Schlagwort-Archive: Werbung

BGH: Bananabay II – Marke als Schlüsselwort (Keyword) für Google Adwords-Anzeige Urteil vom 13.01.2011 – I ZR 125/07

Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

BGH, Urteil vom 13.01.2011 – I ZR 125/07Bananabay II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; MarkenRL Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. b und 10, § 5 Abs. 2

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BGH: Thermoroll

a) Die wettbewerbliche Relevanz ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes Erheblichkeitserfordernis, das eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt.

b) Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.

BGH, Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 219/06Thermoroll (OLG Karlsruhe)
UWG §§ 3, 5

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BGH VIII ZR 32/08: Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ keine Vertragsbedingungen

Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ stellen keine Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.

BGH, Urteil vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08 – (OLG Hamm)
BGB § 305

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BGH: Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ in der Werbung rechtlich zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage des Verbraucherverbandes gegen einen Mobiltelefonanbieter wegen dem im Handel häufig verwendeten Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ abgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile

„Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“

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Lokalisten und die Werbung mit den Galgenmännchen

Strungup Lokalisten - Bildnachweis: meetinx

Agentur: DDB Berlin für Lokalisten.de
Todesursache (sic!): Mit dieser Hangman-Variante hat die Agentur DDB keine Begeisterung geweckt. Die Botschaft, die Bedeutung von Freunden anhand drastischer Situation wie der Rettung vor einer Hinrichtung in letzter Minute zu zeigen, kam nicht überall an. Der Hauptgesellschafter von Lokalisten.de, die SevenOne Intermedia (ProSieben.Sat.1-Gruppe) zeigte sich schockiert über diese Kampagne. Laut dem Unternehmenssprecher war der Entwurf der Werbeagentur nicht bekannt, sondern eine Eigeninitiative gewesen. Die Agentur wurde laut dem Bericht von turi2 umgehend abgemahnt. (via meetinx)

Weitere Bilder der Kampagne bei coloribus.

Bildnachweis: meetinx

BGH Urteil: Markenrecht und Adwords-Werbung bei Google – Der Tag der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute zur Verwendung von Marken als Keywords in der Adwords-Werbung von Google Stellung genommen.

Die gute Nachricht: In zwei von drei Entscheidungen hat der BGH markenrechtliche Ansprüche abgelehnt.
In der „PCB-POOL“-Entscheidung wurde eine erlaubte beschreibende Benutzung (PCB als gängige Abkürzung für „printed circuit board“) der Marke angenommen.
In der „Beta-Layout“-Entscheidung, in der es um Unternehmenskennzeichen ging, hat der BGH die Ansicht des OLG Düsseldorf bestätigt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da der Internetnutzer nicht annehme, dass die getrennt von den Suchergebnissen erscheinende Werbung von der Beta Layout GmbH stamme.

Die schlechte Nachricht: Das entscheidende Verfahren „Bananabay“ hat der BGH ausgesetzt, um die Frage, ob in der Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Keyword eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm wird hierzu mit den Worten zitiert: „Die eigentlich streitige Frage, ob Adword-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt, ist damit nach wie vor offen„. (Heise)
Die Rechtslage bleibt also bis zu einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshof im Kern weiter unsicher.

Da die Entscheidungen bisher noch nicht mit den Gründen vorliegen, sei zunächst auf die Pressemitteilung des BGH von heute verwiesen.

Aus der Pressemitteilung Nr. 17/2008 vom 22.01.2009:
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OLG Köln: „26 % auf alles!“

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.02.2008 – 6 U 140/07
§ 8 Abs. 1, §§ 5, 3 UWG

Leitsatz:

Bei einer Werbung mit einem Rabatt ist sowohl für die Eigenpreisgegenüberstellung als auch die Werbung mit einer Preissenkung gleichermaßen zu fordern, dass der unrabattierte Preis zeitnahe vor der Aktion verlangt wurde. Andernfalls besteht die Gefahr der Irreführung, denn bei einer Werbung mit einer Rabattgewährung geht der Verbraucher davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der vorherigen Situation vorteilhaftes Angebot gemacht wird.

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OLG Stuttgart: Preiswerbung für Designer- oder Orientteppiche

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2007 – 2 U 52/07

Leitsätze

Die Preiswerbung eines Teppichhandel-Unternehmens für Designer- oder Orientteppiche ist wegen Irreführung unlauter, wenn sie dem eigenen Preis einen „Vergleichspreis“ gegenüberstellt, der bezeichnet wird als „ermittelter durchschnittlicher Marktpreis“ da diese Größe ihrem Inhalt und Zustandekommen nach diffus ist.

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OLG Hamburg: Der beste Preis der Stadt

OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2007 – 5 U 204/05

1. Nimmt ein Unternehmen für ein bestimmtes Produkt die Spitzenstellungsbehauptung „Der beste Preis der Stadt“ für sich in Anspruch, erwartet der Verkehr, dass sich der Werbende zuvor zumindest über die Preisgestaltung des fraglichen Produkts bei seinen Hauptkonkurrenten sowie denjenigen Anbietern in dem relevanten Einzugsgebiet informiert hat, die in der Vergangenheit in der Regel die günstigsten Preise angeboten haben.

2. Zwar trägt grundsätzlich der angreifende Konkurrent die volle Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit einer Spitzenstellungsbehauptung. Bei einer Berühmung dieser Art obliegen aber zunächst dem werbenden Unternehmen zumindest gewisse Darlegungsobliegenheiten dergestalt, irgendwelche Angaben dazu zu machen, auf Grund welcher konkreten Umstände/Marktkenntnisse es sich hierzu subjektiv für berechtigt hält. Geschieht dies nicht, ist es dem Angreifer in der Regel weder möglich noch zumutbar, eine derart umfassende Behauptung konkret zu widerlegen.

3. Angesichts des schnellen Wechsels sowie der Vielfalt nach Preis, Leistung sowie Preis-Leistungs-Verhältnis unterschiedlicher Produktangebote bei dem Angebot von Handys mit Netzkartenverträgen bedürfen die für die Zulässigkeit einer Spitzenstellungsberühmung relevanten Kriterien eines „deutlichen Vorsprungs“ und einer „gewissen Stetigkeit“ in diesem Bereich einer sorgfältigen Darlegung.

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