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BGH VIII ZR 32/08: Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ keine Vertragsbedingungen

Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ stellen keine Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.

BGH, Urteil vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08 – (OLG Hamm)
BGB § 305

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BGH: Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ in der Werbung rechtlich zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage des Verbraucherverbandes gegen einen Mobiltelefonanbieter wegen dem im Handel häufig verwendeten Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ abgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile

„Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“

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OLG Hamm: „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ im Werbeprospekt

Leitsatz:

Die Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ in einem Werbeprospekt stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007 – 17 U 91/07

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