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Marken richtig anmelden und schützen: Wann verstösst eine Marke gegen die guten Sitten?

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundespatentgericht (BPatG) einen Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bestätigt, das die Markenanmeldung des Ärzte-Maskottchens „Gwendoline“ für Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse und Bekleidung wegen eines Verstosses gegen die guten Sitten abgelehnt hatte.

Gesetzlich geregelt ist die Ablehnung einer Markenanmeldung wegen „Sittenwidrigkeit“ in § 8 Abs. 2 Nr. 5 Markengesetz:

Absolute Schutzhindernisse: Verstoss gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG)

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sind solche Kennzeichnungen vom Markenschutz ausgenommen, welche gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Gegen die guten Sitten verstossen solche Marken, die geeignet sind, das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind (BGH GRUR 1964, 136, 137 – Schweizer; GRUR 1995, 592, 593 f. – Busengrapscher). Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren und Dienstleistungen, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist.

Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Markenanmeldungen, bei denen kein Verstoss gegen die guten Sitten angenommen wurde:

  • BPatG, Beschluss vom 21.09.2005 – 26 W (pat) 244/02 – Wortmarke FICKE, angemeldet für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke”.

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BPatG: „Hello Pussy“ als Marke nicht für Intimprodukte schutzfähig

Der Bezeichnung „Hello Pussy“ fehlt als Marke für Intimprodukte die Unterscheidungskraft, da sie als bloße Werbeanpreisung dahingehend verstanden wird, dass die Waren für den Intimbereich bestimmt sind bzw. darauf einwirken sollen.

BPatG, Beschluss vom 10.09.2009 – 25 W (pat) 66/07Hello Pussy
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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