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BGH: MOST-Pralinen – KeywordAdvertising mit Marken Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 217/10

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (KeywordAdvertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 – Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 46/08, MMR 2011, 608).

BGH, Urteil vom 13.12.2013 – I ZR 217/10MOST-Pralinen
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2

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BGH: Bananabay II – Marke als Schlüsselwort (Keyword) für Google Adwords-Anzeige Urteil vom 13.01.2011 – I ZR 125/07

Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

BGH, Urteil vom 13.01.2011 – I ZR 125/07Bananabay II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; MarkenRL Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. b und 10, § 5 Abs. 2

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BGH: POWER BALL – Markenverletzung durch Keywords auf Internetseite Urteil vom 04.02.2010 – I ZR 51/08

Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.

BGH, Urteil vom 04.02.2010 – I ZR 51/08POWER BALL
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3

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Leitfaden Markenschutz in Google-AdWords – Marken als Keywords

Das nächste Kapitel zum Thema Verwendung von fremden Marken und Werbung mit Keywords ist eröffnet: Im offiziellen Inside AdWords-Blog hat Google mitgeteilt, dass ab dem 14. September 2010 die neue Google-Markenrechtrichtlinie für AdWords und damit eine weitgehende Freigabe zur Schaltung von Marken als Keywords gilt:

“Heute präsentieren wir eine wichtige Änderung der Google-Markenrichtlinie für AdWords. Ein Unternehmen, das bei Google in Europa Anzeigen schaltet, kann jetzt geschützte Begriffe als Keywords verwenden. Wenn ein Nutzer zum Beispiel den Markennamen eines Herstellers von Fernsehgeräten eingibt, kann er ab sofort relevante und hilfreiche Anzeigen von Wiederverkäufern, Informationswebseiten und Gebrauchtartikelhändlern finden sowie Inserate anderer Produzenten überprüfen.
Die neue Google-Markenrichtlinie für AdWords tritt am 14. September in Kraft. “

Hintergrund: Online-Werben mit Google AdWords

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Zulässigkeit von Google AdWords („Keyword Advertising“) EuGH, Urteil vom 23.03.2010 – C?236/08 bis C?238/08

1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

2. Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94.

3. Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.

EuGH, Urteil vom 23.03.2010 – C?236/08 bis C?238/08 – Google AdWords
„Marken – Internet – Suchmaschine – Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘) – Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, auf denen nachgeahmte Waren dargeboten werden – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 5 – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 9 – Verantwortlichkeit des Betreibers der – Richtlinie 2000/31/EG (‚Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr‘)“

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Abmahnung Marke „G-mail“ bei Verkauf von importierten iPhones („Apple iPhone 3GS“)

Der Inhaber der Marken „G-mail“ und „G-mail … und die Post geht richtig ab“, Daniel Giersch, lässt aktuell gewerbliche Händler abmahnen, die importierte iPhones („Apple iPhone 3GS“) anbieten, in deren E-Maileinstellungen das „Gmail“-Logo von Google zu sehen ist. Die Streitwerte bei bekannten Abmahnungen gegen Apple, T-Mobile und den iPhone-Shop 3Gstore.de lagen bei 250.000 EUR und 150.000 EUR mit daraus berechneten Anwaltskosten von bis zu 6.400 EUR.

Beispiel: EU-iPhone mit Gmail
Abbildung: Auswahlmenu EU-iPhone (Grafik via macnotes.de)

Hintergrund

Die Abmahnung von Händlern wegen des Verkaufs von iPhones, die E-Mail-Dienste unter dem Markennamen „Gmail“ enthalten, ist nicht neu. Bereits im August 2008 wurden Apple, T-Mobile und Myspace wegen der Verletzung von Markenrechten abgemahnt und gaben strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab.

„Gmail“ heißt in Deutschland „Googlemail“ und die Geschichte dahinter ist ein beispielhaftes Lehrstück darüber, wie wichtig es ist, Marken rechtzeitig zu schützen. Im April 2004 führte Google seinen Service „Gmail“ als Vorabversion in Deutschland ein. Ein Unternehmen, hatte jedoch bereits im Jahre 2000 in Deutschland die Marke „G-mail … und die Post geht richtig ab“ (Registernummer: 300 25 697)

WBM G-mail

für „elektronische Post“ schützen lassen und ging gegen die Verwendung der Marke „Gmail“ vor.

Nach Abmahnung und einem langjährigen Rechtsstreit mit Google setzte sich die ältere Marke „G-mail“ gegen die jüngere Bezeichnung „Gmail“ durch. So entschied das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 4. Juli 2007 („G-mail“, 5 U 87/06), dass Google die Marke „Gmail“ in Deutschland nicht verwenden dürfe. „Google verletze damit die prioritätsälteren Markenrechte des Jungunternehmers“, heißt es in dem Urteil. In der Folge änderte Google in Deutschland den Namen des E-Mail-Dienstes in „Googlemail“.

