Schlagwort-Archive: OLG München

OLG München: Verletzung der Marke „Ballermann“ durch die Bezeichnungen „BALLERMANN PARTY“ Urteil vom 27.09.2018 – 6 U 1304/18

Leitsätze:

1. Die angesprochenen Verbraucher sind daran gewöhnt, dass Partys in Diskotheken unter bestimmten Bezeichnungen beworben und veranstaltet werden können. Eine solche Bezeichnung kann rein beschreibend für ein Party-Motto sein, oder sich herkunftshinweisend auf den Veranstalter beziehen. (Rn. 43)

2. Mit dem Begriff „Ballermann“ verbinden die Verbraucher zwar bestimmte Assoziationen zu einer Örtlichkeit auf Mallorca, an welcher ausschweifendes Partyleben stattfindet. Eine beschreibende Bedeutung im Hinblick auf eine Partyveranstaltung (in Deutschland) im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs kann der Bezeichnung aber nicht entnommen werden. (Rn. 46)

3. Die Bezeichnung „Ballermann“ hat sich auch nicht zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützten Dienstleistungen gewandelt im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

4. Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG greift vorliegend nicht ein. Der Beklagten hätte es freigestanden, ihre Veranstaltung zu umschreiben, ohne den Begriff „Ballermann“ nach Art einer Kennzeichnung zur Bezeichnung der beworbenen Party zu verwenden. (Rn. 56)

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, § 23 Nr. 2BGB § 242, § 683 S. 1, § 670, § 677ZPO § 511 Abs. 1, Abs. 2, § 519 Abs. 1, Abs. 2, § 517, § 520 Abs. 2

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OLG München: Champagner-Sorbet Urteil vom 16.10.2014 – 29 U 1698/14

Leitsätze:

1. Voraussetzung des Schutzes gegen Rufausnutzung nach Art. 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013 ist die Verwendung der geschützten Bezeichnung in unlauterer Weise.

2. Es stellt keine unlautere Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung dar, wenn der Hersteller eines Produkts, bei dem eine Produktzutat (hier: Champagner) als namensgebender Bestandteil des ganzen Produkts (hier: Champagner-Sorbet) aufgrund entsprechender Bezeichnungsgewohnheiten im Verkehr feststehende Bedeutung erlangt hat, dieses unter Benutzung der geschützten Bezeichnung benennt.

OLG München, Urteil vom 16.10.2014 – 29 U 1698/14 – Champagner-Sorbet
Art. 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013; §§ 127 Abs. 2 und 3, 128 Abs. 1 MarkenG

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OLG München: sonntag.de – Keine Namensverletzung bei Domainnamen der gleichzeitig einen Gattungsbegriff darstellt Urteil vom 24.02.2011 – 24 U 649/10

Wenn sich hinter der Domain-Bezeichnung (hier: sonntag.de) nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt, scheidet eine Zuordnungsverwirrung von vorneherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanmaßung gemäß § 12 BGB vorliegt.

OLG München, Urteil vom 24.02.2011 – 24 U 649/10Domain „sonntag.de“
§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 1004, 12 BGB

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OLG München: „bayerische-spielbank.de“ Urteil vom 28.10.2010 – 29 U 2590/10

Leitsätze:

1. Der durchschnittlich informierte und verständige, zum Besuch der Spielbanken in Bayern berechtigte Verbraucher versteht die Domainnamen „bayerischespielbank.de“, „bayerischespielbanken.de“ und „bayerische-spielbank.de“ dahingehend, dass die den Domainnamen zugehörigen Webseiten von dem Betreiber der Spielbanken in Bayern unterhalten werden, bei denen es sich, wie er aus der Berichterstattung in Tagespresse und anderen Medien weiß, um Staatsbetriebe handelt. Angesichts dieser Konstellation versteht der genannte Durchschnittsverbraucher diese Domainnamen nicht lediglich als Gattungsbezeichnung in Kombination mit einem geografischen Hinweis, sondern erwartet auf den betreffenden Webseiten einen Auftritt des staatlichen Betreibers der Spielbanken in Bayern mit Informationen über das Spielbankangebot in Bayern.

2. An der wettbewerblichen Relevanz der Irreführung über den Anbieter, der die den genannten Domainnamen zugehörigen Webseiten, nämlich Parking-Webseiten mit Werbelinks, unterhält, ändert nichts, dass der Durchschnittsverbraucher bei näherer Befassung mit dem Inhalt der betreffenden Webseiten möglicherweise erkennt, dass die betreffenden Webseiten nicht vom Betreiber der Spielbanken in Bayern unterhalten werden.

