Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

OLG München: Verletzung der Marke „Ballermann“ durch die Bezeichnungen „BALLERMANN PARTY“ Urteil vom 27.09.2018 – 6 U 1304/18

Leitsätze:

1. Die angesprochenen Verbraucher sind daran gewöhnt, dass Partys in Diskotheken unter bestimmten Bezeichnungen beworben und veranstaltet werden können. Eine solche Bezeichnung kann rein beschreibend für ein Party-Motto sein, oder sich herkunftshinweisend auf den Veranstalter beziehen. (Rn. 43)

2. Mit dem Begriff „Ballermann“ verbinden die Verbraucher zwar bestimmte Assoziationen zu einer Örtlichkeit auf Mallorca, an welcher ausschweifendes Partyleben stattfindet. Eine beschreibende Bedeutung im Hinblick auf eine Partyveranstaltung (in Deutschland) im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs kann der Bezeichnung aber nicht entnommen werden. (Rn. 46)

3. Die Bezeichnung „Ballermann“ hat sich auch nicht zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützten Dienstleistungen gewandelt im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

4. Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG greift vorliegend nicht ein. Der Beklagten hätte es freigestanden, ihre Veranstaltung zu umschreiben, ohne den Begriff „Ballermann“ nach Art einer Kennzeichnung zur Bezeichnung der beworbenen Party zu verwenden. (Rn. 56)

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, § 23 Nr. 2BGB § 242, § 683 S. 1, § 670, § 677ZPO § 511 Abs. 1, Abs. 2, § 519 Abs. 1, Abs. 2, § 517, § 520 Abs. 2

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EuG: Markenanmeldung „Fack Ju Göhte“ verstösst gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten Urteil vom 24.01.2018 – T‑69/17

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Zurückweisung der Markenanmeldung „Fack Ju Göhte“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 25, 28, 30 , 32, 33, 38 und 41 durch das EUIPO bestätigt, weil der englische Ausdruck „fuck you“ und somit das angemeldete Zeichen insgesamt vulgär sei und die Verbraucher daran Anstoß nehmen könnten.

EuG, Urteil vom 24.01.2018 – T-69/17Fack Ju Göhte

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BGH: „Stadtwerk Bremen“ als Marke für kommunalen Versorgungsbetrieb schutzfähig Beschluss vom 09.11.2016 – I ZB 43/15

Leitsatz

1. Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Der Eintragung der Marke „Stadtwerke Bremen“ für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich eine mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt.

2. Der Marke „Stadtwerke Bremen“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft.

3. Die Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ ist keine freihaltungsbedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird.

BGH, Beschluss vom 09.11.2017 – I ZB 43/15Stadtwerke Bremen
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG, § 27 MarkenG, § 28 Abs 2 S 1 MarkenG, § 31 MarkenG, § 33 Abs 2 S 1 MarkenG, § 37 Abs 3 MarkenG

Volltext:
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BPatG: Kein Markenschutz von „Hopfentraum“ für Biere Beschluss vom 12.10.2016 – 26 W (pat) 516/16

Das Bundespatentgericht hat eine Zurückweisung der Markenanmeldung „Hopfentraum“ durch das DPMA lediglich für Waren der Klasse 32 „Mineralwässer; Fruchtsäfte“ aufgehoben. Auf die weiteren beanspruchten Waren u.a. der Klasse 32: Biere und Klasse 33: alkoholische Getränke, hatte die Anmelderin nach einem Hinweis des BPatG verzichtet.

Eine Täuschungseignung durch die Bezeichnung von Mineralwässern durch „Hopfentraum“ verneint das BPatG: Da der Handel mit „Mineralwässern“ und „Fruchtsäften“ in Deutschland durch Verordnungen reglementiert wird, haben die Endverbraucher keine Veranlassung anzunehmen, dass diese Produkte mit Inhalts- oder Geschmacksstoffen von Hopfen versetzt oder angeboten werden könnten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 – aloe to go; 26 W (pat) 546/10 – Cayenne; 26 W (pat) 552/14 – Venezianischer Spritzer). Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher dieser Waren weiß aufgrund entsprechender Unterrichtung in den Medien, vor allem in Verbraucher- und anderen Zeitschriften, im Fernsehen und im Internet, dass weder Mineralwasser noch Fruchtsaft Hopfen oder dessen Aroma enthalten.

