BPatG: Pippi Langstrumpf – Zur Schutzfähigkeit des Namens einer bekannten fiktiven Figur als Marke Beschluss vom 17.02.2017 – 29 W (pat) 37/13

Ein Löschungsantrag gegen die Marke „Pippi Langstrumpf“ ist vor dem Bundespatentgericht (BPatG) gescheitert. Das BPatG konnte nicht feststellen, dass die angegriffene Marke „Pippi Langstrumpf“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 im Zeitpunkt der Anmeldung am 14. März 2006 als beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG schutzunfähig war, noch dass sie es gegenwärtig ist.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2017 – 29 W (pat) 37/13Pippi Langstrumpf
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG

Weiterlesen

Abmahnung aus der Marke „Black Friday“ der Super Union Holdings Ltd

Achtung Abmahnung! Aktuell wird über Abmahnungen aus der Marke „Black Friday“ der Super Union Holdings Ltd. berichtet. Mit der Abmahnung wird gefordert, die Benutzung von „Black Friday“ zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten der Abmahnung zu erstatten.

Bemerkenswert hoch erscheint die geforderte Vertragsstrafe von 10.000 EUR sowie die Höhe der Anwaltskosten, die aus einem Gegenstandswert von 100.000 EUR berechnet werden.

In einem weiteren Fall wurde die Abmahnung gegen den Betreiber des Portals „black-friday.de“ ausgesprochen. Zusätzlich wurden in diesem Fall auf Betreiben des Abmahners die Facebook- und Twitter-Seite des angeblichen Verletzers gesperrt und die App im Google-Store entfernt (Bericht bei OMR).

Marke „Black Friday“

Das Zeichen „Black Friday“ ist als Wortmarke mit der Registernummer 3020130575741, angemeldet am 30.10.2013 und eingetragen am 20.12.2013 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geschützt. Markeninhaberin ist aktuell die Super Union Holdings Ltd., Wanchai, Hong Kong (Registereintrag beim DPMA). Vertreter sind Hogertz LLP Rechtsanwälte in Berlin.

Die Marke ist für jede Menge Waren und Dienstleistungen geschützt, so in der Klasse 35 u.a. für „Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, …“

Darüber hinaus ist die Bezeichnung „BLACK FRIDAY SALE“ als Bildmarke beim europäischen Markenamt (EUIPO) mit der Registernummer 014862312, angemeldet am 30.11.2015 für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen. Inhaberin der Marke ist die Black Friday GmbH in Wien. Vertreter der Marke sind wiederum Hogertz LLP Rechtsanwälte in Berlin. Gegen die Marke wurde Widerspruch eingelegt.

Zum Hintergrund der Bezeichnung „Black Friday“

Der Begriff „Black Friday“ (engl. für Schwarzer Freitag) bezeichnet in den Vereinigten Staaten den Freitag nach Thanksgiving. Da Thanksgiving immer auf den vierten Donnerstag im November fällt, gilt der darauffolgende Black Friday als Start in ein traditionelles Familienwochenende und als Beginn der Weihnachtseinkaufsaison (Quelle: Wikipedia: Black Friday).

Der Begriff „Black Friday“ ist auch in Deutschland verbreitet und wird seit Jahren im Zusammenhang mi Rabattaktionen verwendet (Artikel in der Netzwelt vom 30.11.2007).

Hier stellt sich die Frage, warum das DPMA solche „allgemeinen“ Begriffe wie „Black Friday“ als Marke einträgt. Eine wesentliche Voraussetzung für den Schutz als Marke ist, dass eine Bezeichnung die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt. In diesem Fall ist das Markenamt bei der Prüfung im Anmeldeverfahren zu der Auffassung gekommen, dass der Begriff „Black Friday“ im Bereich Werbung und Einzelhandel im Internet schutzfähig ist.

Bei fast 70.000 Markenanmeldungen, die im Jahr beim DPMA beantragt werden, kann es allerdings vorkommen, dass Zeichen eingetragen werden, die nicht schutzfähig sind. Eine Überprüfung der Schutzfähigkeit einer bereits eingetragenen Marke lässt sich durch ein Löschungsverfahren erreichen.

