Archiv der Kategorie: Kollision

OLG München: Verletzung der Marke „Ballermann“ durch die Bezeichnungen „BALLERMANN PARTY“ Urteil vom 27.09.2018 – 6 U 1304/18

Leitsätze:

1. Die angesprochenen Verbraucher sind daran gewöhnt, dass Partys in Diskotheken unter bestimmten Bezeichnungen beworben und veranstaltet werden können. Eine solche Bezeichnung kann rein beschreibend für ein Party-Motto sein, oder sich herkunftshinweisend auf den Veranstalter beziehen. (Rn. 43)

2. Mit dem Begriff „Ballermann“ verbinden die Verbraucher zwar bestimmte Assoziationen zu einer Örtlichkeit auf Mallorca, an welcher ausschweifendes Partyleben stattfindet. Eine beschreibende Bedeutung im Hinblick auf eine Partyveranstaltung (in Deutschland) im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs kann der Bezeichnung aber nicht entnommen werden. (Rn. 46)

3. Die Bezeichnung „Ballermann“ hat sich auch nicht zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützten Dienstleistungen gewandelt im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

4. Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG greift vorliegend nicht ein. Der Beklagten hätte es freigestanden, ihre Veranstaltung zu umschreiben, ohne den Begriff „Ballermann“ nach Art einer Kennzeichnung zur Bezeichnung der beworbenen Party zu verwenden. (Rn. 56)

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, § 23 Nr. 2BGB § 242, § 683 S. 1, § 670, § 677ZPO § 511 Abs. 1, Abs. 2, § 519 Abs. 1, Abs. 2, § 517, § 520 Abs. 2

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BGH: Angebotsmanipulation und Überwachungspflicht bei Amazon Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 140/14

Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbstständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.

BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 140/14Angebotsmanipulation bei Amazon
Norm: § 14 Abs 5 MarkenG

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LG Augsburg: ALFA – Verletzung Namensrecht an Vereinsnamen durch Parteibezeichnung Urteil vom 28.04.2016 – O91 O 3606/15

Leitsätze:

„Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung, politisches Lobbying“ ist kein für einen Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG erforderliches Handeln im geschäftlichen Verkehr.

Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für Schlagworte und Abkürzungen. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für politische Parteien und Vereine.

LG Augsburg, Endurteil v. 28.04.2016 – O91 O 3606/15 – ALfA / ALFA
BGB § 12, MarkenG § 14

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BPatG: ned tax/NeD Tax – Zulässigkeit von Widersprüchen aus geschäftlichen Bezeichnungen Beschluss vom 03.02.2016 – 29 W (pat) 25/13

Ungeachtet des im patentgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt es in Fällen, in denen ein Widerspruch aus einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Recht erhoben wurde, dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen des älteren Rechts, seinen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

BPatG, Beschluss vom 03.02.2016 – ned tax/NeD Tax
§ 30 Abs. 1 MarkenV, § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG, § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG

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OLG Köln: Aztekenofen – Begriff „Aztekenofen“ ist nicht beschreibend für Gartenöfen Urteil vom 21.03.2014 – 6 U 181/13

Leitsätze:

1. Der Begriff „Aztekenofen“ hat im deutschen Sprachraum jedenfalls derzeit keine beschreibende Funktion. Bei der Verwendung dieses Begriffs für die Bewerbung von Gartenöfen aus Terrakotta ist daher von einem markenmäßigen Gebrauch des Begriffs auszugehen.

2. Den Inhaber einer Internetdomain, bei dem davon auszugehen ist, dass er Mitarbeiter des für eine auf dieser Domain erfolgte Markenverletzung verantwortlichen Unternehmens ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast zur näheren Ausgestaltung seiner Stellung in dem Unternehmen und der näheren Umstände, aufgrund derer er die Domain dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat. Fehlt es an weiterem Vortrag zu diesen Punkten, ist davon auszugehen, dass er die Markenverletzung entweder selbst veranlasst oder zumindest nicht unterbunden hat, obwohl er sie kannte.

OLG Köln, Urteil vom 21.03.2014 – 6 U 181/13 – Aztekenofen
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BGH: regierung-oberfranken.de – Namensschutz für die Internet-Domain einer Behörde Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 131/10

Leitsatz

1. Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGH, 17. Mai 2001, I ZR 251/99, BGHZ 148, 13 – ambiente.de).

2. Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.

BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de
§ 12 BGB

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BGH: „Lindt Teddy“ keine Verletzung der Marke „Goldbären“ von Haribo

Sieg in der 3. Runde: Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14).

Die Klägerin produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu den von ihr hergestellten Erzeugnissen gehören sogenannte „Gummibärchen“, die sie mit „GOLDBÄREN“ bezeichnet. Sie ist Inhaberin der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“. Die Beklagten vertreiben Schokoladenprodukte. Dazu zählen der „Lindt Goldhase“ sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die sie selbst als „Lindt Teddy“ bezeichnen.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung des Vertriebs der in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren in Bärenform und macht Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung geltend. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Figuren verletzten ihre Marken und stellten eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen dar.

In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil im Wesentlichen zurückgewiesen.

Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG* bestehen nicht. Zwar sind die Marken „Goldbär“ und „Goldbären“ der Klägerin in Deutschland bekannte Marken, und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sind sehr ähnlich. Jedoch fehlt es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken der Klägerin mit den angegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten.

Stehen sich – wie im Streitfall – eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so kann die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform. In den Zeichenvergleich ist dagegen nicht die Form der Produkte hier der Gummibärchen der Klägerin einzubeziehen, für die die Wortmarke benutzt wird. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierbei sind an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist.

Im Streitfall besteht keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben „Goldbären“ oder „Goldbär“ in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“. Hinsichtlich einer weiteren Bildmarke der Klägerin, die eine stehende Bärenfigur zeigt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren der Beklagten. Auf die Wortmarke „Gold-Teddy“ kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG** darstellt. Die Klägerin hat diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestehen ebenfalls nicht. Es handelt sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG**, weil eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen der Klägerin und den Schokoladenfiguren der Beklagten nicht vorliegt.

LG Köln Urteil vom 20. Dezember 2012 – 33 O 803/11
OLG Köln Urteil vom 11. April 2014 – 6 U 230/12

Karlsruhe, den 23. September 2015

14 Abs. 2 MarkenG

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr (…)

2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

** § 4 Nr. 9 und 10 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer (…)

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

10. Mitbewerber gezielt behindert; (…)

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 161/2015

LG Köln: byebye.de – Anspruch auf Löschung eines Dispute-Eintrags Urteil vom 05.03.2013 – 33 O 144/12

Sofern gegen einen Domaininhaber kein markenrechtlicher Anspruch auf Löschung einer Domain besteht, kann ein Anspruch des Domaininhabers auf Löschung eines Dispute-Eintrags aus § 823 Absatz 1 BGB bestehen.

LG Köln, Urteil vom 05.03.2013 – 33 O 144/12 – byebye.de
§ 14 Absatz 2 Nr. 2, 5 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 10 UWG bzw. 12 BGB

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OLG Frankfurt: SAM – Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung Urteil vom 04.12.2014 – 6 U 141/14

Leitsatz

1. In der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück liegt in der Regel auch eine markenmäßige Benutzung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

2. Der – in der Regel zu bejahende – Verfügungsgrund für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs kann fehlen, wenn es der Markeninhaber bewusst unterlässt, gegen den Hersteller vorzugehen, und sich auf die Verfolgung der Händler beschränkt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hersteller in den Vereinigten Staaten ansässig ist und der Markeninhaber keine sicheren Anhaltspunkte dafür hat, dass der Hersteller das markenverletzende Angebot im Inland veranlasst hat.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 04.12.2014 – 6 U 141/14 – SAM (rechtskräftig)
Vorinstanz: LG Frankfurt, 24. Juni 2014, Az: 3-06 O 25/14, Urteil
§ 14 MarkenG

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OLG Frankfurt: SAM – Verwendung von Vornamen als Modellbezeichnung für Bekleidung Urteil vom 27.11.2014 – 6 U 239/13

Leitsatz

1. Überträgt während des Markenverletzungsprozesses der Kläger die Klagemarke auf einen anderen, liegt darin eine Veräußerung der streitbefangenen Sache im Sinne von § 265 ZPO.

2. In der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück liegt in der Regel auch eine markenmäßige Benutzung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 27.11.2014 – 6 U 239/13 – SAM
Vorinstanz: LG Frankfurt, 8. Oktober 2013, Az: 2-03 O 433/12
§ 14 MarkenG, § 265 ZPO

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