OLG München, Urteil vom 28.10.2010 – 29 U 2590/10bayerische-spielbank.de
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6; § 3, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2; Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern Art. 2 Abs. 2 Satz 1

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OLG München: „Viaguara“ für alkoholisches Mischgetränk aus Wodka nutzt Wertschätzung der Marke „Viagra“ unlauter aus Urteil vom 17.06.2010 – 29 U 4083/09

Zur Bekanntheit der Gemeinschaftswortmarke „VIAGRA“ bezüglich der Ware „Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen“ und zur unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung dieser Marke im Zusammenhang mit dem Zeichen „Viaguara“.

OLG München, Urteil vom 17.06.2010 – 29 U 4083/09VIAGRA ./. Viagura
GMV Art. 9 Abs. 1; UWG § 8; MarkenG § 14 Abs. 7

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OLG München: „Meisterschale“ – Keine Markenverletzung bei Werbung mit einer Meisterschale

Leitsätze:

1. Keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken, die sich im Wort- und Bildbestandteil unterscheiden, selbst wenn beim Bildbestandteil auf denselben Formenschatz zurückgegriffen wird.

2. Bekanntheitsschutz für eine Marke setzt voraus, dass das Zeichen als Marke, nicht lediglich als abstraktes Symbol für ein bestimmtes Ereignis, bekannt ist.

OLG München, Urteil vom 19.11.2009 – 29 U 2835/09, nicht rechtskräftig (Die Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BGH unter Az. I ZR 201/09.) – „Meisterschale
MarkenG §§ 14 II Nr. 2, II Nr. 3, 55, 51, 9 I Nr. 2 und 3

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„Der Seewolf“ Titelstreit um Neuverfilmung

Das Oberlandesgericht München hat am 30. April 2009 im Verfahren um den Titel „Der Seewolf“ entschieden, dass der Titel „Der Seewolf“ für eine Neuverfilmung des gleichnamigen Literaturklassikers von Jack London verwendet werden darf.

Titelschutz an dem Film „Der Seewolf“ von 1971

In dem Verfahren standen sich Tele München und die Produktionsfirma Hofmann & Voges gegenüber, die im Auftrag von ProSieben die Neuverfilmung produziert hatte. Dagegen hatte Tele München unter Berufung auf ihre Verfilmung „Der Seewolf“ aus dem Jahre 1971 versucht, Hofmann & Voges sowie ProSieben die Verwendung des Titels zu untersagen.

Marke „Der Seewolf“

Seit dem 12.12.2007 ist im Markenregister zudem die Wortmarke „Der Seewolf“ (Registernummer: 30781122) für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 41, 9, 16, 21, 25, 28, 35, 38, 45 für Tele München eingetragen.

Eingeschränkter Titelschutz bei gleichnamigem Filmtitel und gemeinfreier Literaturvorlage „Der Seewolf“

Christian Balz, Leiter des Bereichs deutsche Fiction von ProSieben, über das Urteil:

„Ein wichtiges Urteil, da zukünftig im Fall der mehrfachen Verfilmung eines (gemeinfrei gewordenen) Literaturklassikers eine frühere Verfilmung nicht den Titel der Literaturvorlage für spätere Verfilmungen sperren darf. Damit dürfen auch spätere Verfilmungen den Originaltitel der Literaturvorlage verwenden. Das ist nicht nur für die ‚Der Seewolf‘-Verfilmung, sondern auch für weitere Klassikerverfilmungen und damit für die Branche insgesamt eine wichtige und gute Entscheidung“

Da die Begründung des Urteils noch nicht vorliegt, sei an dieser Stelle zunächst auf den lesenswerten Beitrag zum Seewolf-Streit bei Telemedicus verwiesen.

OLG München: Haftung für weitgehend passende Keywords

OLG München, Urteil vom 06.12.07 – 29 U 4013/07
§ 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Leitsatz

Die Schaltung einer Anzeige mit einem zum Schlüsselwort (hier: Impuls) „weitgehend passenden Keyword“ stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dieses Zeichens dar.

Der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach § 2300 VV RVG begegnet im Streitfall aufgrund der Schwierigkeit der Tätigkeit keinen durchgreifenden Bedenken.

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