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BGH: Bundesdruckerei

BGH, Urteil vom 29.03.2007 – I ZR 122/04Bundesdruckerei (OLG München)
UWG §§ 3, 5 Abs. 1

Bei mit anderen Betrieben im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen, die in der Firmenbezeichnung den Bestandteil „Bundes“ führen, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr im Allgemeinen annehmen wird, die Bundesrepublik Deutschland sei bei dem Unternehmen zumindest Mehrheitsgesellschafter.

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