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Personennamen und -bezeichnungen als Marke

Das Interesse am Schutz von Namen bekannter lebender oder verstorbener
Personen als Marke ist hoch. Grundsätzlich sind Personennamen und Pseudonyme als Marke schutzfähig (EuGH, GRUR 2004, 674, Rdnr. 33 f. – Nichols). Zur Frage des markenrechtlichen Schutzes von Persönlichkeitsmerkmalen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung zu „Marlene-Dietrich-Bildnis“ (BGH, GRUR 2008, 1093) allerdings eingeschränkt, dass bei Name und Bildnis einer bekannten Persönlichkeit die Eintragung für Waren- und Dienstleistungen ausgeschlossen ist, die sich thematisch mit der jeweiligen Persönlichkeit befassen können.

Bei Merchandising-Waren ist dagegen dann von der Schutzfähigkeit auszugehen, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das Zeichen in einer Weise zu verwenden, die vom Verkehr als herkunftshinweisend verstanden werde, etwa bei Textilien und Schuhen in Form eines eingenähten Etiketts.

Beispiele aus der Rechtsprechung

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LG Köln: Kölsche Jung / Ich ben ne Kölsche Jung

Landgericht Köln, Urteil vom 29.01.2008 – 33 O 212/07
§ 14 MarkenG

Ein Begriff wie „Kölsche Jung“ ist grundsätzlich als Marke für Textilien schutzfähig.

Wird ein Zeichen üblicherweise nicht in erster Linie als Herkunftshinweis, sondern als „Statement“ aufgefasst, ist es das Risiko des Markeninhabers, das er bei der konkreten Verwendung seines Zeichens bzw. bzgl. der Benutzung durch Dritte nicht in allen Fällen geschützt ist.

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