Archiv der Kategorie: Spezial: Slogans

Wie lassen sich Werbeslogans schützen. Ein Überblick.

BPatG: „WER KENNT WEN“ als Marke für Internetplattform schutzfähig Beschluss vom 14.07.2010 – 26 W (pat) 110/09

Die Wortfolge „WER KENNT WEN“ erweist sich außerhalb des Bereichs der Anbahnung und Vermittlung von Kontakten als indirekte Frage des alltäglichen Lebens als originelle und prägnante Bezeichnung, durch die dem angesprochenen Verkehr eine sachbeschreibende Bedeutung nicht nahegelegt wird. Der Verbraucher wird hierin vielmehr einen Hinweis auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sehen.

BPatG, Beschluss vom 14.07.2010 – 26 W (pat) 110/09 WER KENNT WEN
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Eintragungsfähigkeit des Slogans „Keep the Change“ als Marke Beschluss vom 20.07.2010 – 33 W (pat) 65/09

Der Slogan „Keep the change“ ist als Marke schutzfähig. Es handelt sich bei dem angemeldeten Slogans nicht um eine Merkmalsbezeichnung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für den mit der Marke beanspruchten Bereich „Bankgeschäften und Finanzwesen“. Vielmehr stellt die Wortfolge „keep the change“, ebenso wie deren Übersetzung(en) „Behalten Sie das Wechselgeld/Kleingeld!“ oder „Stimmt so!“ die bekannte Einladung an den Vertragspartner oder dessen Angestellten dar, das dem Kunden zustehende Wechselgeld als Trinkgeld zu einzubehalten. Nur in diesem Sinne, sei es als direktes Trinkgeldangebot im herkömmlichen Sinne oder als Anspielung darauf, hat sich die Anmeldemarke belegen lassen. Mit diesem Bedeutungsgehalt als Einladung oder Aufforderung kann die angemeldete Marke aber keine Eigenschaft bzw. irgendein Merkmal oder einen sonstigen Aspekt von Bank- oder Finanzdienstleistungen bezeichnen (im Gegensatz z. B. zum isolierten Wort „change“). Dies würde selbst dann gelten, wenn Trinkgelder im Bank- und Finanzgewerbe üblich wären. Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet daher aus.

BPatG, Beschluss vom 20.07.2010 – 33 W (pat) 65/09Eintragungsfähigkeit der Wortfolge „Keep the Change“ als Marke
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG: Keine Markenschutz für die Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ Beschluss vom 22.07.2010 – 25 W (pat) 507/10

Der angemeldeten Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ kommt keine Unterscheidungskraft zu. Der Spruch „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ setzt sich – in grammatikalisch korrekter Form – aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen Sprache zusammen. Die Wortfolge erschöpft sich in einer gewöhnlichen Werbemitteilung und weist weder Originalität noch Prägnanz auf.

BPatG, Beschluss vom 22.07.2010 – 25 W (pat) 507/10 – „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

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BGH: „Die Vision“ – Kein Markenschutz für Mehrfachslogan Beschluss vom 01.07.2010 – I ZB 35/09

Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 – I ZB 35/09Die Vision
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BPatG: „Bringing Flavor to life“ ist nicht als Marke für Nahrungs- und Lebensmittel schützbar

Der IR-Marke „Bringing Flavor to life“, eingetragen für Nahrungs- und Lebensmittel (einschl. Fertiggerichte und Tiefkühlgerichte bzw. -beilagen), kommt keine Unterscheidungskraft zu. Die aus einfachen Wörtern der englischen Sprache gebildete Wortfolge „Bringing Flavor to life“ wird ohne weiteres und in erster Linie im Sinne von „Bringt Geschmack ins/zum Leben“ verstanden. Dies stellt in Bezug auf die beanspruchten Waren Nahrungs- und Lebensmittel eine deutlich beschreibende, naheliegende und von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres als solche zu verstehende Sachaussage dar. Die Wortfolge erschöpft sich mithin in einer gewöhnlichen Werbemitteilung und weist weder die für den Markenschutz erforderliche Originalität noch Prägnanz auf.

