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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildmarken „L1VE“ und „LisaLive“

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „LIVE“ ist in Bezug auf einen Großteil der Widerspruchswaren und -dienstleistungen deutlich geschwächt, da „LIVE“ von dem angesprochenen Publikum im Sinne von „live“ (= direkt) und damit glatt beschreibend verstanden wird. Dies trifft insbesondere für die bespielten Träger für Ton und/oder Bild (die Live-Aufnahmen enthalten können), Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, etc. (die Live-Veranstaltungen an kündigen, besprechen oder bewerben können), Veranstaltung von Fernseh- und Hörfunksendungen, Film- Ton-, Video- und Fernsehproduktion und die Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen zu. Die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke beruht insoweit nur auf der graphischen Ausgestaltung und ist demgemäß gering.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen „L1VE“ und „LisaLive“ besteht weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen und unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist ein ausreichender Zeichenabstand gegeben.

Schriftbildlich scheitert eine Verwechslungsgefahr bereits an den unterschiedlichen graphischen Ausgestaltungen beider Marken, nämlich dem in der jüngeren Marke vorhandenen Bestandteil „Lisa“ und der „1“ in der Widerspruchsmarke.

Auch klanglich und begrifflich halten die Marken einen ausreichenden Abstand ein, da jedenfalls die angegriffene Marke nicht durch den Bestandteil „live“ geprägt wird. Trotz der relativ kleinen Schrift ist das Element „Lisa“ klar und deutlich zu erkennen. Die optische Einbindung in den ersten Buchstaben von „Live“ bewirkt eine Fokussierung des Betrachters auf das eingeblendete „Lisa“, so dass die Verbraucher die Marke als „Lisa live“ wahrnehmen.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2010 – 27 W (pat) 259/09L1VE ./. LisaLive
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: FlowParty

BPatG, Beschluss vom 14.04.2008 – 32 W (pat) 18/06FlowParty
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz:

Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen kann dadurch begründet werden, dass eine einem Dritten gehörende ältere Marke als Stammbestandteil einer insgesamt prioritätsjüngeren Markenserie verwendet wird (Abweichung von BPatG, Beschl. v. 20.1.1992, 30 W (pat) 212/91). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in die jüngere Markenserie übernommene ältere Marke durch Benutzung (auch) als Firmenkennzeichnung Hinweischarakter auf das Unternehmen des Inhabers der älteren Marke erlangt hat.

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