OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2007 – 4 U 196/06 – Diplom-Tierpsychologe
UWG § 5
Die Berufsbezeichnung „Diplom-Tierpsychologe“ ist irreführende Werbung. Wird in der Werbung auf ein „Diplom“ hingewiesen, obwohl ein entsprechender Diplom-Studiengang gar nicht existiert oder der Werbende eine entsprechend anerkannte Prüfung nicht abgelegt hat, ist das irreführend und damit wettbewerbswidrig.