehmern substantiiert bestritten bzw. widerlegt worden. Sie sind somit nicht liquide. Dann aber muss die unbestritten hohe Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke, die offenbar so groß ist, dass die Marke von Teilen der Verbraucher stellvertretend für eine ganze Warengattung verwendet wird, (umgekehrt) der Kennzeichnungskraft der Marke zugute kommen.

Bei identischen gegenüberstehenden Waren hält die angegriffene Marke den damit zu fordernden sehr deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht mehr ein.

Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls war daher eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festzustellen, so dass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war.

BPatG: Prinzessin von Hohenzollern Beschluss vom 13.01.2011 – 25 W (pat) 21/10

Der Widerspruch gegen die Eintragung der Marke „Prinzessin von Hohenzollern“ aus der IR-Marke „Prinz von Hohenzollern“ war gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 MarkenG i. V. m. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 2, 116 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen, da die Widersprechende nach Erhebung der Nichtbenutzungseinrede im Beschwerdeverfahren eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Benutzungszeitraum für keine der Waren, auf die sie den Widerspruch gestützt hat, glaubhaft gemacht hat.

BPatG, Beschluss vom 13.01.2011 – 25 W (pat) 21/10Prinzessin von Hohenzollern
§ 43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 MarkenG i. V. m. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 2, 116 Abs. 1 MarkenG

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BPatG: akustilon Beschluss vom 27.07.2010 – 24 W (pat) 80/08

1. Die Mitteilung und Unterrichtung nach § 53 Abs. 4 MarkenG stellt einen der Erinnerung bzw. Beschwerde zugänglichen Beschluss dar.

2. Gegenstand eines entsprechenden Rechtsmittelverfahrens ist allein die Frage, ob ein rechtswirksamer Widerspruch gegen die beantragte Löschung vorliegt.

3. Ist ein Verfallslöschungsantrag darauf gestützt, dass der Inhaber der Marke die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), wird aber der Löschung seitens oder für den eingetragenen Inhaber widersprochen, so ist dem Antragsteller vor einer Mitteilung und Unterrichtung gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG rechtliches Gehör zu gewähren; gegebenenfalls ist von Amts wegen zu ermitteln, ob ein rechtswirksamer Widerspruch vorliegt.

4. Die Zustellung der Mitteilung des Löschungsantrags an einen nicht mehr existenten eingetragenen Inhaber der Marke ist unheilbar unwirksam und setzt die Widerspruchsfrist des § 53 Abs. 3 MarkenG nicht in Lauf. Daher kommt eine Löschung nicht mehr in Betracht, wenn ein formell durch Umschreibungsantrag oder Umschreibung legitimierter Erwerber der Marke der Löschung im weiteren Verlauf des Verfahrens wirksam widerspricht.

BPatG, Beschluss vom 27.07.2010 – 24 W (pat) 80/08akustilon
§ 49 Abs. 2 Nr. 3, § 53 MarkenG

BPatG: „Sammy’s Super Sandwich“ schlägt „Sammy“ – Verwechslungsgefahr zwischen Marken Beschluss vom 19.08.2010 – 25 W (pat) 6/09

Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke “Sammy’s Super Sandwich” reicht der geringe Unterschied der beiden miteinander zu vergleichenden Markenwörter “Sammy” und “Sammy’s” nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken zu verneinen.

BPatG, Beschluss vom 19.08.2010 – 25 W (pat) 6/09Sammy’s Super Sandwich
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BGH: Malteserkreuz II

Die aus den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen folgende Verpflichtung von Kennzeicheninhabern zur wechselseitigen Duldung der Zeichen bewirkt keine Verringerung des Schutzes der Kennzeichen im Verhältnis zu Dritten.

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – I ZB 19/08Malteserkreuz II
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

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Marke „Hardcore“ gelöscht

Das Löschungsverfahren gegen die Marke „Hardcore“ war erfolgreich und die Marke wurde nach Widerspruch wegen absoluter Schutzhindernisse zum 28.12.2009 im Markenregister des DPMA gelöscht.

