Der Werbeslogan „Deutschlands schönste Seiten“ weist keine für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft auf, da ihm in Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich Verlagswesen lediglich ein im Vordergrund stehender sachlich beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Auch kann die Übung der Kennzeichengestaltung bei Verlagsprodukten keine erforderliche Unterscheidungskraft begründen.
BPatG, Beschluss vom 05.07.2011 – 27 W (pat) 131/10 – Deutschlands schönste Seiten
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG