Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt.
BGH, Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 122/06 – 20% auf alles (OLG Saarbrücken)
UWG § 5 Abs. 4 Satz 1