Auch der Versuch von Google, Schutz für die Marke „Gmail“ als Gemeinschaftmarke zu erhalten, scheiterte an der deutschen Markeeintragung. Das EU-Harmonisierungsamt (HABM) entschied, dass der Begriff „Gmail“ ebenfalls wegen Verwechslungsgefahr nicht als EU-Marke eingetragen werden darf. Als Konsequenz musste Google die Marke in jedem europäischen Land einzeln schützen. Weitere Verfahren um die Marke „G-mail…und die Post geht richtig ab“ wurden in der Folge mit unterschiedlichem Ausgang in Österreich, der Schweiz, Spanien und Portugal geführt.

Anmerkung

Wer zu spät eine Marke anmeldet, den bestraft der frühere Markenanmelder. Auf diesen Punkt kann der Streit um „Gmail“ gebracht werden. Darüber hinaus besteht die Gefahr einer Abmahnung für jeden, der gewerblich iPhones anbietet, in deren Einstellungen das „Gmail“-Logo von Google zu sehen ist oder Werbung für das iPhone macht, auf der das „Gmail“-Logo zu sehen ist.

Die Betroffenen sollen Unterlassungserklärungen abgeben und die Anwaltskosten sowie die Kosten für einen „Testkauf“ bezahlen. Angesichts der komplexen Rechtslage sollte die mit der Abmahnung geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Beratung unterzeichnet werden. Es ist zu empfehlen, bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung zumindest über den Streitwert zu verhandeln, da sich die Anwaltskosten nach der Höhe des Streitwerts berechnen.

Der Streitwert erscheint jedoch weit überhöht, da gegen Branchenriesen wie Apple und T-Mobile ein Streitwert von 250.000 EUR und gegen einen Händler, der iPhones über eBay verkauft, 150.000 EUR angesetzt werden. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Ansatz nicht unverhältnismäßig ist und eine deutliche Streitwertreduzierung zu fordern ist.

Haftung von Google für AdWords – Schlußanträge des Generalanwaltes in den Rechtsachen C-236/08 Google France et Google

Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssachen 236/08 – Google France & Google Inc./Louis Vuitton Malletier veröffentlicht. Nach Auffassung von Generalanwalt Poiares Maduro hat Google keine Markenrechte verletzt, indem sie Anzeigekunden erlaubte, Suchwörter (AdWords) zu buchen, die eingetragenen Marken entsprechen.

Der Schlußantrag fasst die zentrale Frage zu Beginn wie folgt zusammen:

1. Die Eingabe eines Stichworts in eine Internet-Suchmaschine ist Teil unserer Kultur geworden, und mit den Ergebnissen solcher Suchanfragen sind wir sofort vertraut. Dagegen kann man davon ausgehen, dass die eigentlichen internen Regeln, nach denen die Ergebnisse bereitgestellt werden, der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt sind. Man vertraut einfach auf das Versprechen: „Bittet, so wird euch gegeben; suchet, so werdet ihr finden“(2).

2. Tatsächlich werden für jedes Stichwort bzw. für jede Kombination von Wörtern, die in eine Suchmaschine eingegeben werden, gewöhnlich zwei Arten von Ergebnissen geliefert: eine Reihe von Websites, die für das Stichwort relevant sind („natürliche Ergebnisse“) und darüber hinaus Anzeigen für bestimmte Websites („Ads“)(3).

3. Die natürlichen Ergebnisse werden anhand objektiver, von der Suchmaschine festgelegter Kriterien geliefert. Dies gilt jedoch nicht für Ads. Die Ads werden angezeigt, weil die Anzeigenkunden dafür zahlen, dass ihre Websites bei der Eingabe bestimmter Stichwörter hervorgehoben werden; dies wird dadurch ermöglicht, dass der Betreiber der Suchmaschine den Anzeigenkunden die Stichwörter zur freien Auswahl bereitstellt.

4. Die vorliegenden Rechtssachen betreffen Stichwörter, die eingetragenen Marken entsprechen. Insbesondere möchten die Markeninhaber(4) verbieten, dass Anzeigenkunden solche Stichwörter auswählen. Darüber hinaus möchten sie verbieten, dass die Betreiber von Suchmaschinen bei der Eingabe solcher Stichwörter Anzeigen auflisten, da dies dazu führen kann, dass Websites für Waren von Wettbewerbern oder sogar nachgeahmte Waren neben den natürlichen Ergebnissen, die auf ihre eigenen Websites verweisen, angezeigt werden. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Benutzung eines Stichworts, das einer Marke entspricht, für sich genommen als Benutzung der Marke angesehen werden kann und der Zustimmung des Markeninhabers unterliegt.

5. Die Beantwortung dieser Frage legt fest, in welchem Umfang Stichwörter, die Marken entsprechen, außerhalb des Einflussbereichs der Markeninhaber benutzt werden können. Mit anderen Worten: Was kann im Cyberspace gegeben und gefunden werden, wenn ein Stichwort eingegeben wird, das einer Marke entspricht?

