Der IR-Marke „Bringing Flavor to life“, eingetragen für Nahrungs- und Lebensmittel (einschl. Fertiggerichte und Tiefkühlgerichte bzw. -beilagen), kommt keine Unterscheidungskraft zu. Die aus einfachen Wörtern der englischen Sprache gebildete Wortfolge „Bringing Flavor to life“ wird ohne weiteres und in erster Linie im Sinne von „Bringt Geschmack ins/zum Leben“ verstanden. Dies stellt in Bezug auf die beanspruchten Waren Nahrungs- und Lebensmittel eine deutlich beschreibende, naheliegende und von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres als solche zu verstehende Sachaussage dar. Die Wortfolge erschöpft sich mithin in einer gewöhnlichen Werbemitteilung und weist weder die für den Markenschutz erforderliche Originalität noch Prägnanz auf.
BPatG, Beschluss vom 01.07.2010 – 25 W (pat) 4/09 – Bringing Flavor to life
§§ 107, 113, 124, 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG