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BPatG: „Gekreuzte Schwerter“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Bildmarken „Fisch und Piraten-Säbel“ und „Gekreuzte Schwerter“ (Meissner Porzellan) Beschluss vom 26.05.2010 – 27 W (pat) 200/09

Beide Marken enthalten zwar gekreuzte Säbel, Schwerter oder Degen; diese sind aber so verschieden gezeichnet, dass der Verbraucher keiner assoziativen Verwechslungsgefahr unterliegen wird.

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Insgesamt besteht deshalb ein so geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken, dass selbst bei Identität der Waren und hoher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr besteht.

BPatG, Beschluss vom 26.05.2010 – 27 W (pat) 200/09„Gekreuzte Schwerter“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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