Die Anmeldung der Marke u.a. für Bekleidung hatte 2009 für einige Aufregung gesorgt (Hintergrund: HARDCORE als rechte Marke).

(Markenblog, Störungsmelder und „Kein Bock auf Nazis“)

BPatG: Kostenauferlegung im Widerspruchsverfahren bei Waren-Unähnlichkeit

Das Verhalten eines Widersprechenden stellt dann einen Verstoss gegen die prozessualen Sorgfaltspflichten dar und gibt Anlass zur Kostenauferlegung (abweichend vom Grundsatz des § 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG), wenn ersichtlich keine Marken- oder auch Warenähnlichkeit vorliegt, wobei in letzterem Fall nur krasse Unähnlichkeit die Kostenfolge auslöst (vgl. BPatGE 23, 224 (227)).

Eine solche Konstellation liegt zwischen einem „elektronischen Gerät zur Befeuchtung von Zigarren in Humidoren“ und „Mineralwasser“ vor. Weder bei den gemeinsamen Herstellungsstätten noch bei der Beschaffenheit noch bei ihrem Verwendungszweck noch bei ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart noch bei ihrer Nutzung oder bei ihrer wirtschaftlichen Bedeutung liegen irgendwelche Berührungspunkte vor, die die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen könnten, die beiderseitigen Waren stammten, selbst wenn sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, aus einem einzigen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

BPatG, Beschluss vom 18.06.2009 – 30 W (pat) 108/05SPA ./. CigarSPA
§ 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG

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BPatG: Marke DIE FÜCHSE und Bildmarke Fuchsbriefe nicht verwechslungsfähig

Eine Marke wird nicht rechtserhaltend benutzt, wenn die tatsächlich verwendete Form derart von der im Markenregister eingetragenen Marke abweicht, dass der kennzeichnende Charakter der Marke verändert wird. Dies ist hier der Fall, denn die benutzte Form der Widerspruchsmarke weicht in zwei markanten Merkmalen von der registrierten Form ab, nämlich in der Graphik des Fuchskopfes, die in der verwendeten Marke nur noch stilisiert angedeutet ist, und in ihrer Platzierung, die die Wörter „Fuchs“ und „Briefe“ trennt.

Zwischen der Wortmarke „Die Füchse“ und der Bildmarke Fuchsbriefe besteht schon keine klangliche Zeichenähnlichkeit, da die Pluralform von Fuchs mit vorangestelltem Artikel (Die Füchse) sich im Klang deutlich von „Fuchsbriefe“ unterscheidet. Bildlich unterscheiden sich die Marken aufgrund der graphischen Gestaltung der Widerspruchsmarke und der unterschiedlichen Wortzahl sowie -länge ausreichend, so dass im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.

BPatG, Beschluss vom 30.03.2009 – 27 W (pat) 63/09DIE FÜCHSE
§ 26 Abs. 5, § 9 MarkenG

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BGH: Pantogast

BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – I ZB 55/05 Pantogast (Bundespatentgericht)
MarkenG §§ 9 I Nr. 2, 73 I

1. Aus der Eintragung der Widerspruchsmarke folgt, dass der Marke in der eingetragenen Form im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden darf.

2. Rügt ein Beteiligter im Rechtsbeschwerdeverfahren eine mangelnde Aufklärung durch das Bundespatentgericht, muss er ungeachtet des im Beschwerdeverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 73 I MarkenG im Rechtsbeschwerdeverfahren darlegen, was er auf einen Hinweis des Bundespatentgerichts vorgetragen hätte, wenn ihn eine Mitwirkungspflicht trifft.

3. Zur selbstständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke „PANTO“ in der jüngeren Marke „Pantogast“ und zur Verwechslungsgefahr dieser Marken bei Warenidentität.

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