BPatG, Beschluss vom 12.10.2016 – 26 W (pat) 516/16Hopfentraum
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG

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KG Berlin: Verwenden des TM-Symbols für „Unregistered Trademark“ Beschluss vom 31.05.2013 – 5 W 114/13

Leitsatz

1. Der angesprochene deutschsprachige Verkehr wird, soweit ihm das TM-Symbol für „Unregistered Trademark“ bekannt ist, die Verwendung dieses Symbols in Deutschland nahe liegend dahin verstehen, dass insoweit eine Markeneintragung beantragt worden ist.

2. Soweit Teile des angesprochenen Verkehrs einem Missverständnis (insbesondere Gleichsetzung mit dem Symbol „R im Kreis“) unterliegen, kann – wenn tatsächlich ein Markeneintragungsverfahren (mit einem einschlägigen Schutzbereich) anhängig ist – dies der Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung im Rahmen einer Interessenabwägung entgegenstehen.

KG Berlin, Beschluss vom 31.05.2013 – 5 W 114/13 – Irreführung durch Verwenden des TM-Symbols für „Unregistered Trademark“
§ 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 Alt 1 UWG, § 8 Abs 1 S 1 Alt 2 UWG

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BPatG: Pippi Langstrumpf – Zur Schutzfähigkeit des Namens einer bekannten fiktiven Figur als Marke Beschluss vom 17.02.2017 – 29 W (pat) 37/13

Ein Löschungsantrag gegen die Marke „Pippi Langstrumpf“ ist vor dem Bundespatentgericht (BPatG) gescheitert. Das BPatG konnte nicht feststellen, dass die angegriffene Marke „Pippi Langstrumpf“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 im Zeitpunkt der Anmeldung am 14. März 2006 als beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG schutzunfähig war, noch dass sie es gegenwärtig ist.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2017 – 29 W (pat) 37/13Pippi Langstrumpf
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG

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BGH: Angebotsmanipulation und Überwachungspflicht bei Amazon Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 140/14

Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbstständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.

BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 140/14Angebotsmanipulation bei Amazon
Norm: § 14 Abs 5 MarkenG

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BPatG: Mangal – keine beschreibende Angabe für Dienstleistungen eines Restaurants Beschluss vom 28.04.2016 – 26 W (pat) 64/11

1. Mit der Bedeutung „Holzkohlegrill“ enthält die angegriffene Marke „Mangal“ keine Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 43 dienen können. Das Wort „Mangal“ spezifiziert nur ein Hilfsmittel oder die Art der im Rahmen der Dienstleistungen angebotenen Speisen, nicht aber das Wesen der Dienstleistungen selbst.

2. Das Markenwort „Mangal“ ist zum Anmeldezeitpunkt 2008 trotz des gesteigerten Bekanntheitsgrades türkischer Produkte und des regen Urlaubsverkehrs in die Türkei allenfalls von einem kleinen, letztlich nicht mehr relevanten Teil des inländischen deutschen Verkehrs in seinem Bedeutungsgehalt verstanden worden, zumal Türkisch weder zu den sog. Welthandels- noch zu den EU-Sprachen gehört.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2016 – 26 W (pat) 64/11Mangal
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 10, § 50 Abs. 1

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LG Augsburg: ALFA – Verletzung Namensrecht an Vereinsnamen durch Parteibezeichnung Urteil vom 28.04.2016 – O91 O 3606/15

Leitsätze:

„Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung, politisches Lobbying“ ist kein für einen Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG erforderliches Handeln im geschäftlichen Verkehr.

Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für Schlagworte und Abkürzungen. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für politische Parteien und Vereine.

LG Augsburg, Endurteil v. 28.04.2016 – O91 O 3606/15 – ALfA / ALFA
BGB § 12, MarkenG § 14

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BPatG: ned tax/NeD Tax – Zulässigkeit von Widersprüchen aus geschäftlichen Bezeichnungen Beschluss vom 03.02.2016 – 29 W (pat) 25/13

Ungeachtet des im patentgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt es in Fällen, in denen ein Widerspruch aus einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Recht erhoben wurde, dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen des älteren Rechts, seinen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

BPatG, Beschluss vom 03.02.2016 – ned tax/NeD Tax
§ 30 Abs. 1 MarkenV, § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG, § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG

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