Nutzungsrecht an der Marke „Black Friday“

Auf der Internetseite „blackfridaysale.de“ der Black Friday GmbH findet sich eine Mitteilung vom 11.10.2016, dass die Super Holding Ltd in Hong Kong als Inhaberin Deutschen Marke „Black Friday“ der Black Friday GmbH in Wien die exklusiven Nutzungsrechte eingeräumt hat. Als Nachweis wird ein Screenshot einer „Trade Marke Licence: To Whom it May Concern)“ mit dem folgenden Inhalt abgebildet:

„The undersigned Super Union Holding Ltd. („Licensor“), located at 9 F., CLI Building, 313 Hennessy Central, Wanchai, Hong Kong, China, hereby acknowledges that is has licensed to Black Friday GmbH („Licensee“), located at Mooslackengasse 17, 1190 Wien, Austria, the exklusive and sub-licensable right in and to the following German trademark („Trademark“):
Word Mark Black Friday
File Number 3020130575741
Registration Number 302013057574
Filing Date October 30, 2013
Registration Date December 20, 2013
Owner Super Holding Ltd., 9 F., CLI Building, 313 Hennessy Central, Wanchai, Hong Kong, China

Licensee has the right claim all of Licensor’s rights and to the trademark, including, but not limited to, to claim for cease and desist, disclosure, damages and destruction against third partiers in and out of court.

Berlin, 11th day of October

Markenrechtsverletzung „Black Friday“

Ob die Benutzung der Bezeichnung „Black Friday“ für eine entsprechende Verkaufsveranstaltung und/oder Rabattaktion tatsächlich eine Markenrechtsverletzung darstellt, ist hier angesichts der offenbar verbreiteten Nutzung schon vor der Anmeldung der Deutschen Marke fraglich.

Gegen die Deutsche Marke sind aktuell zwei Anträge auf Löschung (am 07.11.2016 und 10.11.2016) nach § 50 MarkenG (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse) beim DPMA gestellt (Mitteilung auf muepe.de und von M2L). Ein Löschungsverfahren hat allerdings zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine erhaltene Abmahnung. Insbesondere kann ein Markeninhaber weiterhin gegen Verletzungen vorgehen, auch wenn die Marke bereits angegriffen ist.

Für Anbieter von Rabattaktionen unter der Bezeichnung „Black Friday“ und/oder Domains mit dem Bestandteil „Black Friday“ besteht daher weiterhin das Risiko, dass der Markeninhaber gegen die Benutzung vorgeht und sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen müssen.

BGH: Herstellerpreisempfehlung bei Amazon Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 110/15

1. Die Prüfung, ob die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu erfolgen. In diese Beurteilung sind nach der vorgerichtlichen Abmahnung auftretende Umstände auch dann einzubeziehen, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zeitpunkt der Abmahnung nicht festzustellen ist.

2. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG eingefügte Relevanzklausel trägt dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung und beinhaltet gegenüber der bisherigen Rechtslage im Hinblick darauf, dass schon bisher im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung.

3. Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten dar.

4. Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots.

BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 110/15Herstellerpreisempfehlung bei Amazon
§ 3 Abs 1 UWG vom 03.03.2010, § 5 Abs 1 S 1 UWG vom 02.12.2015, § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 UWG vom 02.12.2015, § 8 Abs 4 UWG, Art 6 Abs 1 EGRL 29/2005

Weiterlesen

BGH: Angebotsmanipulation und Überwachungspflicht bei Amazon Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 140/14

Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbstständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.

BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 140/14Angebotsmanipulation bei Amazon
Norm: § 14 Abs 5 MarkenG

Weiterlesen

Abmahnung gegen Restaurant aus der Marke „Mangal“ durch die Kanzlei Hübsch & Weil

Achtung Abmahnung! Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine Abmahnung der Kanzlei Hübsch & Weil aus der Marke „Mangal“ im Auftrag von Herrn Salih Dag gegen einen Restaurantbetreiber vor.

Herr Dag ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke mit der Registernummer 302008045003 – Mangal, angemeldet am 14.07.2008 und eingetragen am 23.10.2008 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 43. In der Klasse 43 ist die Marke für die Dienstleistungen „Verpflegung von Gästen innerhalb und außerhalb von Restaurants; Verpflegung von Gästen in Cafés; Catering; Beherbergung von Gästen“ geschützt. Mit der Abmahnung wird gegen den Betrieb eines Restaurants unter der Bezeichnung „Mangal“ vorgegangen. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Erstattung von Anwaltskosten iHv. 1.242,84 EUR (aus einem Streitwert von 25.000 EUR, inkl. Umsatzsteuer).

Die Marke „Mangal“ ist seit dem Anmeldetag 14.07.2008 in Deutschland geschützt. Ein Löschungsantrag gegen die Marke, weil es sich um die türkische Bezeichnung für „Grill“ und damit eine beschreibende Angabe handele sowie wegen bösgläubiger Markenanmeldung wurde mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.04.2016 (26 W (pat) 64/11) zurückgewiesen.

Sofern der Betrieb eines Restaurants unter der identischen oder einer ähnlichen Bezeichnung nach diesem Zeitpunkt begonnen wurde, besteht daher das Risiko, dass der Markeninhaber gegen die Benutzung vorgeht. Bei Erhalt der Abmahnung sind unbedingt die genannten Fristen einzuhalten.