BPatG, Beschluss vom 01.07.2010 – 25 W (pat) 4/09Bringing Flavor to life
§§ 107, 113, 124, 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

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BPatG: Markenschutz für Slogan „Habt Ihr kein Zuhause?“

Der Werbeslogans „Habt Ihr kein Zuhause?“ ist als Marke für die Klasse 36 angemeldeten Dienstleistungen aus dem Bereich der Immobilien- oder Finanzwirtschaft schutzfähig. Der angesprochene Verkehr wird der Frage „Habt Ihr kein Zuhause?“ keinen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die angemeldeten Dienstleistungen aus dem Bereich der Immobilien- oder Finanzwirtschaft entnehmen. Das Anmeldezeichen setzt sich nicht nur aus einer gewöhnlichen Werbeaussage zusammen, sondern löst einen Denkprozess aus und erfordert jedenfalls ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand, so dass das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft überwunden wird.

BPatG, Beschluss vom 12.05.2010 – 26 W (pat) 99/09 – „Habt Ihr kein Zuhause?
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Slogan „SCHÜTZT WAS GUT IST“ ist als Marke für Verpackungen schutzfähig

Das Bundespatentgericht hat sich in einem aktuellen Beschluss mit der Schutzfähigkeit eines Werbeslogans als Marke befasst. Die Wortfolge „SCHÜTZT WAS GUT IST“, die u.a. für den Produktbereich Verpackungen angemeldet ist, genügt den Anforderungen an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sie aufgrund ihrer Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig ist.

Die grammatikalisch korrekt gebildete, aus allgemein bekannten deutschen Wörtern bestehende Wortfolge „SCHÜTZT WAS GUT IST“ ist für die von den beanspruchten Waren angesprochenen inländischen Verkehrskreise zwar grundsätzlich verständlich, aber durch ihre Mehrdeutigkeit weist sie die erforderliche Eigenart auf, um vom Verkehr als Unternehmenshinweis für die angemeldeten Waren aufgefasst zu werden.

BPatG, Beschluss vom 31.05.2010 – 29 W (pat) 506/10 – „SCHÜTZT WAS GUT IST
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „In Kölle doheim“ ist als Marke für Souvenirartikel wie T-Shirts und Taschen eintragungsfähig

Auch wenn die Wortfolge „In Kölle doheim“ für den Verkehr verständlich und ihm bekannt ist, schließt dies die Möglichkeit, sie als Kennzeichnung von (bestimmten) Waren und Dienstleistungen zu verwenden, nicht aus.

Selbst wenn die Wortfolge „In Kölle doheim“ in Form eines Aufdruckes im Brustbereich eines T-Shirts oder eines Hemdes oder auf den Seitenteilen einer Tasche oder eines Koffers aufgebracht ist, lässt sich aus einer bestimmten Art der Anbringung eines Zeichens an einzelnen Waren nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, der Verkehr werde dieses in keinem Fall mehr als Herkunftsangabe ansehen. Auch unzweifelhaft schutzfähige Marken werden häufig in dieser Weise verwendet, ohne dass sie hierdurch ihre Funktion als Marke verlieren.

BPatG, Beschluss vom 15.01.2010 – 27 W (pat) 241/09In Kölle doheim
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Werbeslogan „Energie mit Ideen“ als Marke schutzfähig

Die Wortelemente des als Marke angemeldeten Werbeslogans „Energie mit Ideen“ vermitteln dem angesprochenen Verkehr eine mehrdeutige, interpretationsbedürftige Aussage, die von einer beschreibenden Sachangabe wegführt und auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren schließen lässt.

BPatG, Beschluss vom 03.03.2010 – 26 W (pat) 71/09Energie mit Ideen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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EuGH: „Vorsprung durch Technik“

Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht ausschließt, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird. (Rn. 45)

EuGH, Urteil vom 21.01.2010 – C?398/08 P – „Vorsprung durch Technik
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 63 – Wortmarke Vorsprung durch Technik – Marken, die aus Werbeslogans bestehen – Unterscheidungskraft – Markenanmeldung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen – Maßgebende Verkehrskreise – Umfassende Beurteilung und Begründung – Neue Unterlagen“

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