Leitsätze:
„Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung, politisches Lobbying“ ist kein für einen Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG erforderliches Handeln im geschäftlichen Verkehr.
Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für Schlagworte und Abkürzungen. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für politische Parteien und Vereine.
LG Augsburg, Endurteil v. 28.04.2016 – O91 O 3606/15 – ALfA / ALFA
BGB § 12, MarkenG § 14