2 – Nach Matthäus 7:7.

3 – Angesichts des spezifischen Kontextes der vorliegenden Schlussanträge ? nämlich Online-Werbung ? werde ich solche Anzeigen als „Ads“ bezeichnen, um sie von gewöhnlichen Anzeigen zu unterscheiden.

4 – Der Begriff „Markeninhaber“ erfasst im Folgenden auch die Inhaber der von Markeninhabern erteilten Lizenzen im Rahmen der Bestimmungen, die ihnen das Recht zur Benutzung der fraglichen Marke einräumen.

Der Generalanwalt kommt zu dem Ergebnis:

155. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour de Cassation vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Die von einem Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines Vertrags über die entgeltliche Internetreferenzierung vorgenommene Reservierung eines Stichworts, aufgrund dessen im Fall einer dieses Wort verwendenden Suchanfrage die Bildschirmanzeige eines Links ausgelöst wird, der das Angebot enthält, sich mit einer Website in Verbindung zu setzen, die von diesem Wirtschaftsteilnehmer betrieben wird, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten, und der eine Marke wiedergibt oder nachahmt, die ein Dritter zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Waren hat eintragen lassen, stellt auch dann, wenn der Inhaber dieser Marke seine Genehmigung hierzu nicht erteilt hat, als solche keinen Eingriff in das dem Inhaber der Marke durch Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken garantierte Ausschließlichkeitsrecht dar.

2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/104 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass ein Markeninhaber dem Erbringer entgeltlicher Referenzierungsdienstleistungen nicht verbieten kann, Anzeigenkunden Stichwörter zur Verfügung zu stellen, die eingetragene Marken wiedergeben oder nachahmen, oder nach dem Referenzierungsvertrag dafür zu sorgen, dass auf der Grundlage dieser Stichwörter verkaufsfördernde Links zu Websites gebildet und an herausgehobener Stelle angezeigt werden.

3. Für den Fall, dass es sich hierbei um bekannte Marken handelt, kann sich der Markeninhaber einer solchen Benutzung nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht widersetzen.

4. Der Erbringer der entgeltlichen Referenzierungsdienstleistung kann nicht als Erbringer eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) angesehen werden.

Pressemitteilung Nr. 75/09 vom 22. September 2009

(via IPKAT)

Google Doodle: 60 Jahre Grundgesetz

Doodle Grundgesetz

(via)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606)

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Kommentar von Heribert Prantl: 60 Jahre Grundgesetz – Ein Liebeskummer-Brief

Marken in AdWords – Google lockert Richtlinien in den USA

Aus den USA kündigt sich neues Konfliktpotenzial zum Thema Google AdWords an. Ab Juni erweitert Google die bisher nur in den USA, Kanada und Großbritannien angewandte Praxis, die Verwendung von Marken als Keyword nicht zu überprüfen, auf 190 weitere Staanten an (Liste der Regionen, in denen Google nicht die Verwendung von Marken als Keywords überprüft).

Nicht in der Liste enthalten sind die EU-Staaten, Brasilien und Neuseeland. In Europa wird Google die Entscheidung des EuGH zu AdWords abwarten, bevor die Richtlinien geändert werden.

Zur Änderung der Richtlinien (What is Google’s U.S. trademark policy?) heisst es im Google Adwords Blog:

Imagine opening your Sunday paper and seeing ads from a large supermarket chain that didn’t list actual products for sale; instead, they simply listed the categories of products available – offers like „Buy discount cola“ and „Snacks on sale.“ The ads wouldn’t be useful since you wouldn’t know what products are actually being offered. For many categories of advertisers, this is the problem they have faced on Google for some time.

That is why, in an effort to improve ad quality and user experience, we are adjusting our trademark policy in the U.S. to allow some ads to use trademarks in the ad text. This change will bring Google’s policy on trademark use in ad text more in line with the industry standard. Under certain criteria, you can use trademark terms in your ad text in the U.S. even if you don’t own that trademark or have explicit approval from the trademark owner to use it. This change will help you to create more narrowly targeted ad text that highlights your specific inventory.

For example, under our old policy, a site that sells several brands of athletic shoes may not have been able to highlight the actual brands that they sell in their ad text. However, under our new policy, that advertiser can create specific ads for each of the brands that they sell. We believe that this change will help both our users and advertisers by reducing the number of overly generic ads that appear across our networks in the U.S.

(Inside AdWords: Update to U.S. ad text trademark policy)

Konkret soll es also nicht nur möglich sein, Marken als Keyword zu buchen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch im Text der Anzeige ohne Zustimmung des Markeninhabers zu schalten.

Dabei verweist Google darauf, dass die Kunden im Rahmen der Richtlinie selbst für ihre Anzeigentexte und Keywords verantwortlich sind. Zur Frage, ob Marken im Anzeigentext verwendet werden können, bleibt also der Gang zum Anwalt erforderlich, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Marke in Ihren AdWords-Anzeigen verwenden dürfen.