BPatG: Mangal – keine beschreibende Angabe für Dienstleistungen eines Restaurants Beschluss vom 28.04.2016 – 26 W (pat) 64/11

1. Mit der Bedeutung „Holzkohlegrill“ enthält die angegriffene Marke „Mangal“ keine Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 43 dienen können. Das Wort „Mangal“ spezifiziert nur ein Hilfsmittel oder die Art der im Rahmen der Dienstleistungen angebotenen Speisen, nicht aber das Wesen der Dienstleistungen selbst.

2. Das Markenwort „Mangal“ ist zum Anmeldezeitpunkt 2008 trotz des gesteigerten Bekanntheitsgrades türkischer Produkte und des regen Urlaubsverkehrs in die Türkei allenfalls von einem kleinen, letztlich nicht mehr relevanten Teil des inländischen deutschen Verkehrs in seinem Bedeutungsgehalt verstanden worden, zumal Türkisch weder zu den sog. Welthandels- noch zu den EU-Sprachen gehört.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2016 – 26 W (pat) 64/11Mangal
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 10, § 50 Abs. 1

Weiterlesen

Abmahnung aus der Marke „Orthovit“ im Auftrag der Firma Proactil durch Rechtsanwalt van Maele

Achtung Abmahnung! Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine markenrechtliche Abmahnung durch Herrn Rechtsanwalt Marcel van Maele im Auftrag der Firma Proactil, Inhaber Herr Rene Ottawa e.K. vor. Die Abmahnung richtet sich gegen den Betreiber einer Preisvergleichseite für Medikamente.

Herr Rene Ottawa ist Inhaber der Deutschen Marke Nr. 39743214 „Orthovit“ sowie weiterer Marken mit dem Bestandteil „Orthovit“. In der Abmahnung wird mitgeteilt, dass aus der Marke bereits im Mai 2016 gegen ein Unternehmen wegen Markenverletzung durch die Bezeichnung „Orthofit“ für Nahrungsergänzungsmittel vorgegangen wurde. Das Unternehmen hatte daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Gegenstand der vorliegenden Abmahnung ist die Bewerbung der Produkte des abgemahnten Unternehmens auf der Internetseite „…preisvergleich.de“. Daher wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Erstattung der Anwaltskosten iHv. 1.531,90 EUR (aus einem Gegenstandswert von 50.000 EUR) gefordert.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung enthält neben den in der Abmahnung genannten Kosten des Rechtsanwalts die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines Patentanwalts.

Bei Erhalt der Abmahnung empfehlen wir sich umgehend beraten zu lassen. Hier ist schon zweifelhaft, ob der Betreiber einer Preisvergleichsseite überhaupt für die vorgeworfene Markenrechtsverletzung haftet. Ebenso, ob die Kosten eines Patentanwalts gefordert werden können. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind die außergerichtlichen Kosten eines Patentanwalts nicht zu erstatten, wenn dessen Mitwirkung bei der Abmahnung nicht erforderlich war (BGH, Urteil vom 10.05.2012 – I ZR 70/11 – Kosten des Patentanwalts IV).

LG Augsburg: ALFA – Verletzung Namensrecht an Vereinsnamen durch Parteibezeichnung Urteil vom 28.04.2016 – O91 O 3606/15

Leitsätze:

„Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung, politisches Lobbying“ ist kein für einen Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG erforderliches Handeln im geschäftlichen Verkehr.

Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für Schlagworte und Abkürzungen. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für politische Parteien und Vereine.

LG Augsburg, Endurteil v. 28.04.2016 – O91 O 3606/15 – ALfA / ALFA
BGB § 12, MarkenG § 14

Weiterlesen

LG Köln: Vereinsname 1. FC Köln gegen Domain fc.de Urteil vom 09.08.2016 – 33 O 250/15

Die Verwendung der Domain „fc.de“ verletzt das Namensrecht des 1.FC Köln gemäß § 12 BGB und begründet damit Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung der Domain und Freigabe der Domain gegenüber der DENIC eG.

Landgericht Köln, Urteil vom 09.08.2016 – 33 O 250/15fc.de
§ 12 BGB

Weiterlesen

BPatG: ned tax/NeD Tax – Zulässigkeit von Widersprüchen aus geschäftlichen Bezeichnungen Beschluss vom 03.02.2016 – 29 W (pat) 25/13

Ungeachtet des im patentgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt es in Fällen, in denen ein Widerspruch aus einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Recht erhoben wurde, dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen des älteren Rechts, seinen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

BPatG, Beschluss vom 03.02.2016 – ned tax/NeD Tax
§ 30 Abs. 1 MarkenV, § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG, § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG

Weiterlesen